{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_299-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"VI ZR 299/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 299/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n26. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts. Von einer Teilkausalität mit der \n\nMöglichkeit, die Kausalitätsanteile zu pauschalieren (vgl. OLG Hamm \n\nVersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats \n\nvom 19. März 1996 - VI ZR 244/95), ist nur dann auszugehen, wenn die \n\nKausalitätsanteile am Schaden abgrenzbar sind. Soweit das - wie hier - \n\nnicht möglich ist, bleibt es bei dem Grundsatz, daß für die Haftung des \n\nSchädigers eine Mitverursachung ausreichend ist. Insoweit hat das \n\nBerufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich \n\neine \n\nÜberzeugung \n\ngebildet. \n\nVorliegend \n\nist \n\nauch \n\nnicht \n\nentscheidungserheblich, ob die \"EE-Zeit\" als Richtlinie oder Leitlinie oder \n\nunter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu \n\nbemessen ist. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen \n\ndes Sachverständigen entschieden, der bei einer Notsectio aufgrund der \n\nUmstände des Einzelfalls eine EE-Zeit mit mehr als 20 Minuten auch in \n\neinem Kreiskrankenhaus für zu lang gehalten hat. Von einer weiteren \n\nBegründung wird abgesehen. \n\nDie Beklagten \n\ntragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nStreitwert: bis zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde des \n\nKlägers 193.971,39 \n\n€ \n\n(davon entfallen auf die Nichtzu lassungs-\n\nbeschwerde des Klägers 406,80 €, die Nichtzulassungsbeschwerd e der \n\nBeklagten 193.564,59 €), sodann: 193.564,59 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/vi-zr-299-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/vi-zr-299-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_299-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:13.469263+00:00"}}