{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_298-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"VI ZR 298/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 1 Ah, BGB § 1004; GG Art. 2, Art. 5 Abs. 1 Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffas- sung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrach- tet als Meinungsäußerung darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 298/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. November 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 1 Ah, BGB § 1004; GG Art. 2, Art. 5 Abs. 1 \n\nDie Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann \n\nin den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffas-\n\nsung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrach-\n\ntet als Meinungsäußerung darstellt. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem \n\nNachteil erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil teil-\n\nweise abgeändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Pro-\n\nzeßkostenfinanzierung betätigt. Sie finanziert u.a. Musterverfahren, mit denen \n\ndurch Rechtsanwalt F. vertretene Kapitalanleger Schadensersatzansprüche \n\ngegen Banken wegen angeblich mangelnder Beratung bei Immobiliengeschäf-\n\nten geltend machen. Dabei läßt sich die Klägerin jeweils die Hälfte des Betra-\n\nges versprechen, den der betreffende Anleger in dem Prozeß erstreitet. In den \n\nVertragsbedingungen der Klägerin heißt es auszugsweise: \n\n„8. Vergleichsvorschlag durch das Gericht oder Gegenseite \n\n8.1 Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, einem von der Gegenseite \n\noder dem Gericht vorgeschlagenen Vergleich über die streitigen Ansprüche zu-\n\nzustimmen, wenn die Fo. Beteiligungs AG (scil. die Klägerin) diesen aufgrund \n\ndes erreichten Verfahrensstandes für sachgerecht hält. \n\n8.2 Der Anspruchsinhaber ist allerdings berechtigt, für den Fall, daß er \n\neinem derartigen Vergleich nicht zustimmen will, diese Vereinbarung zu kündi-\n\ngen. In diesem Fall hat er der Fo. Beteiligungs AG den Betrag zu erstatten, der \n\nim Fall des vorgesehenen Vergleichs auf die Fo. Beteiligungs AG entfallen wä-\n\nre.“ \n\nAm 21. Oktober 1998 erschien in der Ausgabe 43/1998 des Branchenin-\n\nformationsdienstes „k.m.-intern“ ein Artikel, in dem darüber berichtet wurde, daß \n\ndie Klägerin unter der Anwaltschaft eine Aktienbeteiligung akquiriere. Die Ver-\n\nfasser dieses Berichts gingen dabei irrtümlich von einer Aktien-Zeichnungsfrist \n\nvon drei Wochen aus. Wörtlich heißt es dort: \n\n„ ...Ohne hier die Frage prüfen zu wollen, ob es sich für Kläger tatsäch-\n\nlich lohnt, sich mit Fo., deren Ziel es ist, Prozesse zu finanzieren, einzulassen, \n\nda im Fall des gewünschten Prozeßgewinns 50 % der Klagesumme an Fo. ab-\n\nzuführen sind, womit wir grundsätzlich Zweifel am Klage-Finanzierungssystem \n\nvon Fo. äußern wollen, halten wir eine derart kurze Fristsetzung zur Aktien-\n\nzeichnung, wie Fo. sie derzeit praktiziert, für unseriös. Potentiellen Kunden ge-\n\ngenüber mit der Wurst zu winken und gleichzeitig zu suggerieren, die Wurst \n\nhabe ein nach Stunden zu berechnendes Verfallsdatum, ist u.E. nichts anderes \n\nals Bauernfängerei...“. \n\nDer Beklagte ist Rechtsanwalt. Er vertritt Mandanten, die an der Vermitt-\n\nlung der betreffenden Immobiliengeschäfte beteiligt waren. Er verfaßte eine Ab-\n\nhandlung mit dem Titel „Das Interesse an der Lüge - Auch im Zivilrecht?“. Diese \n\nsandte er u.a. an verschiedene Landgerichte, Redaktionen von Wirtschaftszeit-\n\nschriften, Staatsanwaltschaften, eine betroffene Bank, die Notarkammer H. und \n\nan die Bundesnotarkammer. Über die Klägerin heißt es darin: \n\n„Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst \n\nk.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und hat ge-\n\nrade im Fall F. recht damit: ...“. \n\nWeiter wird dort ausgeführt: \n\n„Weder die Fo. AG in ihrem Werbeblatt noch F. klärten ferner darüber \n\nauf, daß der Mandant sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe ver-\n\npflichten muß, wenn das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Ver-\n\ngleich beendet werden soll, dem zwar Fo. AG zustimmt, den aber der Mandant \n\nablehnt (Ströbel, BRAK-Mitt. 1998, 263, 264).“ \n\nDie Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung \n\neinzelner in seiner Abhandlung enthaltener Äußerungen. Das Landgericht hat \n\nder Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, die Behaup-\n\ntung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst „k.m.-intern“ habe das \n\nProzeßfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet. Gegen \n\ndieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, auch die Behaup-\n\ntung zu unterlassen, der Mandant, dessen Prozeß durch die Klägerin finanziert \n\nwird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall ver-\n\npflichten, daß das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich \n\nbeendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der Mandant \n\nablehnt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg und führte zur Kla-\n\ngeabweisung, soweit er vom Landgericht zur Unterlassung einer weiteren Äu-\n\nßerung verurteilt worden war. \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Be-\n\nklagte die vollständige Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die beiden von ihm untersagten \n\nÄußerungen seien Tatsachenbehauptungen. Der Begriff „Vertragsstrafe“ sei ein \n\nfeststehendes juristisches Rechtsinstitut. Bei der Auslegung einer Äußerung sei \n\ndarauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser sie verstehen durfte, \n\nnicht darauf, wie der Autor sie gemeint habe oder verstanden wissen wollte. \n\nGerade weil der Beklagte Jurist sei und seine Abhandlung unter Hinweis darauf \n\nverfaßt habe, dürfe der verständige Durchschnittsleser davon ausgehen, daß \n\nder Autor den Begriff „Vertragsstrafe“ tatsächlich im Rechtssinne gemeint habe. \n\nBei den Adressaten seiner Abhandlung könne ohne weiteres unterstellt werden, \n\ndaß ihnen dieser Begriff als Rechtsinstitut bekannt sei. Insbesondere weil der \n\nBeklagte im nachfolgenden Absatz zwischen „Vertragsstrafe“ einerseits und \n\n„Abstandssumme“ andererseits unterscheide, erwarte der Leser nicht, daß hier \n\nein Begriff falsch angewandt werde. Daß der Beklagte seine Abhandlung als \n\n„Gutachten“ bezeichne, ändere nichts an dem Charakter der Äußerung; sie ent-\n\nhalte keine Wertung des Beklagten. Die Äußerung sei unwahr und geeignet, die \n\nKlägerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu beeinträchtigen. \n\nDer Berufsstand des Beklagten führe zu keiner anderen Beurteilung. Der \n\nBeklagte werde nicht als Rechtsanwalt, sondern als Autor der Abhandlung in \n\nAnspruch genommen. Diese sei kein anwaltliches Gutachten; die Schrift sei \n\nnicht in einer konkreten Rechtssache seiner Mandanten gefertigt worden, son-\n\ndern aus Anlaß eines Aufsatzes von Rechtsanwalt F. et. al. in einer wissen-\n\nschaftlichen Zeitschrift. Solche Veröffentlichungen unterfielen nicht der grund-\n\ngesetzlich geschützten Mandantenvertretung. Der Beklagte behaupte nicht, die \n\nÄußerungen namens und im Auftrag seiner Mandanten abgegeben zu haben. \n\nSelbst wenn er die Abhandlung auf deren Initiative und zu deren Verteidigung \n\nabgefaßt haben sollte, rechtfertige das nicht das Aufstellen und die Verbreitung \n\nunwahrer Tatsachenbehauptungen über die Klägerin, mit der kein Streit be-\n\nstanden habe. \n\nAuch die mit einer Belegstelle versehene Behauptung, der Branchenin-\n\nformationsdienst „k.m.-intern“ habe das Prozeßfinanzierungssystem der Kläge-\n\nrin als Bauernfängerei bezeichnet, sei unwahr. In dem zitierten Artikel beziehe \n\nsich der Ausdruck „Bauernfängerei“ nämlich nicht auf das Prozeßfinanzie-\n\nrungsmodell der Klägerin, sondern auf die Aktien-Zeichnungsfrist. Der Beklagte \n\nkönne sich nicht damit rechtfertigen, dies anders verstanden zu haben. Der \n\nWortlaut der Belegstelle sei sprachlich eindeutig und nicht mißzuverstehen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das durch Art. 12 \n\nAbs. 1 GG geschützte Recht des Rechtsanwalts auf freie, unreglementierte Be-\n\nrufsausübung stehe der Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterlassung im \n\nStreitfall entgegen. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können \n\nehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in \n\neinem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller \n\nRegel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Aus-\n\ngangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfrei-\n\nheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. De-\n\nzember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 m.w.N.). Vielmehr sollen die \n\nParteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte \n\nin einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der \n\nRechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines \n\nanderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in \n\ndem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft wer-\n\nden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erforder-\n\nnissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich \n\nunvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens \n\ndurch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem \n\ngesonderten Prozeß vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. \n\nDeshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das \n\nRechtsschutzbedürfnis. Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor Ver-\n\nwaltungsbehörden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 - \n\nNJW 1971, 284; vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO und vom \n\n18. Oktober 1994 - VI ZR 74/94 - VersR 1995, 176, 177 m.w.N.; Senatsbe-\n\nschluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03). \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision können die aufgezeigten \n\nGrundsätze den Ausschluß von Ehrenschutzklagen jedoch nicht rechtfertigen, \n\nwenn die beanstandeten Äußerungen - wie im vorliegenden Fall - in einer ähn-\n\nlich einem Rundschreiben verteilten Abhandlung zur Durchsetzung von Interes-\n\nsen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden. Nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats finden sie auf Äußerungen, mit de-\n\nnen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit \n\ntritt, keine Anwendung. Der Ausschluß der Ehrenschutzklage gegenüber dem \n\nProzeßgegner stellt sich nämlich als einschneidende Beschränkung des Ehren-\n\nschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anläßlich eines lau-\n\nfenden oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder be-\n\nhördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden \n\ndaran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder \n\nkünftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem \n\nEhrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Be-\n\nschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheit außerhalb eines Ver-\n\nfahrens durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und ähnliches belastet wird \n\n(Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO; vgl. auch Senats-\n\nurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118; BVerfG, NJW \n\n1991, 2074, 2075). Zu Unrecht mißt die Revision im Streitfall dem Umstand be-\n\nsondere Bedeutung bei, daß die Mandanten des Beklagten durch eine Medien-\n\nkampagne beeinträchtigt worden seien, die ihnen eine besondere Abwehrsitua-\n\ntion auferlegt habe. Im Rahmen des nach Art. 5 Abs. 1 GG Zulässigen kann der \n\nRechtsanwalt als Vertreter seines Mandanten zwar auch an die Öffentlichkeit \n\ngehen, um dessen Interessen zu wahren. Dabei müssen die Befugnisse desje-\n\nnigen, der seine Rechte hierdurch beeinträchtigt sieht, jedoch ungeschmälert \n\nerhalten bleiben, da er ansonsten die grundrechtlich garantierte Möglichkeit ver-\n\nlöre, seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren zu wahren (vgl. BVerfG, \n\naaO m.w.N.). \n\nDie durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewährt \n\ndem Rechtsanwalt insoweit keinen weitergehenden Schutz, als er der Partei \n\nselbst zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts unterliegt die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und \n\nunreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen \n\n(BVerfGE 50, 16, \n\n29 = NJW 1979, 1159, 1160; 63, 266, 284 = NJW 1983, 1535, 1536; BVerfG, \n\nNJW 1996, 3267 m.w.N.). Die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts ist \n\njedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann \n\nseine Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt \n\nwerden (BVerfGE 50, 16, 29 = NJW 1979, 1159, 1160 m.w.N.; 63, 266, \n\n284 = NJW 1983, 1535, 1536; 76, 171, 184 = NJW 1988, 191). Als unabhängi-\n\nges Organ der Rechtspflege ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen \n\nseines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen \n\nRechte zu wahren und zu verfolgen und Gerichte und Behörden vor Fehlent-\n\nscheidungen zum Nachteil seines Mandanten zu bewahren. Soweit er sich im \n\nInteresse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern \n\nin seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regel-\n\nmäßig macht er sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant schildert, nicht als \n\npersönliche Behauptung zu eigen und stellt, indem er diesen wiedergibt, keine \n\neigene persönliche Behauptung auf. Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen ge-\n\ngebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. KG, \n\nMDR 1998, 504). Die Zulässigkeit einer gegen den Rechtsanwalt gerichteten \n\nUnterlassungsklage wird dadurch nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn seine \n\nÄußerung im Zusammenhang mit einer Medienkampagne im Vorfeld oder am \n\nRande einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt. \n\n2. In der Sache steht der Klägerin jedoch hinsichtlich beider beanstande-\n\nter Äußerungen ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823, 824, 1004 \n\nBGB nicht zu. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei \n\nder Behauptung des Beklagten, der Mandant, dessen Prozeß durch die Kläge-\n\nrin finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für \n\nden Fall verpflichten, daß das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen \n\nVergleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der \n\nMandant ablehnt, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine zuläs-\n\nsige Meinungsäußerung. \n\naa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein-\n\nzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche vom Revisionsgericht uneinge-\n\nschränkt zu überprüfen \n\nist \n\n(vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 \n\n- VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 und vom 30. Mai 2000 \n\n- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. m.w.N.). Tatsachenbehauptungen \n\nunterscheiden sich von Werturteilen dadurch, daß bei diesen die subjektive Be-\n\nziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, \n\nwährend für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner \n\nÄußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). Für \n\ndie Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob \n\ndie Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Bewei-\n\nses zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch \n\ndas Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden \n\nund sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (Senatsurteile \n\nvom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - VersR 1999, 1162 f. und vom 27. April \n\n1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251, 1252 m.w.N.; BGHZ 154, 54, 60; \n\nBVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 14 = NJW 1992, 1439, 1440). \n\nFür die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, \n\nwie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem \n\nunvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte \n\nBetrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, \n\nsondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleit-\n\numstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 139, 95, 102 und \n\nvom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO, S. 1163). \n\nEnthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies dar-\n\nauf hin, daß sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzu-\n\nstufen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, \n\n904, 905 f. und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907). Als Tatsachenmittei-\n\nlung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurtei-\n\nlung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim \n\nAdressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleide-\n\nten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des \n\nBeweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der \n\nRechtsbegriff verwendet wird (Senatsurteil vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - \n\naaO m.w.N.). \n\nbb) Ob eine vertragliche Bestimmung ein Vertragsstrafeversprechen ent-\n\nhält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Denn ein solches kann nicht nur dann \n\nvorliegen, wenn die Parteien eine für den Eintritt bestimmter Umstände ausbe-\n\ndungene Zahlung als Vertragsstrafe bezeichnet haben. Andererseits muß nicht \n\njede von den Parteien so bezeichnete Zahlung eine Vertragsstrafe im Rechts-\n\nsinne darstellen. Die Beurteilung der Vertragsbestimmung erfordert - anders als \n\ndie Deutung einfacher, auch in der Alltagssprache gängiger Rechtsbegriffe - \n\neine \n\nrechtliche Bewertung \n\n(vgl. Senatsurteile \n\nvom 22. Juni 1982 \n\n- VI ZR 251/80 - aaO und \n\n- VI ZR 255/80 - aaO; vom 28. Juni 1994 \n\n- VI ZR 252/93 - aaO S. 1121 f.; vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - aaO \n\nund vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - aaO; siehe auch BVerfG, NJW 2000, \n\n199, 200; BVerfG, NJW-RR 2001, 411 f.; BVerfG, NJW 2003, 1109 f.; Münch-\n\nKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 824, Rdn. 21 f. m.w.N.). Ob sich diese im Er-\n\ngebnis als vertretbar oder unvertretbar erweist, macht die Verwendung des \n\nRechtsbegriffs nicht zu einer Tatsachenbehauptung, sondern hält sich im Rah-\n\nmen des subjektiven Dafürhaltens und Meinens. Die rechtliche Subsumtion ist \n\nnicht einem Beweis zugänglich, sondern erfordert eine eigene Bewertung. \n\nEine solche Beurteilung hat der Beklagte hier vorgenommen. Die rechtli-\n\nche Bewertung der von der Klägerin verwendeten Vertragsbestimmung als Ver-\n\ntragsstrafeversprechen gibt die subjektive Beurteilung des Beklagten wieder. Ihr \n\nkann zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden, doch stellt sie \n\nsich, worauf die Revision zutreffend hinweist, gerade deshalb als Meinungsäu-\n\nßerung dar. Hinzu kommt, daß sich die von der Klägerin beanstandete Äuße-\n\nrung im Rahmen einer rechtlichen Abhandlung findet, die als solche insgesamt \n\nvon Elementen der Wertung durchdrungen ist. \n\ncc) Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, \n\nsondern unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Zu diesen gehört das \n\nRecht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen, zu dessen Wahrung \n\nauch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO; BVerfGE 99, 185, 195 ff. = \n\nNJW 1999, 1322, 1323 f.). Im Streitfall führt die gebotene Abwägung zwischen \n\nden Rechten der Klägerin und der Meinungsfreiheit des Beklagten dazu, daß \n\ndiese den Vorrang verdient. Die Behauptung, jemand lasse sich eine Vertrags-\n\nstrafe versprechen, stellt weder eine Schmähkritik dar, noch ist sie aus sich \n\nheraus oder in dem von dem Beklagten geschaffenen Kontext ehrenrührig. Die \n\nRechtsordnung erlaubt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausdrücklich und \n\nsetzt dieser Möglichkeit zugleich Grenzen. Jedenfalls solange - wie im Streit-\n\nfall - nicht der Eindruck erweckt wird, jemand überschreite diesbezüglich die \n\nGrenze des rechtlich Zulässigen, beeinträchtigt die bloße rechtliche Bewertung \n\neines Vertragspassus‘ als Vertragsstrafe denjenigen, der sich eine Zahlung für \n\nden Fall des Eintritts bestimmter Umstände versprechen läßt, nicht derart, daß \n\nim Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Entfal-\n\ntung der Persönlichkeit des Einzelnen ein Unterlassungsanspruch bestehen \n\nkönnte. \n\nb) Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Äußerung des Beklagten, der Brancheninformationsdienst \n\n„k.m.-intern“ habe das Prozeßfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfän-\n\ngerei bezeichnet, im Streitfall als Tatsachenbehauptung gewertet hat. \n\naa) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbe-\n\nhauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es \n\nnach gefestigter Rechtsprechung der Ermittlung ihres vollständigen Aussage-\n\ngehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusam-\n\nmenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie be-\n\ntreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt \n\nwerden \n\n(Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 und vom 28. Juni 1994 \n\n- VI ZR 252/93 - aaO, jeweils m.w.N.). So dürfen aus einer komplexen Äuße-\n\nrung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen wer-\n\nden und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äu-\n\nßerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutz-\n\nbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG \n\nfallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grund-\n\nrechtspositionen erforderlich wird \n\n(Senatsurteil \n\nvom 25. März 1997 \n\n- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842; BVerfGE 85, 1, 15 f. = NJW 1992, 1439, \n\n1440). \n\nbb) Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die \n\nbetreffende Äußerung des Beklagten zwar insgesamt wiedergegeben, aber nur \n\nderen ersten Teil, der einen tatsächlichen Gehalt aufweist, gewürdigt hat. Diese \n\nAufspaltung führt notwendigerweise zu einer isolierten Betrachtungsweise, die \n\nden Aussagegehalt der gesamten Äußerung nicht erfaßt. Hierfür muß vielmehr \n\nauch der zweite sich anschließende, nicht in den Klageantrag aufgenommene \n\nHalbsatz gewürdigt werden, welcher lautet: „und hat gerade im Fall F. recht \n\ndamit.“. Dieser zweite Teil der Äußerung gibt nicht nur die Auffassung des Be-\n\nklagten wieder. Durch die Bezugnahme auf den ersten Satzteil macht sich der \n\nÄußernde hier vielmehr auch den Inhalt des von ihm dort wiedergegebenen \n\nZitats zu eigen. Er setzt dieses Zitat, von dem er sich nicht etwa distanziert (vgl. \n\nhierzu Senatsurteil BGH 132, 13, 18 f.), sondern das er durch den Nachsatz \n\nsogar inhaltlich bekräftigt, an dieser Stelle gezielt ein, um seiner eigenen Mei-\n\nnungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Meinung eines \n\nDritten ein größeres Gewicht zu verleihen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der \n\nBeklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat. Durch die Verknüp-\n\nfung des Zitats mit der Wiedergabe der eigenen Auffassung des Äußernden \n\nstellt sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel \n\nvon Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar. Daß mit dem Klagean-\n\ntrag lediglich der Teil herausgegriffen und vom restlichen Teil der Äußerung \n\nabgetrennt worden ist, der einen tatsächlichen Gehalt hat, kann nicht zu einer \n\nanderen Beurteilung \n\nführen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 25. März 1997 \n\n- VI ZR 102/96 - aaO). Für den Leser der Abhandlung liegt der Akzent der Ge-\n\nsamtaussage in dem Vorwurf des Beklagten, das Prozeßfinanzierungsmodell \n\nder Klägerin sei - jedenfalls im Fall F. - Bauernfängerei. Damit stellt sich die \n\nAussage insgesamt als eine Meinungsäußerung dar, die grundsätzlich in den \n\nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt. \n\ncc) Die danach im Streitfall gebotene Abwägung zwischen den Rechten \n\nder Klägerin und der Meinungsfreiheit des Beklagten führt dazu, daß letztere \n\nden Vorrang verdient. Die Äußerung, das Prozeßfinanzierungsmodell der Klä-\n\ngerin sei - jedenfalls im Fall F. - Bauernfängerei, stellt weder eine Schmähkritik \n\ndar, noch ist sie aus sich heraus oder in dem von dem Beklagten geschaffenen \n\nKontext ehrenrührig. \n\n(1.) Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrän-\n\ngenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine \n\nüberzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich \n\ngenommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur \n\ndann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinanderset-\n\nzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund \n\nsteht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleich-\n\nsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. Dezem-\n\nber 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 320 und vom 30. Mai 2000 \n\n- VI ZR 276/99 - aaO S. 1163, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, \n\n3760 und NJW 2004, 590, 591). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Lei-\n\nstung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grund-\n\nrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie \n\nscharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen \n\nals Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 und \n\nvom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445). \n\n(2.) Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt die in \n\nRede stehende Bezeichnung als Bauernfängerei nicht. Die hierin enthaltene \n\nBewertung des geschäftlichen Vorgehens der Klägerin kann nicht als bloße Dif-\n\nfamierung angesehen werden; sie entbehrt vielmehr keineswegs des erforderli-\n\nchen Sachbezugs im Rahmen der Abhandlung des Beklagten. Letzterer setzt \n\nsich - wenn auch an dieser Stelle in recht scharfer Form - mit dem Prozeßfinan-\n\nzierungsmodell der Klägerin auseinander. Er bewertet die vertraglichen Rechte \n\nund Pflichten der von der Klägerin angesprochenen Kapitalanleger und gelangt \n\nzu dem Ergebnis, daß für sie das System der Klägerin unvorteilhaft sei. Eine \n\nsolche Bewertung ist, auch wenn sie sich teilweise überzogener Formulierun-\n\ngen bedient, unter Berücksichtigung der erörterten Rechtsgrundsätze noch vom \n\nGrundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 \n\nAbs. 1 GG gedeckt. \n\nIII. \n\nDa weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat \n\ngem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage insge-\n\nsamt abweisen. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_298-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/vi-zr-298-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_298-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_298-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-16/vi-zr-298-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_298-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:09.979237+00:00"}}