{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_294-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"VI ZR 294/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 (Dc) Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad (Fortsetzung der Rechtsprechung in dem Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 = VersR 2004, 657 = NJW 2004, 1449).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 294/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 (Dc) \n\nZum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) \n\nin einem Schwimmbad (Fortsetzung der Rechtsprechung in dem Senatsurteil vom \n\n3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 = VersR 2004, 657 = NJW 2004, 1449). \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 24. September 2003 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie damals acht Jahre alte Klägerin benutzte im August 2001 in dem von \n\nder beklagten Gemeinde betriebenen Freibad die etwa 90 Meter lange kurven-\n\nreiche Großrutsche. Nach ihrem Vortrag erlitt sie Zahnschäden, als sie einem \n\nanderen noch in der Rutsche befindlichen Mädchen ausweichen wollte und da-\n\nbei gegen die Wand der Rutsche geriet. Sie begehrt deshalb von der Beklagten \n\nErsatz ihres materiellen und immateriellen Schadens. \n\nAuf Schildern und Piktogrammen am Eingang der Rutsche und im \n\nRutschbereich befinden sich Benutzungs- und Warnhinweise. Danach dürfen \n\nKinder unter sieben Jahren die Rutsche nicht benutzen. Zugelassen ist die \n\nRutschposition \"Rückenlage, Blick nach vorn\". Eingehalten werden soll eine \n\nWartezeit von mindestens 30 Sekunden. Die Klägerin hat geltend gemacht, vor \n\ndem Rutschen einige Zeit gewartet zu haben, die sie für 30 Sekunden gehalten \n\nhabe. Nach der dritten Kurve habe sie ein dickeres Mädchen gesehen, das in \n\nder Rutsche festgehangen habe. Bei einem Ausweichversuch sei sie mit ihrem \n\nGesicht gegen die Rutschenwand und das Mädchen gestoßen. \n\nDas Landgericht hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht durch die Beklagte verneint und deshalb die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht die Verletzung einer ver-\n\ntraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint \n\nund zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Gefahr von Unfällen in größeren Schwimmbadrutschen sei ernst zu \n\nnehmen und von den Schwimmbadbetreibern durch geeignete Maßnahmen auf \n\nein angesichts der drohenden Gesundheitsbeeinträchtigungen vertretbares \n\nMaß zu reduzieren. Auf dieser Erkenntnis und Einschätzung der Sachlage be-\n\nruhten denn auch die gefahrsteuernden Hinweise der Beklagten. Eine völlige \n\nVermeidung der für den Benutzer kalkulierbaren Gefahren sei nicht geboten, da \n\nderartige Vergnügungseinrichtungen sozial akzeptiert und zur Steigerung der \n\nSchwimmbadattraktivität gewünscht würden. Der Betreiber müsse bei seinen \n\nGefahrsteuerungsmaßnahmen allerdings auch einen vorhersehbaren Miss-\n\nbrauch berücksichtigen. \n\nEine Reservierung der Rutschenbenutzung für einzelne Personen, durch \n\ndie allein Unfälle der behaupteten Art völlig vermieden werden könnten, sei bei \n\nAbwägung der Kosten- und Benutzungsnachteile gegen den mit Alternativmaß-\n\nnahmen erreichbaren Rechtsgüterschutz nicht geboten. Die ständige Aufsicht \n\neines - im Zweifel zusätzlichen - Bademeisters am Einstieg zur Rutsche könne \n\nschon aus Kostengründen nicht verlangt werden. Zeitweilige Benutzungssper-\n\nren seien auch deshalb nicht geboten, weil die Benutzungsfrequenz unnötig \n\nstark reduziert wäre, wenn jeweils das Verlassen der Rutsche durch den Vor-\n\nbenutzer abgewartet werden müsste; durch lange Wartezeiten wäre die Attrak-\n\ntivität der Rutsche erheblich eingeschränkt. \n\nFür die Behauptung der Klägerin, weitergehende Sicherungsmaßnahmen \n\nentsprächen inzwischen dem Stand der Technik, sei nichts ersichtlich; in einer \n\nDIN-Norm oder Euro-Norm - die für den Rutschenbetrieb einschlägige EN 1069 \n\nsei erst 1996 neu gefaßt worden - schlage sich dies nicht nieder. \n\nEs sei ausreichend, für einen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen \n\nBenutzern zu sorgen, wie es die Beklagte im Grundsatz richtig getan habe. Er \n\nschließe die Gefahr eines Zusammenstoßes regelmäßig aus, die insbesondere \n\nnach dem Verlassen der Rutsche im Wasserbecken bestehe. Der von der Be-\n\nklagten festgelegte Abstand von 30 Sekunden sei angemessen, sollte aber tun-\n\nlichst nicht unterschritten werden. Ein Aufrutschen sei zwar nicht auszuschlie-\n\nßen, werde dann aber auf seltene Fälle beschränkt bleiben. Verletzungen durch \n\nden Aufprall nachfolgender Rutschenbenutzer seien nach vorausschauender \n\nErwartung gering, wenn der nachfolgende Benutzer entsprechend den von der \n\nBeklagten aufgestellten Benutzungsvorgaben in Rückenlage mit den Füßen \n\nvoran rutsche. Dazu trage auch das insgesamt mäßige und im zweiten Teil der \n\nRutsche, in dem sich der Unfall ereignet haben solle, geringe Röhrengefälle bei. \n\nDie Klägerin trage zweitinstanzlich selbst vor, daß ein früherer Unfall, der sich \n\nim Jahre 2000 zwischen zwei Kindern ereignet haben solle, nur zu leichten Ver-\n\nletzungen geführt habe. Der Sachverhalt in dem Fall OLG Köln VersR 2002, \n\n859, der einen Unfall aus dem Jahre 1996 mit Querschnittslähmung des Vor-\n\nausrutschenden betraf, weise Besonderheiten auf, die erheblich von den Gege-\n\nbenheiten des vorliegenden Falles abwichen; dort sei ein Aufrutschen aufgrund \n\nder Umstände „nahezu an der Tagesordnung\" gewesen. \n\nDer Ablauf der Wartezeit von 30 Sekunden sei zwar insbesondere für \n\njüngere Kinder ohne vom Schwimmbadbetreiber gestellte technische Hilfsmittel \n\nschwer feststellbar, so daß diese Gefahrsteuerungsmaßnahme leer laufe, wenn \n\ndie vorgeschriebene Wartezeit trotz Gutwilligkeit infolge fehlerhafter Zeitschät-\n\nzung als verstrichen angesehen werde. Ob das Aufstellen einer Uhr zu verlan-\n\ngen sei, könne aber dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zur Einhaltung der \n\nobjektiven Verkehrssicherungspflicht erforderlich wäre, ließe sich daraus keine \n\nHaftung der Beklagten für die Unfallfolgen im Streitfall ableiten. Nach dem eige-\n\nnen Vortrag der Klägerin habe sich das vorausrutschende Mädchen \"verkeilt\", \n\nwas schon für sich genommen auf eine Zeitverzögerung ihres Rutschvorgangs \n\nhindeute, die auch bei korrekter Einhaltung der Wartezeit von 30 Sekunden ei-\n\nnen Zusammenstoß unvermeidbar gemacht habe. Daß es sich so verhalten \n\nhabe, entspreche der eigenen Einschätzung der Klägerin, nach deren Vortrag \n\ndie unter diesen Umständen nahe liegende Gefahr eines Aufpralls sich trotz \n\nEinhaltung der Wartezeit im vorliegenden Fall sogar verwirklicht habe. Das Feh-\n\nlen einer Zeitanzeige sei also für den Unfall der Klägerin selbst dann nicht kau-\n\nsal geworden, wenn die Klägerin aus diesem Grund zu früh mit dem Rutschen \n\nbegonnen haben sollte. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Der erkennende Senat, hat die Voraussetzungen, die unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht an den Betrieb von Wasserrutschen \n\nzu stellen sind, bereits in dem Urteil vom 3. Februar 2004 (VI ZR 95/03 - VersR \n\n2004, 657 ff.) im einzelnen dargelegt. \n\nDanach ist der Betreiber eines Schwimmbades verpflichtet, die Badegä-\n\nste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Hallenbades und \n\nbei der Benutzung der Einrichtungen des Bades ausgesetzt sein können. Unter \n\ndem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder müssen \n\ndie Badegäste vor den Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko \n\nbei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und \n\nnicht ohne weiteres erkennbar sind, wobei, wenn das Schwimmbad nicht nur \n\nvon Erwachsenen besucht wird, für den Umfang der erforderlichen Sicherheits-\n\nvorkehrungen auch in Betracht zu ziehen ist, daß insbesondere Kinder und Ju-\n\ngendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und \n\nsich unbesonnen zu verhalten. Auf die vielfältigen Gefahren, die sich aus dem \n\nBetrieb einer Wasserrutsche ergeben können und denen der Sicherungspflich-\n\ntige nach Möglichkeit entgegenwirken muß, hat der erkennende Senat in dem \n\nUrteil vom 3. Februar 2004 hingewiesen. Dort ist auch bereits ausgeführt, daß \n\nes keinen Bedenken begegnet, wenn der Tatrichter zur Feststellung von Inhalt \n\nund Umfang der den Schwimmbadbetreiber bezüglich einer Wasserrutsche tref-\n\nfenden Verkehrssicherungspflichten die DIN EN 1069 mit heranzieht, wie es \n\ndas Berufungsgericht hier getan hat. \n\n2. Danach gilt unter den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Um-\n\nständen Folgendes: \n\na) Das Berufungsgericht stellt fest, es sei nichts dafür ersichtlich, daß \n\nhier nach der DIN EN 1069 zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich \n\ngewesen seien. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Diese macht \n\nauch nicht geltend, es beruhe auf einem Fehler der Rutsche, daß sich das an-\n\ndere Mädchen darin \"verkeilt\" hatte. \n\nb) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß der Unfall nach aller \n\nWahrscheinlichkeit trotz Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen War-\n\ntezeit von 30 Sekunden geschehen ist, daß also das Fehlen möglicherweise er-\n\nforderlicher Benutzerhilfen zur Zeitfeststellung nicht unfallursächlich geworden \n\nist. Auch dem tritt die Revision nicht entgegen. Sie verweist vielmehr ausdrück-\n\nlich auf den Vortrag der Klägerin, die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten \n\nund die Rutsche ordnungsgemäß benutzt zu haben. Sie führt weiter aus, daß \n\nnach den Umständen nicht festgestellt werden kann, daß sich das andere Kind \n\nbei der Benutzung der Rutsche nicht ordnungsgemäß verhalten hat und des-\n\nhalb hängen geblieben ist. Unter diesen Umständen kann die Revision mit ihren \n\nAusführungen dazu, die Beklagte habe (weitere) Sicherungsmaßnahmen zur \n\nVerhinderung eines Fehlgebrauchs der Rutsche treffen müssen, schon deshalb \n\nkeinen Erfolg haben, weil sich ein solch mögliches Versäumnis im Streitfall nicht \n\nausgewirkt hat. \n\nc) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es unter den hier gege-\n\nbenen Umständen in der Rutsche zu einem Zusammenstoß hintereinander rut-\n\nschender Benutzer kommen kann. Es meint jedoch, daß die Sicherungsvorga-\n\nben der Beklagten gleichwohl ausreichen. Dabei stellt es auf Überlegungen der \n\nFinanzierbarkeit und der Benutzerfreundlichkeit, aber auch darauf ab, daß es \n\nbei Einhaltung der Regeln in Anbetracht des mäßigen bis geringen Röhrenge-\n\nfälles nach vorausschauender Erwartung allenfalls zu geringen Verletzungen \n\nkommen kann. \n\nJedenfalls im Hinblick auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt sind die \n\nAusführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDer Aufwand, den der Verkehrssicherungspflichtige zu treiben hat, richtet sich \n\nauch nach den möglichen Verletzungsfolgen, die den Benutzern einer Sport- \n\noder Freizeitanlage drohen. Daß es bei sportlichen Betätigungen oder sportähn-\n\nlicher Freizeitbetätigung aus Unachtsamkeit, aufgrund der Verkettung unglückli-\n\ncher Umstände oder auch wegen der solchen Aktivitäten häufig anhaftenden \n\nGefahren zu Verletzungen kommen kann, ist allgemein bekannt und wird vom \n\nGroßteil der Bevölkerung akzeptiert, der sich dadurch nicht von derartigen Betä-\n\ntigungen abbringen lässt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Sport- \n\noder Freizeitanlage, bei deren regelgerechter Benutzung lediglich kleinere Ver-\n\nletzungen drohen, müsse nicht durch kostenträchtige Maßnahmen weiter gesi-\n\nchert werden, begegnet - jedenfalls bei der gegebenen Sachlage - keinen \n\ndurchgreifenden Bedenken. \n\nDaß die lückenlose Überwachung sämtlicher Rutschvorgänge durch Per-\n\nsonal oder Einbau und Betrieb technischer Anlagen einen nicht unerheblichen \n\nKostenaufwand erfordert, kann nicht zweifelhaft sein. Drohen von einer Anlage \n\nnur seltene und relativ geringe Gefahren, kann das Kostenargument auch bei \n\nder gebotenen Berücksichtigung der möglicherweise gefährdeten Rechtsgüter \n\nder Benutzer durchaus an Bedeutung gewinnen. Entsprechendes gilt für die \n\nÜberlegung, den durch die Anlage vermittelten Freizeitspaß nicht durch Über-\n\nregulierung allzu weit einzuschränken. \n\nd) Die Auffassung der Revision, entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts sei bei der hier in Frage stehenden Rutsche mit schweren Verletzungen \n\nzu rechnen, kann sich nicht auf im konkreten Fall festgestellte oder fehlerhaft \n\nnicht festgestellte Umstände stützen. Der Hinweis darauf, daß es in anderen \n\n- veröffentlichten Urteilen zugrundeliegenden - Fällen der Benutzung von Was-\n\nserrutschen zu erheblichen Verletzungen gekommen ist, reicht nicht aus. Das \n\nBerufungsgericht geht ohne revisionsrechtlich beachtlichen Fehler davon aus, \n\ndaß es auf der Rutsche der Beklagten bisher zu erheblichen Verletzungen nicht \n\ngekommen sei und wegen des geringen Gefälles voraussichtlich auch nicht \n\nkommen werde. Nicht zu beanstanden ist dabei der Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, daß eine Zahnverletzung, wie sie hier vorgekommen ist und wie \n\nsie jederzeit, etwa beim Zusammenprall spielender Kinder, beim Hinfallen oder \n\neinem unglücklichen Sprung ins Schwimmbecken vorkommen kann, nicht zu \n\nden schweren Verletzungen gehört, denen mit allen Mitteln und ohne Berück-\n\nsichtigung des finanziellen Aufwandes begegnet werden muß. \n\ne) Aus diesem Grund kann der Revision auch nicht dahin gefolgt werden, \n\ndie Rutsche habe durch eine Videoanlage oder einen dauernd anwesenden \n\nBademeister ständig überwacht werden müssen. Der erkennende Senat hat \n\nauch in dem Urteil vom 3. Februar 2004 (aaO) bereits darauf hingewiesen, daß \n\neine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern nicht üblich und nach ständiger \n\nRechtsprechung auch nicht erforderlich ist. Daran ist festzuhalten. \n\nf) Die Revision macht geltend, der Fall zeige, daß eine Wartezeit von 30 \n\nSekunden nicht ausreiche, wenn der Vorausrutschende in der Bahn stecken-\n\nbleibt. Sie meint deshalb, ungeachtet aller anderen Überlegungen habe die \n\nWasserrutsche jedenfalls mit einer Ampelanlage ausgestattet werden müssen, \n\ndie die Rutschbahn erst freigibt, wenn der Vorausrutschende den Gefahrenbe-\n\nreich verlassen hat. \n\nOb eine Wasserrutsche mit einer die Rutschvorgänge steuernden Am-\n\npelanlage - wie sie in dem dem Senatsurteil vom 3. Februar 2004 zugrundelie-\n\ngenden Fall vorhanden war - auszustatten ist, hängt von den tatsächlichen Um-\n\nständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der konstruktiven Gestaltung der \n\nRutsche und den den Benutzern drohenden Gefahren. Eine Ampelanlage oder \n\neine vergleichbare technische Einrichtung für sämtliche Wasserrutschen zu for-\n\ndern, ginge zu weit. Dabei ist nicht primär auf Kostengesichtspunkte und die \n\nBenutzerfreundlichkeit abzustellen. Besteht bei der „normalen“ Benutzung einer \n\nRutsche, etwa wegen des steilen Gefälles oder wegen ihrer sonstigen konstruk-\n\ntiven Gestaltung, die ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen der Benutzer \n\ndurch Aufrutschen, so wird eine Regelung des Benutzerverhaltens durch eine \n\ntechnische Einrichtung (oder gleichwertige Überwachungsmaßnahmen ausrei-\n\nchenden Personals) auch beim Anfall erheblicher Kosten unerläßlich sein. Eine \n\nernsthafte Gefahr droht, wenn mit Unfällen im regelmäßigen Betrieb auch au-\n\nßerhalb des Bereichs der schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände \n\ngerechnet werden muß. \n\nDavon kann nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen nicht aus-\n\ngegangen werden. Die Rutsche der Beklagten weist danach ein mäßiges und \n\nim unteren Bereich, in dem der Unfall geschehen sein soll, ein geringes Gefälle \n\nauf, so daß eine regelmäßige ernsthafte Gefahr erheblicher Verletzungen nicht \n\nbesteht. Zu solchen ist es in der Vergangenheit auch nicht gekommen; nach \n\ndem Vortrag der Klägerin kam es lediglich im Jahr 2000 zu einem Unfall zwi-\n\nschen zwei Kindern, der zu leichteren Verletzungen geführt hat. \n\nUnter den hier vorliegenden Umständen genügt der Betreiber eines \n\nSchwimmbades seiner Pflicht, besondere Sicherungsvorkehrungen gegen die \n\nGefahr des Aufrutschens zu treffen, wenn er - wie hier die Beklagte - den Rut-\n\nschenden die Rutschhaltung und den zeitlichen Abstand - sowie die Verpflich-\n\ntung zur sofortigen Räumung des Auslaufbereichs im Becken - mit ausreichen-\n\nder Deutlichkeit vorgibt. Daß im Streitfall die Hinweistafeln - auch im Hinblick \n\nauf die Freigabe der Rutsche für Kinder ab sieben Jahren - nicht ausreichend \n\ndeutlich und verständlich gewesen sein könnten, legt die Revision nicht ausrei-\n\nchend dar und ist auch nicht ersichtlich. Darauf käme es auch nicht an, weil die \n\nKlägerin selbst vorgetragen hat, sich den Hinweisen entsprechend verhalten zu \n\nhaben. \n\nIII. \n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/vi-zr-294-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/vi-zr-294-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:30.655045+00:00"}}