{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_293-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"VI ZR 293/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 293/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2004 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 \n\n- 11 U 8/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Bildberichterstattung \n\nin der von der Beklagten verlegten Zeitschrift FREIZEIT REVUE. \n\nDie Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehe-\n\nmann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 13/02 der genannten Zeit-\n\nschrift veröffentlichte die Beklagte einen Artikel unter der Überschrift \"Das wah-\n\nre Drama hinter den Kulissen\", in dem über die Trennung Glas/T. berichtet wird. \n\nDazu ist ein Portraitfoto der Klägerin veröffentlicht mit der Bildunterschrift: \"Die \n\nneue Frau an der Seite von B. T.: Anke S...\". \n\nDie Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des \n\nFotos. Die Beklagte hält die Veröffentlichung unter dem Gesichtspunkt eines \n\nüberwiegenden Informationsinteresses sowie deswegen für zulässig, weil die \n\nKlägerin und B. T. im Januar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hät-\n\nten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen \n\nund die Revision zugelassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente \n\nEinwilligung in die Veröffentlichung des Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die \n\nKlägerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitge-\n\nschichte geworden. Die \"Begleiterrechtsprechung\" lasse sich auf den Fall nicht \n\nübertragen. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifi-\n\nzierende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die \n\nKlägerin als \"Rivalin\" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe \n\nGlas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein \n\nüberwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von \n\nNeugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden. \n\nEs gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der sei-\n\nnerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentli-\n\nchung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr. Eine erneute Veröffentlichung \n\ndes Fotos stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. \n\nDurch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit B. T. bei der Veranstaltung \n\nzur Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 und die dabei ab-\n\ngegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Privat- und Sozialsphäre inso-\n\nweit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen Rechtsschutzanspruch, der \n\ndamit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und \n\ntrage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelan-\n\nge, könne sie nicht mehr durchdringen. \n\nDie Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der \n\nPublikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der \n\nBeklagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich sei-\n\nen derartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie \n\ndas Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen \n\nwerden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwi-\n\nschen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vor-\n\ngangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß \n\ndie Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-\n\nfien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das In-\n\nteresse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentli-\n\nchungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen be-\n\ngrenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten. \n\nDarüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentli-\n\nchung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es \n\nbestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klä-\n\ngerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus \n\nfrüherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem \n\nheutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hin-\n\nsichtlich des hier in Frage stehenden Fotos von einem berechtigten Interesse \n\nan der Unterlassung nicht ausgegangen werden. Das Foto sei eher neutral und \n\nberühre die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit, als sie als Person in glei-\n\ncher Weise optisch identifizierbar sei wie durch ihr öffentliches Auftreten. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung \n\nder Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr \n\ngünstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden. \n\n2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Be-\n\nklagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig. \n\na) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Beru-\n\nfungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Ver-\n\nneinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach \n\n§ 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu \n\nverstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten \n\naus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzu-\n\nstellen, ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem \"Bereiche der Zeitge-\n\nschichte\" überhaupt zugeordnet werden können. \n\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die \n\nVeröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhän-\n\ngig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach \n\nder gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf \n\ndas Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rück-\n\nsicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung die-\n\nses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß \n\noffen stehende Tatbestandsmerkmal des \"berechtigten Interesses\" in § 23 \n\nAbs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtli-\n\ncher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr \n\nausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personen-\n\nkreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG, \n\nNJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte \n\naus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung \n\nzum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normati-\n\nver Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem \n\nPersönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921, \n\n1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem \n\nZusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grund-\n\nrechte \n\nvorzunehmen \n\nist \n\n(Senatsurteile \n\nvom \n\n12. Dezember \n\n1995 \n\n- VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 \n\n- VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und \n\nvom 28. September 2004 \n\n- VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner Wen-\n\nzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., \n\nKap. 8 Rn. 4 ff.). \n\nb) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des \n\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, \n\n2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. \n\nwegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen \n\nVorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition \n\nder absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öf-\n\nfentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informa-\n\ntionsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint. \n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei un-\n\nbegründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum die Bildbe-\n\nrichterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgen-\n\nden Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält revisionsrechtli-\n\ncher Überprüfung stand. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur \n\nUnterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt wer-\n\nden, daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine \n\nsolche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute \n\nRechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem \n\nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wieder-\n\nholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs \n\nund damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 \n\n- I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - \n\nGRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096; \n\nBamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus, \n\n4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004 \n\nRn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., \n\nKap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der \n\nRechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in \n\nseinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein Ver-\n\nhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig dar-\n\nstellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen \n\nStimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung \n\nbeimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky, \n\naaO, Rn. 6). \n\nb) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederho-\n\nlungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend, \n\ndaß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Um-\n\nstände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung \n\nmag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber kei-\n\nneswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits \n\ngeschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der \n\nVermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht \n\nweiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Ver-\n\nhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr \n\naufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist. \n\nc) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen \n\ndes § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem \n\nAuftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Vi-\n\ndeopreises vorliegen. Diese Frage ist für das in Rede stehende Foto dahin zu \n\nbeantworten, daß eine Veröffentlichung in den vom Berufungsgericht aufgezeig-\n\nten Grenzen nicht untersagt werden kann. \n\naa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die \n\nKlägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet \n\nhabe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf \n\nPrivatheit und Anonymität entgegenhalten könne. \n\nDiese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Recht-\n\nsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden \n\nSenats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur \n\nPrivatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffent-\n\nlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.; \n\nSenat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 = \n\nNJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766). \n\nDer Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich \n\njemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat \n\ngeltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die \n\nUmwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit \n\nRückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situations-\n\nübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101, \n\n361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von \n\nStrobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung \n\nals Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbe-\n\nsondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem \n\nabgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem \n\nSchutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit \n\nanstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. \n\nbb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht ei-\n\nne künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentli-\n\nchung des hier in Frage stehenden Fotos als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG er-\n\nlaubt ansehen. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision \n\nnicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betrof-\n\nfene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht \n\nhat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Pres-\n\nse sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die \n\nÖffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin \n\nvon B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit \n\ndem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in \n\ndie von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert. \n\nOhne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Um-\n\nständen dürfe das beanstandete Portraitfoto trotz seines fehlenden Bezuges zu \n\ndem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es eher neutral sei \n\nund die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person op-\n\ntisch in gleicher Weise identifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten \n\nAufnahmen anläßlich der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Video-\n\npreises auch geschehen sei. Die Verwendung kontextneutraler wie auch kon-\n\ntextfremder Fotoaufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu bean-\n\nstanden, wenn weder die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos als solche noch \n\nder Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des \n\nAbgebildeten beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 ff.; \n\nWenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu \n\nbeanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des fragli-\n\nchen Fotos der Fall. \n\nIII. \n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/vi-zr-293-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/vi-zr-293-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:50.852377+00:00"}}