{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_292-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"VI ZR 292/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Oktober 2004 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt und dessen Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informa- tionen über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 292/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2004 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; \n\nKUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nDie Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt \n\nund dessen Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne \n\nEinwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informa-\n\ntionen über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. \n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 \n\n- 11 U 6/03 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unter-\n\nlassung gerichtete Klage hinsichtlich der Veröffentlichung des \n\nin der Zeitschrift SUPER ILLU Nr. 11/02 auf Seite 26 mit der \n\nBildunterschrift \"Beweis Als dieses Foto Anfang Februar er-\n\nschien, wurde die Affäre von Anke und B. T. bekannt\" \n\nabgedruckten Fotos abgewiesen worden ist. Auch insoweit wird \n\ndie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2002 zu-\n\nrückgewiesen. \n\nSoweit die Klägerin mit der Revision die Unterlassung der Verbrei-\n\ntung von Wortberichterstattung begehrt, wird das Rechtsmittel als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDie weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 \n\nund die Beklagte 1/3. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits wer-\n\nden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in \n\nder von der Beklagten verlegten Zeitschrift SUPER ILLU. \n\nDie Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehe-\n\nmann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 11/02 der genannten Zeit-\n\nschrift erschien ein Artikel ihres Chefredakteurs unter der Überschrift \"Ein Kom-\n\npliment für Sachsens schöne Mädchen\", in dem sich unter einem Portraitfoto \n\nder Klägerin (im Folgenden: Foto 1) die Bildunterschrift befindet \"Die Uschi-\n\nGlas-Rivalin Anke S... stammt aus P...\". Im Heftinneren wurde dieses Foto in \n\neinem Artikel unter der Überschrift \"Die Sächsin. Eine ganz besondere Frau\" \n\nnochmals vergrößert veröffentlicht. Es trägt die Bildnebenschrift \"Erinnerung an \n\nUrlaub. Die Uschi-Glas-Rivalin wird von Freunden als sportlich, fleißig, fröhlich \n\nund geschäftstüchtig beschrieben\". Auf dieser Seite befindet sich mit der Bild-\n\nunterschrift \"Münchener Szene\" ein Bild der Klägerin, das auf einer Weih-\n\nnachtsparty in München 1996 aufgenommen wurde (Foto 2). Im Rahmen des \n\nArtikels ist ein weiteres Foto der Klägerin veröffentlicht, das sie mit B. T. beim \n\nSpaziergang am Deininger Weiher zeigt (Foto 3); darunter findet sich die Bild-\n\nunterschrift: \"Als dieses Foto Anfang Februar erschien, wurde die Affäre von \n\nAnke und B. T. bekannt\". Unter der Überschrift des Artikels findet sich eine Un-\n\nterüberschrift, in der es u.a. heißt: \"Die junge Rivalin, die in die Ehe von Uschi \n\nGlas einbrach, stammt aus P...\". In dem Artikel wird kurz der Lebenslauf der \n\nKlägerin geschildert. \n\nDie Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der \n\ngenannten Fotos und einiger Textbeiträge. Die Beklagte hält die Veröffentli-\n\nchung unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Informationsinteresses \n\nsowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und B. T. im Januar 2003 ihre \n\nBeziehung selbst öffentlich gemacht hätten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil im wesentli-\n\nchen abgewiesen. Lediglich den Unterlassungsausspruch hinsichtlich des mit \n\nder Bildunterschrift \"Münchener Szene\" versehenen Fotos (Foto 2) hat es auf-\n\nrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der \n\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen \n\nein Unterlassungsanspruch bezüglich der erneuten Veröffentlichung ursprüng-\n\nlich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente \n\nEinwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klä-\n\ngerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitgeschich-\n\nte geworden. Aus der \"Begleiterrechtsprechung\" lasse sich für den Fall nichts \n\nherleiten. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizie-\n\nrende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klä-\n\ngerin als \"Rivalin\" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe \n\nGlas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein \n\nüberwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von \n\nNeugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden. \n\nEs gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der sei-\n\nnerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentli-\n\nchung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Fotos 1 und 3. \n\nEine erneute Veröffentlichung der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlich-\n\nkeitsrechts der Klägerin dar. Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit \n\nB. T. bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises im Ja-\n\nnuar 2003 und die dabei abgegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Pri-\n\nvat- und Sozialsphäre insoweit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen \n\nRechtsschutzanspruch, der damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein \n\nRecht auf Anonymität und trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben \n\nan die Öffentlichkeit gelange, könne sie nicht mehr durchdringen. \n\nDie Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der Pu-\n\nblikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der Be-\n\nklagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich seien \n\nderartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie das \n\nScheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen \n\nwerden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwi-\n\nschen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vor-\n\ngangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß \n\ndie Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-\n\nfien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das In-\n\nteresse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentli-\n\nchungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen be-\n\ngrenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten. \n\nDarüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentli-\n\nchung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es \n\nbestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klä-\n\ngerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus \n\nfrüherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem \n\nheutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hin-\n\nsichtlich des Fotos 1, eines neutralen Portraitfotos, ebensowenig von einem be-\n\nrechtigten Interesse an der Unterlassung ausgegangen werden, wie hinsichtlich \n\ndes aus der Privatsphäre stammenden Fotos 3 (Deininger Weiher), nachdem \n\ndie Klägerin sich zu ihrer Beziehung bekannt habe. Anderes gelte für Foto 2, \n\ndas nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Ehekrise Glas/T. zu tun ha-\n\nbe und zu einem Bereich der Persönlichkeit der Klägerin gehöre, der bislang in \n\nkeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. \n\nDie beanstandete Textberichterstattung könne im Hinblick darauf, daß \n\ndie Klägerin zwischenzeitlich hinsichtlich ihrer Beziehung zu B. T. selbst an die \n\nÖffentlichkeit getreten sei, ebenfalls nicht mehr untersagt werden. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand. \n\n1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung \n\nder Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr \n\ngünstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden. \n\n2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Be-\n\nklagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig. \n\na) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Beru-\n\nfungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Ver-\n\nneinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach \n\n§ 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu \n\nverstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten \n\naus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzu-\n\nstellen, ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem \"Bereiche der Zeitge-\n\nschichte\" überhaupt zugeordnet werden können. \n\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die \n\nVeröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhän-\n\ngig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach \n\nder gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf \n\ndas Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rück-\n\nsicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung die-\n\nses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß \n\noffen stehende Tatbestandsmerkmal des \"berechtigten Interesses\" in § 23 \n\nAbs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtli-\n\ncher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr \n\nausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personen-\n\nkreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG, \n\nNJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte \n\naus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung \n\nzum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normati-\n\nver Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem \n\nPersönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921, \n\n1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem \n\nZusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grund-\n\nrechte \n\nvorzunehmen \n\nist \n\n(Senatsurteile \n\nvom \n\n12. Dezember \n\n1995 \n\n- VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 \n\n- VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und \n\nvom 28. September 2004 \n\n- VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub \n\nII 2 a; vgl. \n\nferner \n\nWenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, \n\n5. Aufl., Kap. 8 Rn. 4 ff.). \n\nb) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des \n\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, \n\n2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. \n\nwegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen \n\nVorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition \n\nder absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öf-\n\nfentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informa-\n\ntionsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint. \n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei \n\nweitgehend unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeit-\n\nraum die Bildberichterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise \n\nund nachfolgenden Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält re-\n\nvisionsrechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur \n\nUnterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt wer-\n\nden, daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine \n\nsolche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute \n\nRechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem \n\nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wieder-\n\nholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs \n\nund damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 \n\n- I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - \n\nGRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096; \n\nBamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus, \n\n4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, \n\n§ 1004 Rn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, \n\n8. Aufl., Kap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich \n\naus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangen-\n\nheit in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein \n\nVerhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig dar-\n\nstellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen \n\nStimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung \n\nbeimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky, \n\naaO, Rn. 6). \n\nb) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederho-\n\nlungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend, \n\ndaß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Um-\n\nstände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung \n\nmag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber kei-\n\nneswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits \n\ngeschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der \n\nVermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht \n\nweiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Ver-\n\nhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr \n\naufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist. \n\nc) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen \n\ndes § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem \n\nAuftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Vi-\n\ndeopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1 und 3, \n\nderen Veröffentlichung das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig \n\nhält, richtigerweise unterschiedlich zu beantworten. \n\naa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die \n\nKlägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet \n\nhabe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf \n\nPrivatheit und Anonymität entgegenhalten könne. \n\nDiese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Recht-\n\nsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden \n\nSenats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur \n\nPrivatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffent-\n\nlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.; \n\nSenat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 = \n\nNJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766). \n\nDer Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich \n\njemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat \n\ngeltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die \n\nUmwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit \n\nRückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situations-\n\nübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101, \n\n361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von \n\nStrobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung \n\nals Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbe-\n\nsondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem \n\nabgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem \n\nSchutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit \n\nanstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. \n\nbb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht ei-\n\nne künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentli-\n\nchung des Portraitfotos (Foto 1) als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt anse-\n\nhen. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision \n\nnicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betrof-\n\nfene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht \n\nhat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Pres-\n\nse sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die \n\nÖffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin \n\nvon B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit \n\ndem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in \n\ndie von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert. \n\nOhne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Um-\n\nständen dürfe das hier in Frage stehende neutrale Portraitfoto in dem vom Be-\n\nrufungsgericht gekennzeichneten Zeitraum trotz seines fehlenden Bezuges zu \n\ndem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Privatsphäre \n\nder Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person optisch in gleicher Weise \n\nidentifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anläßlich \n\nder Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises auch geschehen \n\nsei. Die Verwendung kontextneutraler Fotoaufnahmen bei der Presseberichter-\n\nstattung ist nicht zu beanstanden, wenn weder die Veröffentlichung des jeweili-\n\ngen Fotos als solche noch der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das \n\nPersönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, \n\n1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, \n\n863, 864; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den \n\nnicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des \n\nFotos 1 der Fall. \n\ncc) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto 3, das die Klägerin mit \n\nB. T. am Deininger Weiher zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Ein-\n\nwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung dieses Fotos hat das Berufungs-\n\ngericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses \n\nFoto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem aus-\n\ndrücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem Ein-\n\nverständnis gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotografien keinen \n\nweitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Kläge-\n\nrin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ \n\n131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer Zeit, zu der sie ihre Privatsphäre \n\nnoch nicht preisgegeben hatte und zu der seine Veröffentlichung mangels eines \n\nberechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war. \n\nEine Veränderung der Umstände kann die Veröffentlichung derartiger \n\nFotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts \n\nvorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-\n\ngebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu \n\nillustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen \n\nDruck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die Öf-\n\nfentlichkeit tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige \n\nBerichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zu-\n\nnächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht \n\nwerden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der \n\nÖffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch \n\nRechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial \n\naus neuerer Zeit verwendet wird. \n\n4. Soweit sich die Revision gegen das Berufungsurteil wegen der Aus-\n\nführungen zur Wortberichterstattung der Beklagten wendet, ist sie unzulässig, \n\nweil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es die \n\nRevision nur zur Klärung der Rechtsfrage zulassen will, unter welchen Voraus-\n\nsetzungen ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung ur-\n\nsprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann. \n\nZwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. \n\nEs genügt jedoch, daß sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit \n\naus den Entscheidungsgründen ergibt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). \n\nHat das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche \n\nentschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen \n\nhat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungs-\n\ngrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulas-\n\nsung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, \n\n358, 361 f.). \n\nNach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-\n\nsung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des \n\nStreitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begren-\n\nzen könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 9. Dezember 2003 \n\n- VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzel-\n\nne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu \n\nbeschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166 jeweils m.w.Nachw.). Der \n\nTeil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom \n\nrestlichen Prozeßstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf \n\ndie Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht \n\nanfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP \n\n2003, 1399, 1401; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, \n\n3703 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\nIII. \n\nSoweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden, \n\nweil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentschei-\n\ndung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_292-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/vi-zr-292-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_292-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_292-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/vi-zr-292-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_292-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:20.404001+00:00"}}