{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_289-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"VI ZR 289/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist ne- ben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 289/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. März 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Aa \n\nBei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist ne-\n\nben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch \n\neine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 12. September 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens \n\nnach einer ärztlichen Heilbehandlung durch die Beklagte, eine Gynäkologin. \n\nDiese behandelte die im Juli 1965 geborene Klägerin seit mehreren Jah-\n\nren wegen einer Dysmenorrhoe mit einer damit einhergehenden Eisenmangel-\n\nanämie. Am 30. November 1994 verordnete sie der Klägerin, welche - wie in \n\nder elektronischen Patientendatei vermerkt war - eine Raucherin war, das Anti-\n\nkonzeptionsmittel \"Cyclosa\" zur Regulierung der Menstruationsbeschwerden. \n\nDen von der Klägerin gegen die Verschreibung der \"Pille\" geäußerten Beden-\n\nken, daß sie solche Präparate in der Vergangenheit nicht vertragen habe bzw. \n\ndiese nicht den gewünschten Erfolg gehabt hätten, begegnete die Beklagte \n\ndamit, daß es sich um das modernste Mittel für Regelbeschwerden handele \n\nund sie ihr ansonsten nicht helfen könne. \n\nDie Klägerin nahm daraufhin das verordnete Medikament seit Ende De-\n\nzember 1994 ein. Dessen Gebrauchsinformation enthielt unter dem Punkt \"Ne-\n\nbenwirkungen\" folgenden Hinweis: \n\n\"Warnhinweis: \n\nBei Raucherinnen, die östrogen-gestagenhaltige Arzneimittel an-\nwenden, besteht ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegen-\nden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt, Schlagan-\nfall) zu erkranken. Das Risiko nimmt mit zunehmendem Alter und \nsteigendem Zigarettenkonsum zu. Frauen, die älter als 30 Jahre \nsind, sollen deshalb nicht rauchen, wenn sie östrogen-gestagen- \nhaltige Arzneimittel einnehmen.\" \n\nAm 10. Februar 1995 erlitt die Klägerin einen Mediapartialinfarkt (Hirnin-\n\nfarkt, Schlaganfall), der durch die Wechselwirkung zwischen dem Präparat \"Cy-\n\nclosa\" und dem von der Klägerin während der Einnahme zugeführten Nikotin \n\nverursacht wurde. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nZu dem noch geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen \n\nder Verletzung einer Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nEine Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung \n\nsei nicht erwiesen. Zwar habe der Arzt bei der Medikation den Patienten über \n\nUnverträglichkeiten und Nebenwirkungen ins Bild zu setzen und bei gefährli-\n\nchen Medikamenten Hinweise zu den Komplikationen und einem drohenden \n\nSchaden zu geben. Die Klägerin habe aber den ihr obliegenden Beweis für \n\neine unterlassene oder eine unzureichende Sicherungsaufklärung nicht er-\n\nbracht. \n\nBei der Medikation mit dem Medikament \"Cyclosa\" handele es sich je-\n\ndoch auch um einen Eingriff, für den die Beklagte beim Fehlen einer wirksamen \n\nEinwilligung grundsätzlich einzustehen habe. Auch die Behandlung mit aggres-\n\nsiven Medikamenten sei ein Eingriff im weitesten Sinne. Im Hinblick darauf sei \n\ndie Beklagte gehalten gewesen, die Klägerin über die gefährlichen Nebenwir-\n\nkungen und insbesondere über die Risiken der Wechselwirkung mit Nikotin zu \n\ninformieren. \n\nDer der Beklagten obliegende Beweis für eine entsprechende Aufklä-\n\nrung wäre nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erbracht worden. Es \n\nkönne offenbleiben, ob hierfür ein Hinweis auf die Risiken der Wechselwirkung \n\nvon Nikotin und den Wirkstoffen des Präparats ausgereicht hätte oder ob \n\nschon wegen der beruflichen Vorkenntnisse der Klägerin eine Aufklärung hätte \n\nentfallen können. Nach Anhörung der Klägerin sei der Senat nämlich davon \n\nüberzeugt, daß sie sich auch nach gehöriger Aufklärung zu einer Einnahme \n\ndes Medikaments entschlossen hätte. Es habe keine wirkliche Behandlungsal-\n\nternative gegeben. Zudem habe sich die Klägerin für die Verordnung des Me-\n\ndikaments und dessen Einnahme entschieden, obgleich ihr die Beklagte die \n\nMöglichkeit eingeräumt habe, von der Medikation Abstand zu nehmen, und ha-\n\nbe sie auch bei ihrer Anhörung ausgeführt, daß sie sich höchstwahrscheinlich \n\nfür die Einnahme der Tabletten entschieden hätte. Die Klägerin habe sich auch \n\nnicht in einem echten Entscheidungskonflikt befunden, weil sie nach ihrer Be-\n\nkundung sofort mit dem Rauchen aufgehört hätte, sofern sie richtig aufgeklärt \n\nworden wäre. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, daß sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus einer Verletzung der \n\nPflicht zur sogenannten Sicherungs- oder therapeutischen Aufklärung, also der \n\närztlichen Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstellung des \n\nBehandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des \n\nPatienten ergibt. In diesem Bereich wären ärztliche Versäumnisse als Behand-\n\nlungsfehler anzusehen, so daß die Klägerin - wie vom Berufungsgericht ange-\n\nnommen - beweisen müßte, daß die gebotene Aufklärung unterblieben ist oder \n\nunzureichend war (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - \n\nNJW 2004, 3703, 3704; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, \n\nRdn. B 95 ff.; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 325, \n\n574 ff.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe diesen Be-\n\nweis für eine unterlassene oder eine unzureichende Sicherungsaufklärung hin-\n\nsichtlich der Nebenwirkungen des verordneten Präparats nicht erbracht, wird \n\nvon der Revision nicht angegriffen. \n\n2. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegan-\n\ngen, daß es sich bei der Verordnung des Medikaments \"Cyclosa\" um einen \n\nEingriff handelt, für den die Beklagte beim Fehlen einer wirksamen Einwilligung \n\ngrundsätzlich einzustehen hat. Bei der Aufklärung über eine solche Medikation \n\nhandelt es sich um einen Fall der sogenannten Eingriffs- oder Risikoaufklä-\n\nrung, die der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtigten \n\närztlichen Vorgehens dient, damit dieser sein Selbstbestimmungsrecht aus-\n\nüben kann. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim \n\nArzt (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - aaO; vom \n\n22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121; vom 29. September 1998 \n\n- VI ZR 268/97 - VersR 1999, 190, 191, jeweils m.w.N.). \n\nAusweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation \n\nbestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden \n\nFolgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu er-\n\nkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigaret-\n\ntenkonsum zu. Bei dieser Situation entspricht die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über die mit der Ein-\n\nnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu infor-\n\nmieren, der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist auch die \n\nMedikation mit aggressiven bzw. nicht ungefährlichen Arzneimitteln als ein \n\närztlicher Eingriff im weiteren Sinne anzusehen, so daß die Einwilligung des \n\nPatienten in die Behandlung mit dem Medikament unwirksam ist, wenn er nicht \n\nüber dessen gefährliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden ist (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 69/80 - VersR 1982, 147, 149 = AHRS \n\n5100/5 und vom 13. Januar 1970 - VI ZR 121/68 - NJW 1970, 511, 512 f. \n\n= AHRS 5100/3; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1986, 69 = AHRS 5100/6 mit \n\nNichtannahmebeschluß des Senats vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 51/84 -; \n\nOLG Hamm VersR 1989, 195 = AHRS 5100/13; OLG München AHRS \n\n5100/102; OLG Bamberg AHRS 5100/110 mit Nichtannahmebeschluß des Se-\n\nnats vom 15. April 1997 - VI ZR 305/96; OLG Stuttgart AHRS 5100/112; OLG \n\nHamm AHRS 5100/117; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2003, 387, 389; \n\nDeutsch/Spickhoff, 5. Aufl., 2003, Rdn. 208; a.A. LG Dortmund MedR 2000, \n\n331, 332 = AHRS 5100/116). \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung reicht unter den hier \n\ngegebenen Umständen der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharma-\n\nherstellers nicht aus. Kommen derart schwerwiegende Nebenwirkungen eines \n\nMedikaments in Betracht, so ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinforma-\n\ntion auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erfor-\n\nderlich. Dieser muß nämlich dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von \n\nder Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken \n\nvermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106, 108 und zur Aufklärungs-\n\npflicht bei einer Routineimpfung BGHZ 144, 1, 5). Die Notwendigkeit zur Auf-\n\nklärung hängt dabei nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation \n\nführt. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezi-\n\nfisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patien-\n\nten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5 f.; vom \n\n21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331; vom 2. November \n\n1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105 = AHRS 4510/104). \n\nHier handelte es sich ausweislich des Warnhinweises um eine typi-\n\nscherweise auftretende Nebenwirkung des Medikaments. Das Risiko nahm \n\nzwar mit zunehmendem Alter zu, bestand aber ausweislich des Satzes 1 des \n\nWarnhinweises auch bei Raucherinnen, die noch nicht älter als 30 Jahre wa-\n\nren. Daher mußte die Beklagte die im 30. Lebensjahr stehende Klägerin über \n\ndie spezifischen Gefahren informieren, die für eine Raucherin bei der Einnah-\n\nme des Medikaments bestanden. Dies gilt umsomehr als sich nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts in der elektronischen Patientendatei unter \n\ndem 30. April 1993 der Eintrag \"Raucherin\" befand. In Anbetracht der mögli-\n\nchen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Klägerin bei Ein-\n\nnahme des Medikaments ergeben konnten und hier tatsächlich verwirklicht ha-\n\nben, mußte die Beklagte darüber aufklären, daß das Medikament in Verbin-\n\ndung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlag-\n\nanfalls in sich barg. Nur dann hätte die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht \n\nausüben können. Dies wäre dann in zwei Richtungen möglich gewesen, näm-\n\nlich sich entweder dafür zu entscheiden, das Medikament einzunehmen und \n\ndas Rauchen einzustellen, oder aber bei Fortsetzung des Rauchens auf die \n\nEinnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten. \n\nGerade wegen der bei Rauchern in Betracht zu ziehenden Sucht war die Gabe \n\ndes Medikaments nur bei einem eindringlichen Hinweis des verordnenden Arz-\n\ntes auf die Gefahren zu verantworten, die bei seiner Einnahme und gleichzeiti-\n\ngem Rauchen bestanden. Deshalb darf in einem solchen Fall der Arzt nicht \n\ndarauf vertrauen, daß die Patientin den Warnhinweis in der Packungsbeilage \n\nlesen und befolgen werde. Im Hinblick auf die Schwere des Risikos reicht es \n\nauch nicht aus, daß die Beklagte gesagt haben will, „daß Pille und Rauchen \n\nsich nicht vertragen“. Damit ist der Klägerin nicht hinreichend verdeutlicht wor-\n\nden, welch schwerwiegende Folgen eintreten konnten, wenn sie das Medika-\n\nment einnahm und gleichzeitig rauchte. \n\n3. Die Revision rügt allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht eine \n\nhypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung des Medikaments \n\nangenommen hat. \n\na) Insoweit ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz von der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach sich die Behandlungs-\n\nseite - allerdings nur unter strengen Voraussetzungen - darauf berufen kann, \n\ndaß der Patient auch bei Erteilung der erforderlichen Aufklärung in die Behand-\n\nlung eingewilligt hätte. Das Berufungsgericht hat auch die Klägerin, wie das zur \n\nBeurteilung eines etwaigen Entscheidungskonflikts grundsätzlich erforderlich \n\nist, persönlich angehört. \n\nb) Gleichwohl halten seine Ausführungen zur hypothetischen Einwilli-\n\ngung der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Diese Würdigung ist \n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisions-\n\ngericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist indes zu über-\n\nprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen \n\numfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also \n\nvollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-\n\nrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - \n\nNJW-RR 2004, 425 f. m.w.N.). \n\nHier liegt ein Widerspruch und Verstoß gegen Denkgesetze in der Ar-\n\ngumentation des Berufungsgerichts vor. Dieses nimmt an, die Klägerin hätte \n\nsich auch bei umfassender und ausführlicher Aufklärung für eine Einwilligung \n\nin die Behandlung entschieden und nicht von der Medikation abgesehen. Zu-\n\ngleich führt es jedoch aus, die Klägerin habe sich nicht in einem echten Ent-\n\nscheidungskonflikt befunden, weil sie nach ihren Bekundungen in der mündli-\n\nchen Verhandlung sofort mit dem Rauchen aufgehört hätte, sofern sie richtig \n\naufgeklärt worden wäre. Dabei übersieht das Berufungsgericht jedoch, daß in \n\ndiesem Fall der Schaden nicht eingetreten wäre, weil der Schlaganfall nach \n\nden tatsächlichen Feststellungen gerade durch die Wechselwirkung zwischen \n\nMedikament und Nikotin verursacht worden ist. Hätte die Klägerin bei ord-\n\nnungsgemäßer Aufklärung \"sofort mit dem Rauchen aufgehört\", wäre demge-\n\nmäß der gesundheitliche Schaden nicht eingetreten. Eine Unterlassung der \n\nAufklärung wäre daher für den Schaden kausal geworden. \n\nHat sich das Berufungsgericht jedoch aufgrund der Anhörung der Kläge-\n\nrin die Überzeugung gebildet, daß sie bei erfolgter Aufklärung mit dem Rau-\n\nchen aufgehört hätte, so kann sich die Frage einer hypothetischen Einwilligung \n\nin eine Medikation unter Fortsetzung des Rauchens nicht stellen, weil das Be-\n\nrufungsgericht der Klägerin ersichtlich geglaubt hat, daß sie im Fall der Aufklä-\n\nrung mit dem Rauchen aufgehört und damit das in der Wechselwirkung zwi-\n\nschen Medikament und Nikotin liegende Risiko vermieden hätte. \n\nIII. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht abschließend festgestellt, ob die Beklag-\n\nte die Klägerin über die Risiken und Nebenwirkungen des Medikaments wirk-\n\nsam aufgeklärt hat. Deswegen und zur Feststellung der Höhe eines etwaigen \n\nSchadensersatzanspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung \n\nder vorstehenden Ausführungen die entsprechenden Feststellungen nachholen \n\nkann. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_289-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/vi-zr-289-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_289-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_289-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/vi-zr-289-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_289-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:10.442592+00:00"}}