{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_283-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"VI ZR 283/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 283/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die \nVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in \n\nHamburg vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht \n\naufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nEin Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. \n\nEntscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers ist nicht übergangen \n\nworden. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in der angefochtenen \n\nEntscheidung eine Auseinandersetzung mit einzelnen Abwägungskriterien \n\nvermißt, hat das Berufungsgericht in zulässiger Weise auf die Erwägungen im \n\nlandgerichtlichen Urteil, denen es sich angeschlossen hat, Bezug genommen. \n\nDie Frage, welche Maßstäbe an die Bewertung einer Wort- und \n\nBildberichterstattung über die Straftat eines Jugendlichen anzulegen sind, \n\nstellt sich hier nicht, weil der Kläger nicht Jugendlicher, sondern \n\nHeranwachsender war. Der Umstand, daß er nach Jugendstrafrecht verurteilt \n\nworden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Frage, ob \n\nErwachsenen- oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, gelten gem. \n\n § 105 JGG andere Kriterien als für die hinsichtlich des \n\nPersönlichkeitsschutzes im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende \n\nGrundrechtsabwägung. Diese läßt im Streitfall keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler erkennen. \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 50.000,00 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zr-283-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zr-283-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:11.562147+00:00"}}