{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_273-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"VI ZR 273/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Hd, § 1603; BSHG § 2; § 90 Abs. 1 Der Sozialhilfeträger kann den auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ein Kind ge- richteten Schadensersatzanspruch der Mutter gegen den Arzt (vgl. BGHZ 86, 240 ff.) auch auf sich überleiten, wenn die Mutter nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 273/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Hd, § 1603; BSHG § 2; § 90 Abs. 1 \n\nDer Sozialhilfeträger kann den auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ein Kind ge-\n\nrichteten Schadensersatzanspruch der Mutter gegen den Arzt (vgl. BGHZ 86, 240 ff.) \n\nauch auf sich überleiten, wenn die Mutter nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 4. August 2003 wird auf ihre Ko-\n\nsten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein örtlicher Sozialhilfeträger, verlangt von den Beklagten \n\naus übergeleitetem Recht Schadensersatz für Aufwendungen, die er seit März \n\n1987 im Wege der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß §§ 39 ff. BSHG für \n\nden am 12. Dezember 1982 geborenen, an Trisomie 21 leidenden Marcus H., \n\ngeb. B., bis zu dessen Volljährigkeit erbracht hat. \n\nDurch rechtskräftiges Urteil des OLG Hamm vom 22. April 1991 (Az.: \n\n3 U 129/85 - Leistsatz veröff. in VersR 1992, 876) wurde festgestellt, daß die \n\nBeklagten verpflichtet sind, Frau B., der Mutter des Marcus H., wegen ärztlicher \n\nFalschbehandlung während der Schwangerschaft allen erforderlichen Unter-\n\nhaltsaufwand für ihren Sohn zu ersetzen. Frau B. lehnte nach der Geburt die \n\nAufnahme ihres Sohnes in ihren Haushalt ab. Da der Vater von Marcus H. un-\n\nbekannt ist, wurde dieser zunächst bei Pflegeeltern untergebracht. Frau B. ist \n\nseit 1984 nicht mehr erwerbstätig und bezieht inzwischen Erwerbsunfähigkeits-\n\nrente. Am 9. Januar 1997 gab sie die Eidesstattliche Versicherung ab. \n\nDer Kläger trägt seit März 1987 für Marcus H. die Kosten für die Einglie-\n\nderungshilfe für Behinderte. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 und 10. Januar \n\n2000 leitete er die Frau B. aus dem Urteil des OLG Hamm zustehenden An-\n\nsprüche mit Wirkung ab dem 1. März 1987 auf sich über. Dagegen legten die \n\nBeklagten keine Rechtsbehelfe ein, verweigerten aber die Zahlung. \n\nDer Kläger verlangt mit der am 13. Februar 2001 eingereichten Klage Er-\n\nsatz seiner bezifferten Aufwendungen von März 1987 bis 31. Mai 2000 sowie \n\ndie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Aufwendungen in der \n\nZeit vom 1. Juni 2000 bis zum 12. Dezember 2000. Das Landgericht hat der \n\nKlage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht den Feststellungsausspruch aufrechterhalten und im übrigen \n\ndas erstinstanzliche Urteil wegen teilweiser Verjährung der Klageforderung \n\ndahingehend abgeändert, daß Ersatz der Aufwendungen lediglich vom 1. \n\nJanuar 1997 bis zum 31. Mai 2000 zu leisten sei. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision für die Beklagten zur Fortbildung \n\ndes Rechts zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Beklagten ihren \n\nAntrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, da er \n\ndie Frau B. zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nach \n\n§ 90 Abs. 1 BSHG wirksam auf sich übergeleitet habe. Ein Vorrang des § 116 \n\nSGB X in Verbindung mit § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG bestehe schon deshalb \n\nnicht, weil gemäß § 120 Abs. 1 SGB X die Vorschrift des § 116 SGB X erst ab \n\ndem 1. Juli 1983 wirksam geworden sei und sowohl zum Zeitpunkt des Behand-\n\nlungsfehlers im August 1982 als auch der Geburt am 12. Dezember 1982 noch \n\ndie Vorschriften der RVO galten. Es sei nicht Zweck des § 90 Abs. 4 Nr. 2 \n\nBSHG, den Sozialhilfeträger durch Anwendung sozialversicherungsrechtlicher \n\nVorschriften schlechter zu stellen, als er bei Anwendbarkeit des § 90 Abs. 1 \n\nBSHG stünde. Durch den Verweis auf § 116 SGB X sei lediglich eine Erleichte-\n\nrung für den Sozialhilfeträger geschaffen worden, wonach in den Fällen, in de-\n\nnen bereits § 116 SGB X einen Rechtsübergang vorsehe, die Notwendigkeit \n\neiner Überleitungsanzeige entfalle. \n\nDem Anspruchsübergang stehe entgegen der Auffassung der Beklagten \n\nnicht das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 \n\n(VersR 2001, 341; rechtskräftig nach Nichtannahme der Revision durch Be-\n\nschluß des erkennenden Senats vom 6. November 2001 - VI ZR 38/01 - VersR \n\n2002, 192) entgegen. Diesem Urteil liege zugrunde, daß der klagende Sozial-\n\nversicherungsträger vertragsärztliche Leistungen auf einen eigenen Anspruch \n\ndes geschädigten Kindes nach § 10 Abs. 5 SGB V erbracht und deshalb inso-\n\nweit keine die Unterhaltspflicht der Eltern auslösende Bedürftigkeit bestanden \n\nhabe. Deshalb sei in jenem Fall trotz der Leistung des Sozialversicherungsträ-\n\ngers mangels Kongruenz der Schadensersatzanspruch der Eltern gegen den \n\nhaftenden Arzt nicht nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträ-\n\nger übergegangen. \n\nIm vorliegenden Fall habe der minderjährige und unverheiratete Marcus \n\nH. jedenfalls gemäß § 29 BSHG einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe. \n\nNach § 29 S. 2 BSHG stehe dem Kläger ein entsprechender Aufwendungser-\n\nsatzanspruch zu, der die Überleitung der Ansprüche gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 \n\nBSHG rechtfertige. Die Frage einer gegenüber der Leistung der Sozialhilfe vor-\n\nrangigen Inanspruchnahme der Eltern könne deshalb letztlich offen bleiben. \n\nErnsthafte Zweifel an der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter bestünden \n\nnicht. Da der Vater unbekannt sei, sei auch von dessen mangelnder Leistungs-\n\nfähigkeit auszugehen. Dem Kläger seien Ermittlungen hinsichtlich der Person, \n\ndes Aufenthalts und der Einkommenssituation des leiblichen Vaters des Marcus \n\nH. nicht zumutbar, da der Sozialhilfeträger sonst gehindert wäre, wegen eines \n\nmöglicherweise bestehenden, aber nicht realisierbaren Ersatzanspruches den \n\nUnterhaltsregreßschuldner in Anspruch zu nehmen. Die übergeleiteten Ansprü-\n\nche des Klägers hinsichtlich der bis Ende 1996 erbrachten Aufwendungen seien \n\nallerdings verjährt, so daß lediglich, dem Klageantrag entsprechend, die vom \n\n1. Januar 1997 bis zum 31. Mai 2000 angefallenen Aufwendungen abzüglich \n\nder vom Kläger bereits berücksichtigten Einnahmen zu ersetzen seien und die \n\nweitere Ersatzpflicht bis zur Volljährigkeit festzustellen sei. \n\nII. \n\n1. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen den Anspruchsgrund \n\nfür die Haftung der Beklagten wendet. Im übrigen ist sie mangels einer Zulas-\n\nsung unstatthaft und damit unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die Revi-\n\nsion zwar ohne Beschränkung zugelassen. Doch kann sich eine Beschränkung \n\nauch aus den Urteilsgründen ergeben (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 9. Januar \n\n2001 - VI ZR 407/99 - VersR 2001, 902; BGH, Urteile vom 5. Februar 1998 \n\n- III ZR 103/97 - VersR 1999, 123, 124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67; vom \n\n9. März 2000 - III ZR 356/98 - VersR 2000, 856, 857 und vom 12. November \n\n2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 jeweils m.w.N.). Im Streitfall begrün-\n\ndet das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit, daß die Klärung \n\nder Frage, ob der Schadensersatzanspruch von Eltern, gerichtet auf die Frei-\n\nstellung von Unterhaltslasten für ihr Kind, von einem Sozialhilfeträger im Wege \n\ndes Rechtsübergangs gegen den Schädiger geltend gemacht werden könne, \n\nder Fortbildung des Rechts diene. Insofern solle den Beklagten die Möglichkeit \n\ngegeben werden, die Übertragbarkeit der in dem Urteil des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 12. Dezember 2000 (VersR, aaO; rechtskräftig durch Nichtan-\n\nnahme der Revision durch den Senat am 6. November 2001 - VI ZR 38/01 - \n\nVersR 2002, 192) aufgestellten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation \n\nüberprüfen zu lassen. Diese Formulierung beschränkt die Revisionszulassung \n\nzwar in unzulässiger Weise auf eine bestimmte Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38; Beschluß vom 17. Dezember \n\n1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340). Doch kann im vorliegenden Fall die \n\nZulassung in eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund als ei-\n\nnen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstandes, auf den auch der \n\nRevisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, umgedeutet werden \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 397, 398; BGHZ 48, 134; 53, 152, 155; BGH, Urtei-\n\nle vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - NJW 1979, 767; vom 30. September \n\n1980 \n\n- VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58; vom 26. November 1981 \n\n- III ZR 123/80 - VersR 1982, 242; vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - \n\nVersR 1982, 1196). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den An-\n\nspruchsgrund, ist die Revision im übrigen als unzulässig zurückzuweisen. \n\n2. Im Umfang der Zulassung ist die Revision unbegründet. \n\na) Das Berufungsgericht vertritt die zutreffende Auffassung, daß der Klä-\n\nger die Schadensersatzansprüche der Mutter gegen die Beklagten nach § 90 \n\nAbs. 1 BSHG a.F. auf sich übergeleitet hat. Hingegen wirft - entgegen der Mei-\n\nnung der Revision - der Fall nicht die Frage auf, ob der gesetzliche Übergang \n\nder Schadensersatzansprüche auf den Kläger wegen fehlender Kongruenz der \n\nerbrachten Leistungen nach § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB \n\nX ausgeschlossen war. Nach der Stichtagsregelung in Art. II § 22 des Gesetzes \n\nvom 4. November 1982 (BGBl. I, 1450) ist im Streitfall § 90 BSHG a.F. und \n\nnicht § 116 SGB X anzuwenden. Darauf weist die Revisionserwiderung mit \n\nRecht hin. Denn für Schadensfälle vor dem 1. Juli 1983 gilt das bisherige Recht \n\nweiter (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 39, 45 f.). Da die Unterhaltsansprüche des \n\nMarcus H. gegen seine Mutter dem Grunde nach mit der Geburt des Kindes \n\nentstanden sind, wurden die Beklagten zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich er-\n\nsatzpflichtig. Für die Frage des anzuwendenden Rechts ist damit auf den \n\n12. Dezember 1982 mit der Folge abzustellen, daß sich die Anspruchsberechti-\n\ngung des Klägers nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden \"bisherigen\" Recht \n\nrichtet. Der Zeitpunkt der Abwicklung des Regresses hingegen ist ebenso wenig \n\nmaßgeblich für die Frage, ob § 90 BSHG a.F. noch Anwendung findet, wie der \n\nder Erbringung der Sozialleistungen. Nur dieses Verständnis der Übergangs-\n\nvorschrift wird dem der Stichtagsregelung immanenten Ziel gerecht, auf einen \n\neinheitlichen Lebenssachverhalt insgesamt entweder altes oder neues Recht \n\nanzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, aaO). \n\nb) Nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1960 (BGBl. I, \n\n815), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozial-\n\nhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I, 777), können auch zu den Leistun-\n\ngen der Sozialhilfe nicht kongruente Ansprüche der Unterhaltspflichtigen des \n\nHilfeempfängers gegen einen anderen bis zur Höhe der Aufwendungen überge-\n\nleitet werden. Die Überleitung dient nämlich dazu, den in § 2 BSHG normierten \n\nGrundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nachträglich für den Fall zu verwirkli-\n\nchen, daß der Hilfebedürftige nicht durch die rechtzeitige Geltendmachung ei-\n\nnes Anspruchs alsbald eine vorhandene Notlage beseitigen kann (vgl. Senats-\n\nurteile BGHZ 115, 228, 230; 131, 274, 281; BVerwGE 34, 219, 221; 41, 216, \n\n220; 67, 163, 166). Entsprechend dem Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe \n\n- wonach keine Sozialhilfe erhält, wer sich selbst helfen kann - können auch \n\nsolche Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, die dem Un-\n\nterhaltspflichtigen des Hilfeberechtigten gegen Dritte zustehen und die damit \n\ngeeignet sind, den Unterhaltsbedarf mit Vorrang vor der Sozialhilfe zu befriedi-\n\ngen. \n\naa) Erfolglos macht deshalb die Revision unter Berufung auf das Urteil \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 (1 U 72/00 - VersR \n\naaO) geltend, Marcus H. habe aus eigenem Recht (§§ 4 Abs. 1, 27 Abs. 1 \n\nNr. 3, 40 Abs. 1 BSHG) einen Anspruch auf Sozialhilfe, der zu dem Schadens-\n\nersatzanspruch der Mutter des Jungen gegen die Beklagten nicht kongruent \n\nsei. Zwar hat Marcus H. grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Leistungen \n\ndes Klägers. Doch ist Anspruchsvoraussetzung, daß Marcus H. bedürftig ist. \n\nHingegen spielte im Fall des Oberlandesgerichts Naumburg für den Anspruch \n\nnach § 10 SGB V des familienversicherten Kindes gegen den Sozialversiche-\n\nrungsträger die Bedürftigkeit keine Rolle. Hinzu kommt, daß der Anspruch auf \n\nErsatz des krankheitsbedingten Unterhaltsbedarfs gegen die Schädigerin allen-\n\nfalls nach § 116 SGB X auf den Träger der Krankenversicherung übergehen \n\nkonnte. § 116 SGB X setzt aber anders als § 90 Abs. 1 BSHG a.F. die Identität \n\nvon Hilfeempfänger und Anspruchsinhaber voraus. Da das behindert geborene \n\nKind aus dem Unterbleiben des Schwangerschaftsabbruchs durch die Mutter \n\njedoch keinen eigenen Anspruch gegen den Arzt oder den Krankenhausträger \n\nhat (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 250), schied in jenem Fall ein Forderungs-\n\nübergang auf den Träger der Krankenversicherung schon im Ansatz aus. \n\nbb) Im übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Überleitungsan-\n\nzeige keine Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. \n\nAls belastender Verwaltungsakt ist sie - abgesehen von dem hier nicht vorlie-\n\ngenden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange sie nicht \n\ndurch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung \n\naufgehoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84 - \n\nFamRZ 1985, 778 m.w.N.; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 90 Rn. 68 m.w.N.). \n\nSie hatte zur Folge, daß der Kläger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstel-\n\nlung der Mutter als der ursprünglichen Anspruchsinhaberin erlangte. Der Kläger \n\nist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete \n\nAnspruch gegen die Beklagten besteht. \n\ncc) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Revision, der Ersatzanspruch \n\nder Mutter gegen die Beklagten belaufe sich auf \"Null\", weil die Mutter nicht lei-\n\nstungsfähig und daher dem Kind gegenüber gemäß § 1603 Abs. 1 BGB von \n\nUnterhaltsansprüchen frei gewesen sei. \n\nDie Haftung für eine Belastung mit Unterhaltsansprüchen in Fällen der \n\nvorliegenden Art besteht nach den vom erkennenden Senat aufgestellten \n\nGrundsätzen unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Unterhalts-\n\nschuldners (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 259, 266 f.; 86, 241, 247 f.; 89, 95, \n\n104 f.; 124, 128, 142 ff.; 151, 133, 146). \n\nIm übrigen wird der Schädiger nach dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Aus-\n\ndruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, \n\n269, 274; BGHZ 21, 112, 116; 22, 72, 74) nicht schon deshalb von seiner \n\nSchadensersatzpflicht frei, weil dritte Personen oder die Gemeinschaft dafür \n\nSorge tragen, daß sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachteilig \n\nauswirkt. \n\nDer rechtskräftig festgestellte Anspruch der Mutter des Marcus H. gegen \n\ndie Beklagten besteht deshalb unabhängig davon, ob die Mutter selbst in der \n\nLage gewesen wäre, Unterhalt zu leisten. Der Schaden entsteht vielmehr im \n\nAußenverhältnis aufgrund der mit der Geburt des Kindes entstehenden gesetz-\n\nlichen Unterhaltsverpflichtung der Mutter, soweit das Kind bedürftig ist. Er kann \n\ndurch den Bedarf des Kindes, nicht aber aufgrund eines Wechsels in der Ver-\n\nmögens- und Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners verändert wer-\n\nden. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Geschädigten spielt für die \n\nHaftung auf Schadensersatz keine Rolle. Dabei handelt es sich um persönliche \n\nLebensumstände des Geschädigten, die den Schädiger weder belasten noch \n\nihm zugute kommen können. \n\nDarüberhinaus wäre die Mutter jedenfalls in Höhe des Unterhaltsbedarfs \n\nihres Kindes unabhängig von ihren eigenen Einkünften leistungsfähig gewesen, \n\nda sich bis zur Überleitung auf den Kläger der valide Schadensersatzanspruch \n\ngegen die Beklagten in ihrem Vermögen befand. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zr-273-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":9},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zr-273-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:04.506977+00:00"}}