{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_272-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"VI ZR 272/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134 a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelasse- nes Inkassobüro.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 272/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRBerG Art. 1 § 1, BGB § 134 \n\na) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf \n\ndie äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern \n\nauf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei \n\nverfolgten Ziele. \n\nb) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten \n\nAbtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelasse-\n\nnes Inkassobüro. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf \n AG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht \n\ngegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf \n\nErsatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur \n\nEinziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten \n\nsteht dem Grunde nach außer Streit. \n\nDie unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung je-\n\nweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicher-\n\nheit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-\n\nten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedri-\n\ngeren) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwa-\n\ngenkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten. \n\nFür diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetrete-\n\nnen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine \n\nvorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese \n\nadressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklä-\n\nrung und sandten sie an die Klägerin. \n\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin \n\nverstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam. \n\nDen Unfallersatztarif hält sie für überhöht. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin \n\nseien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die \n\nEinziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei \n\nerlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Er-\n\nlaubnis, doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren \n\nBestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des \n\nRechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung \n\nunter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung \n\nder Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Kläge-\n\nrin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht \n\nmehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der \n\nHand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin \n\nständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da \n\nersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten \n\nUnfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klä-\n\ngerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung \n\nder Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den An-\n\nschreiben, mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an \n\ndie Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die \n\nWahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den \n\nnoch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfall-\n\ngegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß \n\nsie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße \n\ngesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich, \n\ndaß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten, \n\nsondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre \n\nTätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt: \n\nSenatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der \n\nInhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für \n\nunfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-\n\nnis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadenser-\n\nsatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge \n\nauf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, \n\n366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950); \n\ndie Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute \n\n(Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - \n\naaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforde-\n\nrung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegen-\n\nheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Verein-\n\nbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und \n\nihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche \n\nBetrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung \n\nder geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-\n\nzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, \n\n317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es \n\ndarauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaft-\n\nlich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Ver-\n\nfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung ein-\n\nschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar-\n\nstellen; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft \n\nund in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung \n\nder Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317, \n\n321). \n\n2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im \n\nStreitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vor-\n\nnehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klä-\n\ngerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die \n\nGeltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen. \n\nInsofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., son-\n\ndern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der \n\nSchadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern \n\nüber den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese \n\nselbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer \n\nnach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt \n\nes nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Betei-\n\nligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den \n\nBeteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines \n\nUnfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich \n\ngem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig \n\nsein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das \n\nVorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen be-\n\nzweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraus-\n\nsetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung \n\nseiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmen-\n\nden Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen \n\nhat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.-\n\nAutovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadens-\n\nersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum \n\neinen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschä-\n\ndigten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte \n\nAbtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) na-\n\nhegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben \n\nvor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und \n\neinen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger \n\nbzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kosten-\n\nfrei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe, \n\ndaß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich je-\n\nweils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben \n\nsie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich ei-\n\ngentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer \n\nSicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Ge-\n\nschäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse \n\nvon Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären \n\netwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute \n\ngekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich \n\nihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkas-\n\nsokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne \n\nErfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in \n\nder Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu \n\nden von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen \n\nhöheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu \n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in \n\nseine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 \n\n- VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). \n\nNach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision ge-\n\nrade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounterneh-\n\nmen die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt \n\nund diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um \n\neinen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl. \n\ndazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf \n\nnämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall, \n\ndaß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klä-\n\ngerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung \n\nauf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen \n\nwerden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vor-\n\nbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den \n\nohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und \n\nZuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klä-\n\ngerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streit-\n\nfall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu \n\ndem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 - \n\naaO, S. 656) zugrunde lag, an einer \"Sicherungsabtretung\" des Inkassobüros \n\nan die Autovermietung fehlt. \n\nNach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwen-\n\ndung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR \n\n2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, \n\n80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die \n\nim Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion \n\nals Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des \n\nRechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der For-\n\nderungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1 \n\nAbs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen \n\nder Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den \n\n- nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von For-\n\nderungen, sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunter-\n\nnehmer) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehm-\n\nlich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen \n\ndurchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes verhindert werden. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/vi-zr-272-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-22/vi-zr-272-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:19.540711+00:00"}}