{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_269-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"VI ZR 269/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 269/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Rich-\n\nter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 14. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht dar-\n\nlegen kann, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n\noder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nerfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde zeigt ausreichenden Vortrag der Klägerin vor dem Tatrichter \n\nzur Kausalität einer unterstellten fehlerhaften therapeutischen Auf-\n\nklärung hinsichtlich der Bedeutung des Wiedervorstellungstermins \n\nim August 1995 nicht auf, wenn sie hierzu lediglich eine \"Chance \n\nder Klägerin auf eine medikamentöse Behandlung\" vorträgt. Be-\n\nweiserleichterungen kann sie nicht in Anspruch nehmen. Selbst \n\nwenn man den (unterstellten) Fehler der therapeutischen Aufklä-\n\nrung einem Fehler in der Befunderhebung gleichstellt, ist jeden-\n\nfalls Vortrag zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für das \n\nVorliegen eines positiven reaktionspflichtigen Befundes schon im \n\nAugust 1995 oder deutlich vor September 1997 nicht ersichtlich. \n\nAus demselben Grund mußte das Berufungsgericht kein weiteres \n\nGutachten eines anderen Sachverständigen einholen. Im übrigen \n\nhat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß bei einer um ein \n\nhalbes Jahr früheren Operation \"eine ganz geringe Chance auf ei-\n\nne Verbesserung bestanden hätte\" und diese auf bis zu 10% ein-\n\ngeschätzt. Dem ist für eine Kausalität des von der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde vermißten Hinweises auf die Gefahr einer Ver-\n\nschlechterung der Refluxstörung durch die Operation nichts zu \n\nentnehmen, selbst wenn dieses Risiko im Operationszeitpunkt be-\n\nreits bekannt gewesen sein sollte. Zur therapeutischen Aufklärung \n\nhinsichtlich des Wiedervorstellungstermins bedarf es keiner Zulas-\n\nsung der Revision zur Fortbildung des Rechts (vgl. OLG Köln \n\nVersR 1993, 1157, 1158). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG ist nicht anzunehmen; die Regelung des § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen \n\nBedenken. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 100.000 € \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/vi-zr-269-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/vi-zr-269-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_269-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:45.074498+00:00"}}