{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_267-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"VI ZR 267/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäu- fer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sin- ne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vor- gesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 267/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nMacht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines \n\nKraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäu-\n\nfer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sin-\n\nne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG \n\nlediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so \n\nsteht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des \n\nUrteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vor-\n\ngesehen). \n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - LG Arnsberg \n\n AG Meschede \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller sowie die Richter \n\nWellner, Diederichsen, Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2003 wird auf seine Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Scha-\n\ndensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 4. September 2002, bei dem sein \n\nPKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Eintrittspflicht der \n\nBeklagten für den Schaden ist unstreitig. Die Beklagte hat den Schaden vorge-\n\nrichtlich auf der Basis eines vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutach-\n\ntens reguliert, jedoch ohne die in den angegebenen Beträgen laut Gutachten \n\nenthaltene Mehrwertsteuer, die der Kläger daraufhin klageweise geltend ge-\n\nmacht hat. Nachdem der Kläger einen Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug von \n\neinem gewerblichen Verkäufer ohne Mehrwertsteuerausweis, aber mit einer im \n\nFirmenstempel aufgeführten Steuernummer vorgelegt hat, hat die Beklagte \n\nweitere 130 € (= 2 % des Bruttoverkaufspreises) gezahlt. D as Amtsgericht hat \n\ndie Klage, mit der der Kläger sein Klagebegehren auf Zahlung des (vollen) \n\nMehrwertsteuerbetrages (im Sinne des § 10 UstG) auf Grundlage des vorge-\n\nlegten Sachverständigengutachtens abzüglich der gezahlten 130 € weiterver-\n\nfolgt, abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des \n\nKlägers zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der für rechtsgrundsätz-\n\nlich erachteten Frage zugelassen, ob sich an der rechtlichen Einordnung der \n\nErsatzbeschaffung als Fall der Naturalrestitution aufgrund der Neueinführung \n\ndes § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB etwas geändert hat. Mit der Revision verfolgt der \n\nKläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, das hinsichtlich des Tatbestandes auf das erstin-\n\nstanzliche Urteil verweist, hat sich der Auffassung des Amtsgerichts ange-\n\nschlossen, daß auch nach Inkrafttreten des 2. Schadensersatzrechtsände-\n\nrungsgesetzes im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der entstandene \n\nSachschaden nicht nach § 251 BGB, sondern nach § 249 BGB zu ersetzen ist, \n\ndessen Absatz 2 einen Ersatz der Mehrwertsteuer nur noch vorsieht, soweit sie \n\ntatsächlich angefallen ist. Das Amtsgericht habe daher dem Kläger zu Recht \n\nnur die für die tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallene, gemäß § 25a UStG \n\nnach der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und verkaufspreis zu be-\n\nrechnende Differenz-Mehrwertsteuer zuerkannt, welche die Beklagte bereits \n\nausgeglichen habe. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\nin seinem Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben und lasse nicht \n\nerkennen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werde. \n\nZwar erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(vgl. BGHZ 154, 99; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, \n\n1290) die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezug-\n\nnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht \n\nauf den Berufungsantrag; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungs-\n\nurteil aufzunehmen. Dabei braucht jedoch der Antrag des Berufungsklägers \n\nnicht wörtlich wiedergegeben zu werden; es genügt vielmehr, daß aus dem Zu-\n\nsammenhang wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger \n\nmit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH aaO). Diesen Anforderungen \n\ngenügt das angefochtene Urteil nach Lage des Falles soeben noch. Es läßt \n\nerkennen, daß der Kläger - über den von der Beklagten gezahlten Betrag hin-\n\naus - sein erstinstanzliches Begehren auf Ersatz des vollen \n\n(Re- \n\ngel-)Mehrwertsteuerbetrages auf der Grundlage des vorgelegten Sachverstän-\n\ndigengutachtens in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hat. \n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht den Ersatz des (Re-\n\ngel-)Mehrwertsteuerbetrages im Sinne des § 10 UStG versagt. \n\nNach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der \n\nauch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug \n\nAnwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Eratz von Umsatz-\n\nsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet \n\nder Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug \n\nrepariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (Senatsurteil \n\nvom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts zwar eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, die Revision macht \n\njedoch selbst nicht geltend, daß dabei ein höherer Umsatzsteuerbetrag als die \n\nvon der Beklagten bereits beglichene Differenz-Mehrwertsteuer im Sinne des \n\n§ 25a UStG angefallen ist. Weiteres zur Differenzbesteuerung ist dem Vortrag \n\ndes Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteu-\n\nersatz im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund des vorgelegten \n\nSachverständigengutachtens verlangt, steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB n.F. entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \n\nAusführungen hierzu im Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - ver-\n\nwiesen. \n\nMüller \n\nsen \n\nWellner \n\nDiederich-\n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/vi-zr-267-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/vi-zr-267-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:35.159314+00:00"}}