{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_266-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"VI ZR 266/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Juli 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Gb; SGB X § 116 Abs. 1 Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadens- beseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversi- cherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt. Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Um- ständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Kran- kenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Um- stände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 266/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Gb; SGB X § 116 Abs. 1 \n\nEin durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadens-\n\nbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-\n\ncherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen \n\nseine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt. \n\nDie Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen \n\nBehandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Um-\n\nständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Kran-\n\nkenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet \n\noder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Um-\n\nstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - OLG Nürnberg \n\n LG Weiden i. d. OPf. \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Gb; SGB X § 116 Abs. 1 \n\nEin durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadens-\n\nbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-\n\ncherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen \n\nseine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt. \n\nDie Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen \n\nBehandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Um-\n\nständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Kran-\n\nkenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet \n\noder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Um-\n\nstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - OLG Nürnberg \n\n LG Weiden i. d. OPf. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 8. August 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin er-\n\nkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Scha-\n\ndens sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für materielle und imma-\n\nterielle Zukunftsschäden wegen mangelhafter zahnmedizinischer Behandlung \n\ndurch die Beklagte. \n\nVon September 1997 bis Oktober 1998 setzte die Beklagte nach Ge-\n\nnehmigung eines Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse der Klägerin \n\nZahnersatz ein, der mangelhaft war und erhebliche Schmerzen im Kiefer- und \n\nGesichtsbereich sowie eine Myoarthropathie verursachte. Mehrfache Versuche \n\nder Beklagten, die Mängel zu beseitigen, blieben ohne Erfolg. Die Klägerin be-\n\ngab sich daraufhin in Behandlung zu dem Vertragszahnarzt Dr. G.. Dieser er-\n\nstellte am 4. November 1999 einen Heil- und Kostenplan, den er bei der Kran-\n\nkenkasse der Klägerin allerdings nicht einreichte. Die Klägerin ließ Dr. G. zu-\n\nnächst mit der Sanierung beginnen, nachdem die von der Krankenkasse einge-\n\nschalteten Gutachter die Mangelhaftigkeit der zahnprothetischen Versorgung \n\ndurch die Beklagte bestätigt hatten. Nachdem im vorliegenden Verfahren der \n\ngerichtlich bestellte Sachverständige Dr. P. ebenfalls eine komplette Erneue-\n\nrung des Zahnersatzes für erforderlich hielt, stellte Dr. G. die Sanierung fertig \n\nund berechnete der Klägerin 48.207,62 DM für seine Leistungen. Die Kranken-\n\nkasse der Klägerin lehnt es ab, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Das ur-\n\nsprünglich von der Beklagten an die Krankenkasse der Klägerin wegen der \n\nMangelhaftigkeit ihrer Arbeiten zurücküberwiesene Honorar zahlte die Kranken-\n\nkasse wieder an die Beklagte zurück, weil ihr wegen des fehlenden Kostener-\n\nstattungsanspruchs der Klägerin kein Schaden aus der Mangelhaftigkeit der \n\nLeistung erwachsen sei. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Schmerzensgeld und Erstattung der \n\nKosten für die Sanierung überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil ha-\n\nben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, letzte-\n\nre mit dem Ziel, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines höheren \n\nSchmerzensgeldes sowie der gesamten von Dr. G. in Rechnung gestellten Be-\n\nhandlungskosten zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der \n\nBeklagten das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß die Be-\n\nklagte neben dem vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von \n\n25.000 DM (12.782,29 €) lediglich zur Zahlung von Mehr kosten in Höhe von \n\n5.613,27 € verpflichtet sei. Im übrigen hat es die Kla ge abgewiesen und die wei-\n\ntergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin \n\nzurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für den materiellen Schadens-\n\nersatzanspruch zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf \n\nErsatz der vollen Behandlungskosten weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt zum materiellen Schadensersatzanspruch \n\naus, daß die Klägerin zwar auch als Kassenpatientin gegenüber dem Arzt zivil-\n\nrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen könne, weil die von der \n\nBeklagten erbrachte zahnprothetische Leistung in einem Umfang mangelhaft \n\ngewesen sei, der die komplette Neuversorgung notwendig gemacht habe. Doch \n\nkönne sie als Kassenpatientin die Schadensabwicklung nur innerhalb des Sy-\n\nstems der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen. Die Klägerin habe \n\nnach Erstellung eines neuen Heil- und Kostenplanes gemäß § 27 SGB V wei-\n\nterhin gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Krankenbehandlung. Dadurch sei \n\nihre Versorgung ausreichend gewährleistet. Es stelle einen Verstoß gegen die \n\nSchadensminderungspflicht dar, wenn der Kassenpatient nicht die Möglichkeit \n\nder für ihn kostenlosen Sanierung des vom Vorbehandler, hier von der Beklag-\n\nten, hinterlassenen Beschwerdebildes in Anspruch nehme und die Sanierung \n\nauf privatärztlicher Basis vornehmen lasse. Die Klägerin habe deshalb nur An-\n\nspruch auf Erstattung des Betrags, den sie an die Beklagte als Eigenanteil be-\n\nzahlt habe, sowie derjenigen Kosten, die vertragszahnärztlich nicht abrechen-\n\nbare Leistungen beträfen, aber zur Behebung des Schadens erforderlich gewe-\n\nsen seien. \n\nDie Klägerin könne nicht Ersatz der Kosten für die von Dr. G. eingesetz-\n\nten Brücken verlangen, da nach § 30 Abs. 1 SGB V die Versorgung bei großen \n\nBrücken auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu \n\ndrei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt sei. Es komme eine Ein-\n\nstückmodellgußprothese in Betracht, auch wenn sich aus dem Schreiben der \n\nKrankenkasse vom 13. November 2001 ergebe, daß bereits die Beklagte fest-\n\nsitzende Brücken eingesetzt habe. Die Kasse sei zwar an ihre damals erteilte \n\nGenehmigung des Heil- und Kostenplans gebunden gewesen und hätte des-\n\nhalb auch im Rahmen der Sanierung festsitzende Brücken bezahlen müssen, \n\nobwohl die Voraussetzungen für deren Bewilligung nach dem Vortrag der Klä-\n\ngerin nicht vorgelegen hätten. Doch hätte die Klägerin bei korrektem Vorgehen \n\nvon der Beklagten als vertragszahnärztliche Leistung nur eine Vollprothese be-\n\nanspruchen können. Für eine festsitzende Brückenkonstruktion hätte sie selbst \n\naufkommen müssen. Sie könne deshalb nicht als Schadensersatz mehr verlan-\n\ngen. Die Beklagte habe auch nicht die Kosten für die Überkronung des Zahnes \n\n4.3 zu ersetzen. Denn entweder habe sie die Überkronung fehlerhaft unterlas-\n\nsen, dann wären die Kosten in Höhe der Eigenbeteiligung bei ordnungsgemä-\n\nßer Behandlung sowieso für die Klägerin angefallen, oder die Überkronung sei \n\ninfolge der durch die Mängel in der prothetischen Versorgung bei der Klägerin \n\naufgetretenen Myoarthropathie erforderlich geworden, dann seien sie aber \n\ndurch deren Behandlungskosten, die zu erstatten seien, abgedeckt. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen den ihr günstigen Ausgangs-\n\npunkt des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch dem Grunde nach zu, weil die von der Beklagten vorge-\n\nnommene zahnprothetische Versorgung der Klägerin derart mangelhaft sei, daß \n\nnur eine vollständige Neuversorgung der Klägerin geeignet sei, die Mangelhaf-\n\ntigkeit der Leistung der Beklagten zu beseitigen. Sie hält jedoch den zuerkann-\n\nten Schadensersatzanspruch für zu niedrig, weil der Geschädigte nicht ver-\n\npflichtet sei, eine fehlerhafte vertragszahnärztliche Versorgung als Kassenpati-\n\nent sanieren zu lassen. In dieser Allgemeinheit ist dies allerdings nicht zutref-\n\nfend. \n\n2. Nach § 249 Satz 2 BGB a.F. hat der Schädiger bei Verletzung eines \n\nMenschen den \"daraus entstehenden\" Schaden zu ersetzen. Er hat dem Ge-\n\nschädigten die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser sich in die Lage \n\nversetzen kann, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde. \n\nDer Zweck des Schadensersatzes erschöpft sich allerdings im Ausgleich des in \n\nhaftungsrechtlich erheblicher Weise verursachten Schadens; eine darüber hi-\n\nnausgehende Besserstellung des Geschädigten soll er nicht bewirken. Deshalb \n\nhat nach einem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts der Schädiger den \n\nVerletzten in den Verhältnissen zu entschädigen, in denen er ihn betroffen hat \n\n(vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 56). \n\nNach diesen Grundsätzen kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob der \n\nGeschädigte Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Allerdings ist \n\nein geschädigter Kassenpatient bei der Schadensbeseitigung nicht schon des-\n\nhalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil \n\nihm der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach \n\neinem Behandlungsfehler verbleibt (vgl. §§ 69, 76 Abs. 4, 66 SGB V; s. auch \n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 33/90 - VersR 1991, 478, 479; \n\nBSGE 55, 144, 148 f.; BSG, Urteil vom 8. März 1995 - 1 RK 7/94 - SozR 3 \n\n- 2500 § 30 Nr. 5, S. 13; Fuchs, Zivilrecht und Sozialrecht, S. 182 ff.). Bietet \n\njedoch das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung dem Ge-\n\nschädigten nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung oder ist \n\ndie Inanspruchnahme dem Geschädigten aufgrund besonderer Umstände aus-\n\nnahmsweise nicht zuzumuten, kann die Haftpflicht des Schädigers auch die \n\nÜbernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung umfassen. \n\nVon diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus, hat sie je-\n\ndoch nicht ohne Rechtsfehler auf den Streitfall angewendet. \n\na) Fraglich ist in einem solchen Fall schon die Aktivlegitimation des Ge-\n\nschädigten, soweit der Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X im \n\nZeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger \n\nübergeht, weil seine Inanspruchnahme in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile \n\nvom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 - VersR 1970, 129, 130 und vom \n\n20. März 1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566 f., m.w.N.). Im vorliegenden Fall \n\nbegegnet die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin jedoch keinen rechtli-\n\nchen Bedenken und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen, weil \n\ndavon auszugehen ist, daß die Krankenkasse sich nicht an den Kosten der \n\nSchadensbehebung beteiligt. Sie hat in den Schreiben vom 13. November 2001 \n\nund vom 22. Februar 2002 an den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin eine Kostenübernahme ausdrücklich abgelehnt und das von ihr ursprüng-\n\nlich zurückgeforderte Honorar der Beklagten wieder an diese überwiesen. Je-\n\ndenfalls unter den Umständen des Streitfalls war die Klägerin auch nicht ver-\n\npflichtet, gegen die Leistungsverweigerung der Krankenkasse rechtlich vorzu-\n\ngehen und die Behandlung bis zur Klärung der Ansprüche gegen die Kranken-\n\nkasse zurückzustellen. Die Klägerin litt nach den nicht angegriffenen tatsächli-\n\nchen Feststellungen im Berufungsurteil unter zermürbenden Schmerzen, wes-\n\nwegen ihr ein Aufschieben der zahnärztlichen Behandlung bis zur rechtskräfti-\n\ngen Klärung ihrer Ansprüche nicht zumutbar war. \n\nb) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Ansatz zutreffend, \n\ndaß ein Kassenpatient grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung ei-\n\nner ärztlichen Behandlung als Privatpatient durch den Schädiger hat (vgl. OLG \n\nDüsseldorf, VersR 1991, 884). Doch läßt das Berufungsgericht außer acht, daß \n\ndie Umstände des Einzelfalles die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen \n\nrechtfertigen können und deshalb bei der Frage, welche Aufwendungen für eine \n\ngebotene Heilbehandlung erforderlich sind, berücksichtigt werden müssen (vgl. \n\nSenatsurteile vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 - VersR 1969, 1040 und \n\nvom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 - aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember \n\n1963 - III ZR 219/62 - VersR 1964, 257 m.w.N.; OLG München, VersR 1981, \n\n169, 170; OLG Oldenburg, VersR 1984, 765; OLG Hamm, NJW 1995, 786, 787; \n\nOLG Hamm, NZV 2002, 370, 371; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2002, 20; Gei-\n\ngel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß 24. Aufl., Kap. 2 Rdn. 44). Zu Recht rügt \n\ndie Revision in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsauf-\n\nklärung durch das Berufungsgericht. Dieses hätte klären müssen, ob die durch \n\nVernehmung des Zeugen Dr. G. und Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zutrifft, daß durch eine \n\nvertragszahnärztliche Behandlung der Schaden nicht annähernd hätte behoben \n\nwerden können. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war die Klägerin \n\naufgrund ihrer Pflicht zur Schadensminderung unter den besonderen Umstän-\n\nden des Streitfalls nicht gehalten, sich zu einem anderen Vertragszahnarzt zu \n\nbegeben, nachdem Dr. G. im Hinblick auf die außerordentliche Komplexität und \n\nSchwierigkeit der notwendigen Behandlung nicht bereit gewesen ist, zu den \n\nSätzen einer kassenärztlichen Vergütung tätig zu werden. Schon nach der für \n\ndie Schadensbeseitigung gegebenen Dispositionsfreiheit ist die Wahl des Arz-\n\ntes durch den Geschädigten frei, da das persönliche Vertrauensverhältnis zu \n\ndemjenigen, der den Schaden beseitigen soll, ein gewichtiges Auswahlkriterium \n\nist. Dazu litt die Klägerin wegen der mangelhaften Behandlung durch die Be-\n\nklagte unter erheblichen Schmerzen. Diesen Schmerzzustand so lange auf-\n\nrechtzuerhalten, bis ein Vertragszahnarzt gefunden worden wäre, der das Ver-\n\ntrauen der Klägerin hätte genießen können und bereit gewesen wäre, zu den \n\nkassenärztlichen Bedingungen die Behandlung zu erbringen, war der Klägerin \n\nnicht zumutbar. \n\nd) Schließlich begegnen die Ausführungen im Berufungsurteil durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin die \n\nErstattung der Kosten für die den Zahn 1.7 betreffende festsitzende Brücke ver-\n\nsagt. Das Berufungsgericht geht von der Revision nicht beanstandet davon aus, \n\ndaß die Krankenkasse eine festsitzende Brücke für die Behandlung durch die \n\nBeklagte genehmigt hatte. Es kann dahinstehen, ob diese Genehmigung die \n\nKrankenkasse auch für die Folgebehandlung gebunden hätte und ob der Zahn \n\n1.7 bei der Behandlung durch die Beklagte bereits fehlte. Die Klägerin hat nach \n\ndem Grundsatz der Naturalrestitution jedenfalls einen Anspruch darauf, so ge-\n\nstellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Ohne die \n\nmangelhafte Arbeit der Beklagten hätte die Klägerin eine festsitzende Brücken-\n\nkonstruktion gegen Zahlung ihres Eigenanteils schon im Rahmen der ersten \n\nBehandlung erhalten. Aufgrund der mangelhaften Behandlung durch die Be-\n\nklagte hat sich diese Rechtsposition der Klägerin nicht verschlechtert. Das Be-\n\nrufungsgericht durfte deshalb der Klägerin den Anspruch auf Kostenerstattung \n\nfür die von Dr. G. eingegliederte Brücke nicht versagen und sie nicht auf den \n\nAnspruch gegen die Krankenkasse auf eine Einstückmodellgußprothese ver-\n\nweisen. \n\nIII. \n\nNach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. Dabei wird die Klägerin Gelegenheit haben, vorzutragen, weshalb die \n\nÜberkronung mit Stiftaufbau des Zahnes 4.3 Folge der fehlerhaften Behandlung \n\ndurch die Beklagte und zur Schadensbehebung erforderlich war. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/vi-zr-266-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-06/vi-zr-266-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:29.582059+00:00"}}