{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_255-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"VI ZR 255/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ah, KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeits- rechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt kei- ne strafrechtliche Sanktion dar. b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genug- tuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeits- rechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unter- schiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 255/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ah, KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 \n\na) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeits-\n\nrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt kei-\n\nne strafrechtliche Sanktion dar. \n\nb) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genug-\n\ntuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeits-\n\nrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unter-\n\nschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom \n\n5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2003 wird auf ihre Ko-\n\nsten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung \n\nfür Bildveröffentlichungen in Anspruch. \n\nDie Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften \"die aktuelle\" und \"die zwei\". \n\nIn der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen \n\nZeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin \n\nCaroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der \n\nim Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handel-\n\nte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der \n\nSchlagzeile \"Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück\" auf der Ti-\n\ntelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-\n\nfernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden wa-\n\nren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter \n\nder Schlagzeile \"Caroline & Ernst August Scheidung?\" ein Foto, welches die \n\nKlägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt \n\nauf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fo-\n\ntos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. \n\nDie Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter \n\ndem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungs-\n\nverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegen-\n\nständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten \n\nFotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung \n\nin Höhe von \n\n125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. \n\nwegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen \n\nGeldentschädigungen erstritten. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von min-\n\ndestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte \n\nwegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in de-\n\nren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 \n\nBGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos \n\nkönne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als \n\nrelative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur \n\nweil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre \n\nim Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beach-\n\nten, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, \n\nzumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und \n\nder Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer \n\nMaßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. \n\nSowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im Au-\n\ngust 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der \n\nKlägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die \n\nweiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugäng-\n\nlichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung \n\neiner Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hart-\n\nnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. \n\nBei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion \n\nauch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentli-\n\nchungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und \n\ndabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu \n\nnehmen. \n\nIn erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung auf-\n\ngrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung \n\ndes Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fäl-\n\nlen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-\n\nstattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß \n\ndie Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten ha-\n\nbe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegan-\n\ngen, vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. \n\nDaß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, \n\ndie die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe \n\nangesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädi-\n\ngung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der \n\nKlägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, \n\nweil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen \n\ndarstellten. \n\nFür die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der \n\nhinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Print-\n\nmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millio-\n\nnen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zwei-\n\nstelliger Prozenthöhe. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung \n\nan die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG \n\nentgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze \n\nmehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil \n\nsechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer \n\nGeldentschädigung geahndet worden seien. \n\nEntgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung \n\neiner Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 \n\nGG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den An-\n\nspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlich-\n\nkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und \n\nArt. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 \n\nBGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – So-\n\nraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom \n\n5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezem-\n\nber 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, \n\n218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Per-\n\nsönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen sol-\n\nchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne \n\nSanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit ver-\n\nkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmer-\n\nzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vor-\n\ndergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ \n\n128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezem-\n\nber 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stim-\n\nmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck \n\nals Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die des-\n\nhalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter \n\nhandele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM \n\n§ 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Per-\n\nsönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, \n\nPersönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW \n\n1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, \n\ndaß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht \n\nund Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch \n\nSteffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das \n\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verur-\n\nteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverlet-\n\nzung - mögen ihr auch \"pönale Elemente\" nicht ganz fremd sein - keine Strafe \n\nim Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = \n\nNJW 1973, 1221, 1226). \n\nIm Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer \n\nGeldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauf-\n\ntrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen ge-\n\nwährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am ei-\n\ngenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fäl-\n\nlen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persön-\n\nlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann - gegen eine solche \n\nRechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf \n\neine Geldentschädigung zur Verfügung stehen \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zwei-\n\nfel, daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen \n\nberufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor \n\nfür die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich \n\nauswirken kann. Soweit im Schrifttum für den \"Strafcharakter\" einer solchen \n\nEntschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines US-\n\nSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes \n\nUrteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streit-\n\nfall aufweist. \n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlich-\n\nkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträch-\n\ntigt, daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige. \n\na) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte \n\ndurch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild \n\nund damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. \n\nBildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung \n\nverbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf \n\nes der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presse-\n\nrecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht \n\nder Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine sol-\n\nche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die \n\nRevision nicht angreift, nicht vor. \n\nb) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht \n\nden Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnis-\n\nse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten \n\nveröffentlicht werden dürfen. \n\nDaß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren \n\nBildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbrei-\n\ntet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umstän-\n\nden des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte \n\nwerden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. \n\nWeil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbun-\n\nden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls \n\ndann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in \n\nder Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funk-\n\ntionen wahrnehmen \n\n(vgl. Senatsurteile \n\nvom \n\n12. Dezember \n\n1995 \n\n- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - \n\nVersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen hier nicht vor. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen \n\nKinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse \n\nder Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbil-\n\ndungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Be-\n\nrichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Er-\n\nwachsenen, so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobach-\n\ntung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser \n\nSchutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 \n\nAbs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf unge-\n\nhinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \n\nAbs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, \n\nNJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). \n\nNach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbe-\n\ndürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich \n\nden Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos \n\nzeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tä-\n\ntigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinan-\n\ndersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 \n\nAbs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die \n\nNeugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Pri-\n\nvatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-\n\nrin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente \n\nableitet. \n\nAuch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes \n\nvom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des \n\nKindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeit-\n\npunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des \n\nPersönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die \n\npersönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, \n\nwenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. \n\nBVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klä-\n\ngerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfol-\n\ngung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. \n\nWenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen ver-\n\nhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos \n\nveröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies \n\nnachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit \n\nreicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der \n\nDarlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-Kind-\n\nVerhältnisses eingetreten sei. \n\nc) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die \n\nVoraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verlet-\n\nzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldent-\n\nschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die \n\nBeeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden \n\nkann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, \n\nferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines \n\nVerschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom \n\n12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW \n\n2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eige-\n\nnen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwe-\n\nre, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des all-\n\ngemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die ein-\n\nzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend \n\neinzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild \n\nbesteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung \n\nkeine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädi-\n\ngung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zu-\n\nbilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in ande-\n\nren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil \n\nvom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). \n\nDiese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Um-\n\nständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilli-\n\ngung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zi-\n\ntierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Be-\n\nklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten \n\nBildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der \n\nFotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unter-\n\nlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach \n\neinstweilige Verfügungen erlassen worden sind. \n\nd) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldent-\n\nschädigung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismä-\n\nßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines \n\nOpfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener \n\nkommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus \n\nder Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe \n\nder Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe \n\nder Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer \n\nBemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung be-\n\nrücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatle-\n\nbens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht \n\neine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - \n\nVersR 1996, 339, 340). \n\nIm Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Beru-\n\nfungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und \n\nder vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehen-\n\nden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Ver-\n\npflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldent-\n\nschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der \n\nKonzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persön-\n\nlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im üb-\n\nrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte \n\nGeldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. \n\nAuch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkannten Entschä-\n\ndigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stel-\n\nlen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als \n\nauch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlich-\n\nkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mut-\n\nter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz \n\nebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in An-\n\nspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung \n\nwegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, \n\nbliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausrei-\n\nchenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nun-\n\nmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Beglei-\n\ntung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht be-\n\nrücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare \n\nEntschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wer-\n\ntung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/vi-zr-255-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/vi-zr-255-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_255-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:42.285417+00:00"}}