{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_250-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"VI ZR 250/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 250/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n14. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger nicht als Verschulden \n\nangerechnet, daß er langsam gefahren ist. Die Erhöhung der \n\nBetriebsgefahr eines langsamfahrenden Motorrads bei Nacht begegnet \n\naus Rechtsgründen keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der \n\nNichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht keine \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden, sondern in \n\ntatrichterlicher Würdigung die Verursachungsbeiträge der beteiligten \n\nFahrzeuge abgewogen, soweit es sie durch das Gutachten des \n\nSachverständigen für erwiesen erachtet hat; insoweit handelt es sich \n\num Tatfragen, nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. \n\nAuch eine Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung ist hierzu \n\nnicht erforderlich. Fehler von symptomatischer Bedeutung oder der \n\nGefahr der Nachahmung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht \n\nauf. Die Einzelheiten des Unfallhergangs (Seitenabstand und \n\nGeschwindigkeit des überholenden PKWs; aus der primären \n\nBeschädigung des Vorderrades des Motorrads und den fehlenden \n\nPrimärschäden am linken Lenker des Motorrads abgeleitetes Abbiegen \n\noder Stürzen des Motorrads) haben Bedeutung lediglich für die \n\nEntscheidung des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, \n\ndaß die Verhaltensnormen der Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall \n\ndem tschechischen Recht zu entnehmen sind. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\nHinsichtlich der Feststellung des tschechischen Rechts sind \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht mit Erfolg geltend \n\ngemacht worden. Die Gewichtung der Betriebsgefahr ist Tatfrage im \n\nEinzelfall ebenso wie die Bemessung des Schmerzensgeldes. Von \n\neiner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. \n\nZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 170.373,68 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/vi-zr-250-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/vi-zr-250-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:58.910213+00:00"}}