{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_249-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"VI ZR 249/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 249/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2004 \n\n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken \n\nvom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\n1. Selbst wenn das Urteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht \n\ngenügen würde, ist die Revision nicht zuzulassen, da zwischenzeitlich durch \n\nhöchstrichterliche Entscheidungen die Frage weitgehend geklärt ist, welcher Inhalt \n\nnach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für ein Berufungsurteil notwendig ist (vgl. \n\nSenatsurteile vom 30. September 2003 - BGH-Report 2004, 272 m. w. N. und vom \n\n10. Februar 2004 – VI ZR 94/03 – vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ). Im \n\nvorliegenden Fall ist die Überprüfbarkeit des Berufungsurteils, das die tatsächlichen \n\nGrundlagen der Entscheidung zweifelsfrei erkennen läßt, gegeben, so daß die \n\nBeschwerdeführerin nicht gehindert war, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO \n\nund Revisionsgründe vorzubringen, und der Senat sich auch in der Lage sieht, diese \n\nsachlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 – \n\nBGHReport 2003, 1160). \n\n2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der \n\nRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\nEs liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte von solchem Gewicht vor, \n\ndaß die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Zwar weist die \n\nNichtzulassungsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht dem \n\nAntrag der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nschriftlichen Gutachtens zu laden, nicht stattgegeben hat, obwohl der Antrag weder \n\nverspätet noch rechtsmißbräuchlich gestellt worden ist (vgl. zum Anhörungsrecht der \n\nPartei, Senatsurteil vom 22. Mai 2001 – VI ZR 268/00 – VersR 2002, 120,121 m. w. \n\nN.). Die Zulassung der Revision ist aber trotzdem nicht geboten, weil der \n\nKlägervortrag nicht erkennen läßt, daß und in welcher Weise sich durch die \n\nAnhörung auf der Grundlage der im Urteil des Landgerichts festgestellten \n\nBeschwerden der Klägerin das Beweisergebnis in entscheidungserheblicher Weise \n\nhätte ändern können. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO \n\nabgesehen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nBeschwerdewert: 40.745,97 € \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/vi-zr-249-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/vi-zr-249-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:10.716676+00:00"}}