{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_246-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"VI ZR 246/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 246/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis 8. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den \n\nRichter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Be-\n\nklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 11. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) und ein weiterer im \n\nvorliegenden Rechtsstreit Beklagter waren Inhaber einer Holzbaufirma, die sie \n\nin Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Sie waren mit Bodenarbeiten in \n\neinem Laborraum des seinerzeitigen Arbeitgebers der Klägerin beauftragt, die \n\nsie im Dezember 2000 ausführten. Unter streitigen Umständen fiel die Klägerin, \n\nals sie vor endgültigem Abschluss der Arbeiten am 20. Dezember 2000 gegen \n\n9:30 Uhr den Laborraum betrat, durch eine ungesicherte Bodenöffnung in das \n\ndarunter liegende Geschoss. Nach dem Vortrag der Klägerin war diese durch \n\neine Folie abgedeckt und deshalb nicht sichtbar. Sie nimmt die Beklagten we-\n\ngen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf Zahlung von Schmerzens-\n\ngeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung in Anspruch. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen, weil der damalige Zustand der Räume nicht \n\naufzuklären sei und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht \n\nnicht bejaht werden könne und zudem die Klägerin ein überwiegendes Mitver-\n\nschulden wegen Erkennbarkeit der Gefahrenstelle treffe. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 \n\ndurch Teil-, Grund- und Teilschlussurteil vom 3. Juni 2003 teilweise stattgege-\n\nben, nämlich dem Grunde nach zu einem Viertel, und insoweit die begehrte \n\nFeststellung getroffen (VI ZR 195/03). Durch das vorliegende Grund- und \n\nSchlussurteil vom 11. Juli 2003 hat es hinsichtlich des Beklagten zu 2 ebenso \n\ngeurteilt und die Sache insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen. Nach \n\nZulassung der Revision durch den erkennenden Senat haben die Klägerin Re-\n\nvision und der Beklagte Anschlussrevision eingelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Hinsicht-\n\nlich der grundsätzlichen Haftungs- und Mitverschuldensfrage gelte das, was in \n\ndem Urteil vom 3. Juni 2003 betreffend den Beklagten zu 1 ausgeführt sei. Der \n\nBeklagte zu 2 hafte in entsprechender Anwendung des § 31 BGB für das zum \n\nSchadensersatz verpflichtende Handeln des Beklagten zu 1, das bei einer Tä-\n\ntigkeit für die Gesellschaft erfolgt sei. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, dass das \n\nBerufungsgericht ihr Mitverschulden im Umfang von drei Vierteln ohne ausrei-\n\nchende Feststellungen und zudem unter Verkennung der Beweislast bejaht hat. \n\n6 \n\na) Zwar greift die Revision mit ihrer Auffassung, das Berufungs-\n\ngericht habe der Zeugenaussage und dem Unfallbericht positiv entnehmen \n\nmüssen, der mit Dämmwolle ausgefüllte Bereich sei mit der schwarzen Folie \n\nbedeckt gewesen, in unzulässiger Weise in die tatrichterliche Würdigung ein. \n\nErfolg hat jedoch ihre Rüge, es sei nicht erkennbar, woraus das Berufungsge-\n\nricht herleite, die Klägerin müsse auf das Dämmmaterial getreten sein. \n\n7 \n\nAuch beanstandet die Revision mit Recht, ohne weitere Feststel-\n\nlungen zum Unfallhergang sei die Annahme eines weit überwiegenden Mitver-\n\nschuldens von drei Vierteln nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht habe \n\nnicht berücksichtigt, dass die Unfallstelle für das Laborpersonal frei zugänglich \n\nwar. Die Klägerin habe den Raum zu einem Zeitpunkt betreten, in dem er nach \n\nden Mitteilungen ihres Arbeitgebers wieder habe betretbar sein sollen. Warnun-\n\ngen vor der Bodenöffnung habe es nicht gegeben. Die schwarze Folie war je-\n\ndenfalls teilweise noch vorhanden. Auch wenn der geöffnete Bereich nur mit \n\nDämmmaterial, nicht aber mit der Folie bedeckt war, kann ohne entgegenste-\n\nhende Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, der Klägerin habe sich \n\naufdrängen müssen, dass sie da, wo sie ging, nicht gefahrlos habe gehen kön-\n\nnen. \n\n8 \n\nb) Bei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit Recht die \n\nVerteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht. Ersichtlich stützt das \n\nBerufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin darauf, es sei nicht erwiesen, \n\ndass der Boden durchgehend mit schwarzer Folie bedeckt gewesen sei. Hier-\n\naus folgert es, dass die Klägerin grob fahrlässig auf das Dämmmaterial getreten \n\nsei. Indessen trägt grundsätzlich der Schädiger für die Anwendungsvorausset-\n\nzungen des § 254 BGB die Beweislast (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1990 \n\n- VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und vom 29. September 1998 \n\n- VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Diese Beweislastverteilung hat das Beru-\n\nfungsgericht, ebenso wie das Landgericht, verkannt. \n\n9 \n\n2. Die zulässige Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. Sie \n\nmacht mit Recht geltend, dass das Berufungsurteil nicht frei von Verfahrensfeh-\n\nlern ist. \n\n10 \n\na) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde statt, muss auch nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\naus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Ge-\n\nricht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt ha-\n\nben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen \n\n(Senatsurteil BGHZ 156, 216 ff.; st. Rspr., vgl. auch BGHZ 156, 97 ff. und BGH, \n\nUrteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - zur Veröffentlichung bestimmt - beide \n\nteilweise noch zum alten Recht; ferner allgemein BGH, Urteil vom 13. Januar \n\n2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird \n\ndas angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsbegehren der Klägerin \n\nwird nicht erkennbar. Auch wird nicht deutlich, auf welchen Sach- und \n\nStreitstand das Berufungsgericht die Bejahung des Mitverschuldens stützt, ins-\n\nbesondere von welchem konkreten Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang es \n\nals Grundlage für die Beweiswürdigung ausgeht. \n\n11 \n\nb) Verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das \n\nBerufungsgericht hinsichtlich der Beklagten jeweils durch Teilurteil entschieden \n\nhat. Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der \n\nErlass eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen \n\nunzulässig (Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - VersR 2004, \n\n645, 646). Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidun-\n\ngen ersichtlich zu bejahen. Die Beurteilung der Haftungs- und der Mitverschul-\n\ndensfrage hängt hinsichtlich beider Beklagter von der Beantwortung derselben \n\nSach- und Rechtsfragen ab. Ob diese Gefahr durch das zweite Urteil ausge-\n\nräumt wurde, in dem die Sache wegen beider Beklagter an das Landgericht \n\nzurückverwiesen wurde, kann hier dahinstehen, weil das Urteil schon aus den \n\nvorgenannten Gründen aufzuheben ist. \n\n12 \n\nc) Ohne Erfolg bleibt hingegen die Rüge der Anschlussrevision, \n\ndas Berufungsgericht habe - insoweit abweichend von der Entscheidung des \n\nLandgerichts - zu Unrecht die Haftung der Beklagten für die Verletzung der \n\nVerkehrssicherungspflicht bejaht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagten hafteten als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als \n\nGesamtschuldner, und zwar der Beklagte zu 1, weil er die gefährliche Unfall-\n\nstelle ohne Sicherungsmaßnahmen oder Warnungen für das in den Laborräu-\n\nmen arbeitende Personal verlassen habe, und der Beklagte zu 2, weil er als \n\nGesellschafter für die analog § 31 BGB begründete Haftung der Gesellschaft für \n\ndas Handeln des Beklagten zu 1 persönlich einzustehen habe (vgl. BGHZ 154, \n\n88, 93 ff.), ist vom rechtlichen Ansatz her nicht zu beanstanden. Durchgreifende \n\nRechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2002 - 14 O 4322/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.07.2003 - 15 U 2009/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/vi-zr-246-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/vi-zr-246-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:25.667224+00:00"}}