{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_230-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"VI ZR 230/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 1 Nr. 1 a) Befaßt sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sach- verständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Beru- fungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzu- wirken. b) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben. c) Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachver- ständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 230/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO (2002) §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Befaßt sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sach-\n\nverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Beru-\n\nfungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzu-\n\nwirken. \n\nb) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der \n\nFeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer \n\nfehlerhaften Rechtsanwendung ergeben. \n\nc) Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachver-\n\nständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\ner entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten \n\nRechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen \n\nhat. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - OLG Koblenz \n\nLG Trier \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 31. Oktober 1991 geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit seinem bei der \n\nBeklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf den von der Klägerin gesteuer-\n\nten PKW aufgefahren ist. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Par-\n\nteien unstreitig. Die Klägerin erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die \n\nBeklagte zu 2 zahlte deshalb vorprozessual ein Schmerzensgeld von 2.800 DM. \n\nDie Parteien streiten darum, ob die Beklagten auch für die von der Kläge-\n\nrin geltend gemachten Beschwerden einzustehen haben, soweit diese über den \n\n31. Dezember 1991 hinaus andauerten. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Beschwerden seien ins-\n\ngesamt unfallbedingt. Sie hat ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz ihres \n\nmateriellen Schadens in Höhe von 46.826,09 DM sowie die Feststellung der \n\nErsatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich aller weiteren Schäden aus dem \n\nUnfall gefordert. \n\nDas Landgericht hat der Klägerin über den vorprozessual bezahlten Be-\n\ntrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 613,55 € nebst\n\n Zinsen zugespro-\n\nchen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin \n\nunter Beibehaltung der Anträge im übrigen über die gezahlten und erstinstanz-\n\nlich zuerkannten Beträge hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens \n\n16.000 DM begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. \n\nMit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nBegehren aus der Berufungsinstanz weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin durch den Unfall \n\nverletzt wurde und ihre Beschwerden bis Dezember 1991 unfallbedingt waren. \n\nSie habe jedoch nicht bewiesen, daß der Unfall auch Ursache ihrer Beschwer-\n\nden nach Dezember 1991 sei. Das Landgericht habe zwar nicht berücksichtigt, \n\ndaß diese Frage nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen sei. Auch nach diesem \n\nBeweismaß lasse sich aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß \n\nder Unfall ursächlich für die Beschwerden gewesen sei, nicht feststellen. Als \n\nUrsache der Beschwerden komme auch eine degenerative Veränderung der \n\nWirbelsäule in Betracht. Die unspezifischen Beschwerden der Klägerin könnten \n\nim Zusammenhang mit einer Halswirbelsäulenverletzung auftreten, ließen je-\n\ndoch nicht hinreichend sicher auf eine solche Verletzung schließen. Eine über-\n\nwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Unfall ursächlich für die Beschwer-\n\nden gewesen sei, ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Die erstmals mit der \n\nBerufungsbegründung beantragte Ladung des Sachverständigen sei nicht ge-\n\nboten gewesen. Das Gutachten sei widerspruchsfrei, nachvollziehbar und über-\n\nzeugend. Das Landgericht habe daher zu einer Ladung des Sachverständigen \n\nvon Amts wegen keinen Anlaß gehabt. Unterlasse eine Partei es, in erster In-\n\nstanz die Anhörung des Sachverständigen zu beantragen, könne sie das wegen \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO nicht in der Berufung nachholen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, das Berufungsurteil \n\ngenüge nicht den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Berufungs-\n\nurteil nach neuem Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n\na) Hiernach bedarf es keines förmlichen Tatbestandes. An dessen Stelle \n\nmuß das Berufungsurteil jedoch auf die tatsächlichen Feststellungen im ange-\n\nfochtenen Urteil Bezug nehmen und eine Darstellung etwaiger Änderungen und \n\nErgänzungen enthalten. Ohne solche ausreichenden tatbestandlichen Darstel-\n\nlungen fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung \n\nnach den §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. \n\nGleiches gilt für tatbestandliche Darstellungen, die derart widersprüchlich, un-\n\nklar oder lückenhaft sind, daß sie die tatsächlichen Grundlagen der Entschei-\n\ndung nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. BGHZ 156, 97, 99; BGH, \n\nUrteile vom 7. November 2003 - V ZR 141/03 - WM 2004, 894, 895 und vom \n\n6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291). In diesen Fällen ist \n\ndas Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - NJW 2004, 1389, 1390 m.w.N., zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 \n\n- VIII ZR 122/03 - BGHReport 2004, 474, 475; vgl. zum früheren Recht Senats-\n\nurteil BGHZ 73, 248). Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen \n\nwerden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entschei-\n\ndung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Diese Grundätze \n\ngelten auch für ein Berufungsurteil, das - wie im Streitfall - die Revision nicht \n\nzuläßt, aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt (vgl. Senatsurteil vom \n\n30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260). \n\nb) Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen. Es enthält \n\nzwar keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzli-\n\nchen Urteil. Eine solche war aber entbehrlich, weil die tatsächlichen Feststel-\n\nlungen erster Instanz neben den Änderungen und Ergänzungen im Berufungs-\n\nurteil ausreichend wiedergegeben werden. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist \n\nnicht zwingend erforderlich. § 540 ZPO soll die Berufungsgerichte von Schreib-\n\narbeit entlasten und erlaubt dazu eine Bezugnahme ohne eine eigene Darstel-\n\nlung zu verbieten (vgl. Begründung der Beschlüsse des Rechtsausschusses \n\nBT-Drucks. 14/6036 S. 124; wie hier Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., \n\n§ 540 Rdn. 1; a.A. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform, 2002, \n\n§ 540 Rdn. 6). Die Möglichkeit revisionsrechtlicher Überprüfung wird im Streitfall \n\nnicht beeinträchtigt. \n\n2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht \n\ngegen §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verstoßen hat. Das \n\nLandgericht hatte seiner Entscheidung wie schon seinem Beweisbeschluß \n\n§ 286 ZPO statt § 287 ZPO und damit das falsche Beweismaß zugrunde gelegt. \n\nDas vom Landgericht eingeholte Gutachten enthält zu der entscheidungserheb-\n\nlichen Frage, ob der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den \n\nandauernden Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinlich ist, keine \n\nAngaben. Es war daher unvollständig. Das Berufungsgericht hat das erkannt, \n\nhat aber das Gutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde gelegt (s.u. \n\nzu a)). Eine Ergänzung durch weitere Begutachtung oder durch eine Anhörung \n\ndes Sachverständigen war bei fehlerfreier Rechtsanwendung bereits in erster \n\nInstanz erforderlich, ist aber unterblieben. Der Verstoß des Landgerichts gegen \n\n§ 287 ZPO begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen zur \n\nKausalität gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine Vervollständigung des Gut-\n\nachtens durch das Berufungsgericht von Amts wegen erforderten (§ 411 Abs. 3 \n\nZPO; s.u. zu b)). Der entsprechende Antrag der Klägerin in der Berufungsbe-\n\ngründung war nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen (s.u. zu c)). Im \n\neinzelnen: \n\na) Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon \n\naus, daß die Frage, ob die nach Dezember 1991 noch vorhandenen Beschwer-\n\nden der Klägerin auf dem Unfall oder dem unfallbedingten HWS-\n\nSchleudertrauma beruhten, unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beant-\n\nworten ist. Diese Frage nach dem Umfang des eingetretenen Schadens ist eine \n\nFrage der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Tatrichter unterliegt insoweit \n\nnicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern ist nach Maßgabe \n\ndes § 287 ZPO freier gestellt (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1986 \n\n- VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - \n\nVersR 2002, 200, 201; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, \n\n476; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118, 119). Zwar kann \n\ner auch die haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von dem \n\nUrsachenzusammenhang überzeugt ist. An das zur Überzeugungsbildung er-\n\nforderliche Beweismaß werden aber geringere Anforderungen gestellt. Es ge-\n\nnügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahr-\n\nscheinlichkeit (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 63, 66; vom 21. Oktober 1986 \n\n- VI ZR 15/85 - aaO; vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - VersR 1993, 55, \n\n56; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). \n\nGleichwohl konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage des erstin-\n\nstanzlich eingeholten Gutachtens die haftungsausfüllende Kausalität nicht ohne \n\nweitere Sachaufklärung verneinen. Das interdisziplinäre Gutachten der Sach-\n\nverständigen befaßt sich nicht mit der Frage, ob eine nach § 287 ZPO ausrei-\n\nchende (überwiegende) Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs be-\n\nsteht, sondern ausschließlich mit der naturwissenschaftlichen Nachweisbarkeit \n\ndes Ursachenzusammenhangs. Die Sachverständigen waren, worauf die Revi-\n\nsion zutreffend hinweist, im Beweisbeschluß des Landgerichts auch nur hierzu \n\nbefragt worden. Die hierdurch bedingte Unvollständigkeit des Gutachtens kann \n\nnicht zu Lasten der Klägerin gehen, weil sie auf der fehlerhaften Anwendung \n\ndes Beweismaßes durch das Landgericht beruht. \n\nb) Unter diesen Umständen beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das \n\nBerufungsgericht gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO verstoßen hat, weil \n\nes keine Vervollständigung des Gutachtens veranlaßt hat. \n\naa) Das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen befaßt sich \n\n- wie bereits erwähnt - nicht mit der für § 287 ZPO ausreichenden (überwiegen-\n\nden) Wahrscheinlichkeit, sondern mit der naturwissenschaftlichen Beweisbar-\n\nkeit des Ursachenzusammenhangs. \n\nbb) Das Berufungsgericht durfte die auf Grund dieses Gutachtens getrof-\n\nfenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Zwar ist ein \n\nBerufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich an die \n\nvom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese \n\nBindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit \n\noder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und \n\ndeshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 \n\nZPO). \n\n(1) Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare recht-\n\nliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. \n\nBloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der \n\nUnrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschlie-\n\nßen (vgl. Meyer-Seitz aaO, § 529 Rdn. 20; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungs-\n\nband-Rimmelspacher, 2. Auflage, § 529 Rdn. 11 f.; Musielak/Ball, ZPO, \n\n3. Auflage, § 529 Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 3; Rim-\n\nmelspacher, NJW-Sonderheft zum 2. Hannoveraner ZPO-Symposion, 2003, 11, \n\n15; derselbe, NJW 2002, 1897, 1900 f.). Konkrete Anhaltspunkte können sich \n\naus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem \n\nangefochtenen Urteil selbst ergeben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann, ZPO, 62. Aufl., § 529 Rdn. 4; Meyer-Seitz, aaO, Rdn. 20 f., 26; Musie-\n\nlak/Ball, aaO, Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 2; Begründung der \n\nBeschlüsse des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 123), aber auch \n\naus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts \n\nunterlaufen sind (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 -; BGH, Ur-\n\nteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - WM 2004, 845, 846; vom 19. März \n\n2004 - V ZR 104/03 - je zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/4722, S. 100; MünchKommZPO/Aktu-\n\nalisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 529 Rdn. 12; Rimmelspacher, NJW-\n\nSonderheft aaO, 11, 15; derselbe, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW \n\n2003, 169, 171). Wurden Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines \n\nSachverständigengutachtens getroffen, kann auch die Unvollständigkeit des \n\nGutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen \n\nwecken (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - NJW 2003, 3480, \n\n3481; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 18; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, \n\n24. Aufl., § 529 Rdn. 9). \n\nHiernach begründeten im Streitfall konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der \n\nVollständigkeit der Feststellungen: \n\nDas angefochtene Urteil zeigt die Verkennung der Rechtslage durch das \n\nLandgericht und die darauf beruhende Verkürzung der Beweiserhebung auf. \n\nDas Berufungsgericht führt dazu ohne Rechtsfehler aus, das Landgericht habe \n\nnicht hinreichend berücksichtigt, daß § 287 ZPO geringere Anforderungen an \n\ndie Überzeugungsbildung stelle. Die Unvollständigkeit der Begutachtung ergibt \n\nsich hieraus unmittelbar. \n\n(2) Das hätte beim Berufungsgericht Zweifel an der Vollständigkeit und \n\nan der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landge-\n\nrichts zur Kausalität wecken müssen. Solche Zweifel sind bereits dann begrün-\n\ndet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig \n\nüberwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß im Fall der Beweiserhe-\n\nbung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. \n\nSenatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - aaO und vom 8. Juni 2004 \n\n- VI ZR 199/03 - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer/Heßler, \n\nZPO, 24. Auflage, § 529 Rdn. 3; Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 29; vgl. Begrün-\n\ndung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124; geringere Anforde-\n\nrungen: MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 529 \n\nRdn. 21; derselbe, NJW 2002, 1897, 1902 f. und NJW-Sonderheft aaO, 11, 16; \n\nvgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 12. Juni 2003 \n\n- 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524; kritisch Greger NJW 2003, 2882, 2883). \n\nDie Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn das Beru-\n\nfungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte in einer rational nachvollziehba-\n\nren Weise zu \"vernünftigen“ Zweifeln kommt, das heißt, zu Bedenken, die so \n\ngewichtig sind, daß sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden \n\nkönnen (vgl. Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 29; Begründung des Rechtsaus-\n\nschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124). \n\nDiese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Es besteht eine gewisse \n\nWahrscheinlichkeit dafür, daß das Landgericht bei Anwendung des § 287 ZPO \n\nzu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die zahlreich vorliegenden ärztlichen \n\nStellungnahmen wie auch das Gutachten halten nämlich zum Teil einen Ursa-\n\nchenzusammenhang mit dem Unfall für möglich oder wahrscheinlich. \n\n(3) Eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht war \n\nnach allem erforderlich. Eine erneute Prüfung und Entscheidung ist immer ge-\n\nboten, wenn - wie im Streitfall - die konkrete Möglichkeit eines anderen Beweis-\n\nergebnisses besteht (so auch BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - \n\naaO 847, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Meyer-Seitz, aaO, § 529 \n\nRdn. 28; Begründung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124). Die \n\nVerpflichtung zu ergänzenden Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 \n\nZPO) ergibt sich hier aus dem Umstand, daß ein unvollständiges Gutachten \n\nkeine Entscheidungsgrundlage sein kann (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom \n\n16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783 und vom 27. März 2001 \n\n- VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860 - jeweils m.w.N.). Ein Antrag der Klägerin \n\nwar daher nicht erforderlich. Zudem lag hier ein solcher Antrag auf Anhörung \n\ndes Sachverständigen vor. \n\nc) Unter diesen Umständen rügt die Revision auch mit Erfolg, daß die \n\nbeantragte Anhörung des Sachverständigen unterblieben ist. Die Zurückwei-\n\nsung dieses Antrags beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO. \n\nDie Verweigerung der Zulassung neuen Vortrags kann vom Revisions-\n\ngericht überprüft werden (vgl. BGHZ 12, 49, 52; BGH, Urteil vom 9. März 1981 \n\n- VIII ZR 38/80 - NJW 1981, 2255; Meyer-Seitz, aaO, § 531 Rdn. 26; Münch-\n\nKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 530 Rdn. 34; Musie-\n\nlak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 23, 25; Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 531 Rdn. 37). \n\nNach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel u.a. dann zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der \n\nvom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich \n\ngehalten worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. \n\naa) Wie ausgeführt hat das Eingangsgericht den hier anzuwendenden \n\nBeweismaßstab verkannt. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, daß die haf-\n\ntungsausfüllende Kausalität nach § 287 ZPO zu beurteilen war. Es mußte aber \n\nauch neue Angriffsmittel, die auf eine Abklärung nach dem bisher nicht berück-\n\nsichtigten Beweismaßstab für die Kausalität abzielten, zulassen. \n\nbb) Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle zur Begründung des Sach-\n\nantrages oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und \n\nrechtlichen Behauptungen, Einwendungen und Einreden, sämtliches Bestreiten \n\nund alle Beweisanträge (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 14, § 530 Rdn. 11; \n\nZöller/Gummer/Heßler, aaO, § 531 Rdn. 22; Drossart, Bauprozessrecht 2004, \n\n4, 6; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428). Hierzu zählt auch der Antrag einer Partei \n\nauf Anhörung eines Sachverständigen (§§ 402, 397 ZPO). \n\nDer Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen wurde \n\nerstmals in zweiter Instanz gestellt, war mithin neu. In der Berufungsbegrün-\n\ndung hatte die Klägerin zu der von ihr behaupteten überwiegenden Wahr-\n\nscheinlichkeit der Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Beschwer-\n\nden die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Dies genügte den Anforde-\n\nrungen an einen Antrag gemäß den §§ 402, 397 ZPO. Eine Partei, die einen \n\nAntrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, muß nicht die Fragen, die sie \n\nan den Sachverständigen richten will, im voraus konkret formulieren. Ausrei-\n\nchend ist, wenn sie angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine wei-\n\ntere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober \n\n2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927 m.w.N.). \n\ncc) Die objektiv fehlerhafte Rechtsansicht des Landgerichts hat den erst-\n\ninstanzlichen Sachvortrag der Klägerin beeinflußt und ist (mit-)ursächlich dafür \n\ngeworden, daß sich hier Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert \n\nhat (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 -, z.V.b.; vom \n\n19. März 2004 - V ZR 104/03 - Umdr. S. 9, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). \n\nDie fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts zum Beweismaß \n\n(§ 286 ZPO statt § 287 ZPO) hat dazu beigetragen, daß der Antrag auf Anhö-\n\nrung des Sachverständigen erst in der Berufungsinstanz gestellt wurde. Zudem \n\nmacht die Revision mit Recht geltend, die Klägerin sei dem gleichen Rechtsirr-\n\ntum unterlegen wie das Landgericht; dieser habe sich in der eingeschränkten \n\nBegutachtung ausgewirkt und sei objektiv geeignet gewesen, die Klägerin im \n\nersten Rechtszug von einem Antrag auf Anhörung zur Frage der überwiegen-\n\nden Wahrscheinlichkeit abzuhalten. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den \n\nAntrag aus anderen, von der rechtlichen Fehleinschätzung unabhängigen \n\nGründen zurückgehalten hätte, liegen nicht vor. \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich schließlich nicht deshalb als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht in eigener Würdigung des erstinstanz-\n\nlich eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen ist, \n\nauch nach den gemäß § 287 ZPO geringeren Anforderungen an die Überzeu-\n\ngungsbildung habe die Klägerin im Ergebnis den ihr obliegenden Nachweis \n\nnicht geführt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich die über-\n\nwiegende Wahrscheinlichkeit nicht. \n\nDiese Feststellung ist auf der Grundlage des Gutachtens rechtsfehlerhaft \n\nzustande gekommen. Das Gutachten enthält, wie ausgeführt, zur Wahrschein-\n\nlichkeit eines Ursachenzusammenhangs keine Aussage. Zu Feststellungen \n\nhierzu hätte es daher eigener Sachkunde des Gerichts bedurft, die es im Urteil \n\nhätte darlegen müssen. Auch im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach \n\n§ 287 ZPO darf der Tatrichter nämlich, wenn es um die Beurteilung einer Fach-\n\nwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständi-\n\ngengutachtens nur verzichten, wenn er eine entsprechende Sachkunde aus-\n\nweist (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, \n\n466, 467; vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682; BGH, \n\nUrteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548). Unter \n\ndemselben Mangel leiden die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, in \n\ndenen es dem zeitlichen Ablauf des Auftretens der Beschwerden maßgebliche \n\nBedeutung für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität beimißt. Die \n\nRevision beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe ohne sachverstän-\n\ndige Beratung keine medizinischen Rückschlüsse aus dem Krankheitsverlauf \n\nziehen dürfen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zr-230-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zr-230-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:30.053339+00:00"}}