{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_228-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"VI ZR 228/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle StVO §§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 38 Abs. 3 Satz 1 Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasen- wechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO beinhal- tet für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Ver- haltensanforderung, bereits wegen der blinkenden \"Vorampel\" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Bei- behaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 228/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. April 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStVO §§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 38 Abs. 3 Satz 1 \n\nEin vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasen-\n\nwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO beinhal-\n\ntet für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Ver-\n\nhaltensanforderung, bereits wegen der blinkenden \"Vorampel\" seine Geschwindigkeit \n\nunter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Bei-\n\nbehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß \n\nerst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies \n\nmit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist. \n\nBGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nworden ist. Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver-\n\nkehrsunfall in Anspruch, bei dem er im Dezember 1999 gegen 17.15 Uhr als \n\nFahrradfahrer auf einem Fußgänger- und Radfahrerüberweg an einer Kreuzung \n\nbeim Überqueren der Fahrbahn von dem vom Beklagten zu 1 geführten und bei \n\nder Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten VW-Transporter erfaßt und schwer \n\nverletzt wurde. \n\nDer Beklagte zu 1, der aus Sicht des Klägers von links herannahte, war \n\nzuvor bei Gelblicht der für ihn maßgebenden Wechsellichtzeichenanlage in die \n\nKreuzung eingefahren. Vor dieser Verkehrsampel ist in ca. 150 m Entfernung \n\neine \"Vorampel\" installiert, die phasenweise mit Gelblicht blinkt. \n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe die an der Unfallstelle zu-\n\nlässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h weit überschritten. Die Beklagten \n\nbehaupten, der Kläger habe zwar zunächst - unstreitig - an der für Fußgänger \n\nund Radfahrer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage angehalten, sei dann \n\naber losgefahren, obwohl die Verkehrsampel noch für ihn Rot zeigte. \n\nDas Landgericht hat der auf Feststellung der gesamtschuldnerischen \n\nHaftung der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden \n\ngerichteten Klage zu einer Quote von 50 % stattgegeben und sie im übrigen \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Parteien zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision der Beklag-\n\nten und mit der Anschlußrevision des Klägers verfolgen die Parteien ihr ur-\n\nsprüngliches Klagebegehren weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden \n\nist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2003, 574 veröffentlicht wur-\n\nde, ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend ein Verschulden sowohl \n\ndes Beklagten zu 1 als auch des Klägers als bewiesen angesehen und mit der \n\nhälftigen Teilung der Verantwortlichkeit das richtige Maß gefunden. \n\nDie Betriebsgefahr des VW-Transporters sei durch einen Verstoß gegen \n\n§ 37 Abs. 2 StVO und die Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h \n\nerheblich erhöht gewesen. Der Beklagte zu 1 sei nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO \n\nverpflichtet gewesen, sein Fahrzeug bei Aufleuchten des Gelblichts der für ihn \n\nmaßgebenden Verkehrsampel vor der Kreuzung anzuhalten. Um der Gefahr \n\nvon Auffahrkollisionen zu begegnen, gelte das Anhaltegebot zwar nur für dieje-\n\nnigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Am-\n\npel entfernt seien, daß sie bei mittlerer Betriebsbremsung anhalten könnten. \n\nDiese Gefahr sei jedoch dann wesentlich verringert, wenn - wie hier - die auf die \n\nHauptampel zufahrenden Verkehrsteilnehmer durch eine in einiger Entfernung \n\nvor der Ampelanlage installierte, zeitweise Gelblicht blinkende Vorampel darauf \n\nvorbereitet würden, daß an der Hauptampel der Wechsel von Grün- auf Gelb-\n\nlicht zu erwarten sei. Blinke eine solche Vorampel für einen Kraftfahrer nur \n\nzeitweise mit Gelblicht, müsse dieser damit rechnen, daß er bei Einhaltung der \n\nan sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der Hauptampel nicht \n\nmehr bei Grünlicht erreichen könne. Er habe durch diese Warnung die Möglich-\n\nkeit, seine Geschwindigkeit frühzeitig ohne verkehrsgefährdende und den Ver-\n\nkehrsfluß beeinträchtigende starke Bremsung herabzusetzen und sich anhalte-\n\nbereit der Hauptampel zu nähern. Die Warnfunktion des gelben Blinklichts nach \n\n§ 38 Abs. 3 StVO wirke sich im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 StVO dahin \n\naus, daß der an eine Hauptampel heranfahrende Kraftfahrer sich bei kurz vor \n\nErreichen der Haltelinie aufleuchtendem Gelblicht dieser Ampel auf eine Über-\n\nraschung nicht berufen könne und zur Einhaltung des grundsätzlichen Haltege-\n\nbots verpflichtet sei. \n\nAuf der anderen Seite bestünden nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme keine Zweifel daran, daß der Kläger die Kreuzung bei Rotlicht zu über-\n\nqueren versucht habe. Nach dem Ampelphasenplan habe die für den Kläger \n\nmaßgebliche Ampel zur selben Zeit Grünlicht erhalten wie die Ampel für den \n\nparallel geführten Fahrbahnverkehr. Die Zeugin W. F. habe bekundet, der Klä-\n\nger sei angefahren, als die Ampel für diesen Parallelverkehr noch Rotlicht ge-\n\nzeigt habe. Nach der Aussage des Zeugen Wo. F., der das Fahrzeug steuerte, \n\nin dem sich auch die Zeugin W. F. befand, habe \"seine Ampel\" erst \"knapp \n\n3 Sekunden\" nach dem Kollisionsgeräusch Grünlicht erhalten. Addiere man \n\nhierzu die von dem Sachverständigen G. ermittelte Zeitspanne von 3,6 Sekun-\n\nden, die der Kläger bis zum Kollisionsort benötigt habe, sei dieser ca. 6,5 Se-\n\nkunden vor Umschalten seiner Ampel auf Grünlicht und damit eindeutig bei Rot-\n\nlicht angefahren. \n\nII. \n\nA. \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die bisherigen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen rechtfertigen es nicht, bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten \n\neine durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO (hierzu unter 2) und eine \n\nKollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h (hierzu unter 3) erheblich erhöhte Be-\n\ntriebsgefahr des VW-Transporters zu berücksichtigen. \n\n1. Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldens-\n\nbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen ist zwar grundsätz-\n\nlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur \n\neingeschränkt zugänglich. Die Revision macht jedoch im Rahmen der verblei-\n\nbenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, daß der Abwä-\n\ngung nicht durchgehend rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und \n\ndas Berufungsgericht nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt \n\nhat (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, \n\n785 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393, bei-\n\nde m.w.N.). \n\n2. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Beru-\n\nfungsgericht keinen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 37 \n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO bejahen. \n\na) § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO ordnet allerdings bei einem Wechsel-\n\nlichtzeichen der Farbe Gelb an: \"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen \n\nwarten\". Das Berufungsgericht geht jedoch selbst zutreffend davon aus, daß \n\ndieses Gebot nicht uneingeschränkt gilt. Steht Rot bevor, so muß nur derjenige \n\nKraftfahrer anhalten, der dies noch mit einer mittleren, das heißt normalen Be-\n\ntriebsbremsung kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91 - \n\nNZV 1992, 157; OLG Hamm, NJW 1959, 1789; OLG Celle, DAR 1977, 220; \n\nOLG Köln, VM 1984, 83; OLG Bremen, VRS 79, 38, 39; Hentschel, Straßenver-\n\nkehrsrecht, 38. Aufl., § 37 StVO Rdn. 48 m.w.N.; HK-StVR/Jäger, GW 1996, \n\n§ 37 Rdn. 39 f.; Janiszewski/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 37 \n\nRdn. 14; Schurig, StVO, 11. Aufl., § 37 Rdn. 2.3). Reicht dagegen der Brems-\n\nweg bei mittlerem Bremsen nicht aus, ist vielmehr starkes oder sogar gewalt-\n\nsames Bremsen mit Blockierspur nötig, entfällt grundsätzlich die Wartepflicht. \n\nDer Kraftfahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querver-\n\nkehrs durchfahren. Die Weiterfahrt begründet in diesem Fall nicht den Vorwurf \n\ndes Verschuldens (OLG Oldenburg, VRS 8, 224, 225; OLG Hamburg, VM 1958, \n\n60; BayObLG, VM 1959, 45; OLG Karlsruhe, VRS 18, 246, 248; DAR 1975, \n\n220, 221; OLG Celle, aaO, 221; OLG Bremen, aaO; OLG Köln, aaO und \n\nNZV 2002, 374, 375; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 27 \n\nRdn. 740; HK-StVR/Jäger, aaO, § 37 StVO Rdn. 40; Hentschel, aaO, Rdn. 48a; \n\nScheffler, NZV 1993, 463 m.w.N.; Straßenverkehr, April 1996, § 37 Rdn. 18). \n\nDie Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zur entschei-\n\ndungserheblichen Frage der Bremsmöglichkeit des Beklagten zu 1 bei Einhal-\n\ntung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Feststellungen getroffen hat, \n\nobwohl die Beklagten beweisbewehrt vorgetragen haben, es sei dem Beklagten \n\nzu 1 selbst bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h \n\nnicht möglich gewesen, im Rahmen einer mittleren Bremsung noch rechtzeitig \n\nvor der Haltelinie anzuhalten. \n\nb) Das Berufungsgericht durfte diese Frage auch nicht im Hinblick auf \n\ndas ca. 150 m vor der Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installierte gelbe \n\nBlinklicht ungeklärt lassen. Denn durch eine solche nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts mit dem Phasenwechsel der Wechsellichtzeichenanlage \n\ngekoppelte \"Vorampel\" ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausge-\n\nhende Verhaltensanforderung, bereits wegen blinkender \"Vorampel\" seine Ge-\n\nschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf \n\nvielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanla-\n\nge zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur \n\ndann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist \n\n(vgl. zum gleichzeitigen Farbzeichen Grün/Gelb: BGH, Urteil vom 6. Februar \n\n1961 - III ZR 7/60 - NJW 1961, 780). \n\naa) Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO warnt gelbes Blinklicht (allgemein) vor \n\nGefahren. Es setzt nicht die amtlichen Verkehrszeichen und als \"Vorampel\" \n\nauch nicht die Bedeutung der Wechsellichtzeichen außer Kraft. Vielmehr mahnt \n\nes als besonders wirksames Vorsichtszeichen lediglich zu deren Beachtung \n\n(OLG Köln, VRS 53, 308, 309; NZV 2002, 374, 375; Geigel/Zieres, aaO, \n\nKap. 27 Rdn. 755; HK-StVR/Jäger, aaO, § 38 Rdn. 14; Hentschel, aaO, § 38 \n\nRdn. 13; Janiszewski/Heß, aaO, § 38 Rdn. 7; Schurig, aaO, § 38 Rdn. 2.5). \n\nDas gelbe Blinklicht soll mithin, wenn es zur Vorankündigung von Licht-\n\nsignalanlagen Verwendung findet, vor einer wegen ungünstiger Sichtverhältnis-\n\nse und/oder hoher Annäherungsgeschwindigkeit unter Umständen nicht recht-\n\nzeitig erkennbaren Lichtzeichenanlage warnen. Durch die blinkende \"Vorampel\" \n\nwird aber nicht die durch das Zeichen Grün der Wechsellichtzeichenanlage er-\n\nfolgte Freigabe des Verkehrs aufgehoben und der Kraftfahrer verpflichtet, be-\n\nreits jetzt wie beim Aufleuchten des anschließenden Zeichens Gelb die an sich \n\nzulässige Geschwindigkeit herabzusetzen und nach Möglichkeit den Anhalte-\n\nvorgang einzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1961 - III ZR 7/60 - aaO). \n\nBei einem solchen Verständnis würde das gelbe Blinklicht einer \"Vorampel\" ei-\n\nne über die Warnfunktion hinausgehende und damit eine in der Straßenver-\n\nkehrsordnung nicht vorgesehene Regelungsfunktion erhalten. Der Kraftfahrer \n\nhat seine Fahrweise allein nach dem jeweils maßgebenden Farbsymbol der \n\nWechsellichtzeichenanlage und nicht nach dessen mutmaßlicher Dauer und \n\ndem früher oder später bevorstehenden Farbwechsel einzurichten. Das gelbe \n\nSignalzeichen gebietet erst dann ein Tätigwerden, wenn es erscheint (OLG \n\nOldenburg, aaO; OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, aaO m.w.N.; VRS 41, 75, \n\n76; OLG Karlsruhe, aaO, 247; DAR 1975, 220, 221; Menken, DAR 1975, 262, \n\n263; ders. DAR 1976, 235, 236; Hentschel, aaO, § 37 Rdn. 45; HK-StVR/Jäger, \n\naaO, § 37 Rdn. 22; Straßenverkehr, Dezember 1995, § 37 Rdn. 8; vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 1961 - III ZR 7/60 - aaO). \n\nbb) Der Beklagte zu 1 war unabhängig davon auch deshalb nicht dazu \n\nverpflichtet, bei blinkender Vorampel seine Geschwindigkeit frühzeitig herabzu-\n\nsetzen, weil nicht festgestellt ist, daß er wußte, daß an der Hauptampel der \n\nWechsel von Grün- auf Gelblicht zu erwarten ist, wenn eine solche \"Vorampel\" \n\nvor ihm mit Gelblicht aufblinkt und er deshalb damit rechnen muß, bei Einhal-\n\ntung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der Hauptam-\n\npel nicht mehr bei Grünlicht zu erreichen. Er mußte diese Verknüpfung auch \n\nnicht kennen. \n\nDie von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen \n\nentwickelten Richtlinien für Lichtsignalanlagen (Ausgabe 1992) empfehlen zwar \n\nunter 3.7 bei ungünstigen Sichtverhältnissen oder zur Vorankündigung von \n\nLichtsignalanlagen an schnell befahrenen Straßen das Zeichen 131 StVO mit \n\neinem gelben Blinklicht zu versehen, welches nur dann eingeschaltet sein soll, \n\nwenn ein Kraftfahrer, der mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt, am \n\nKnotenpunkt auf Rot oder Gelb treffen würde. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, \n\ndaß eine solche Koppelung aufgrund ihres Verbreitungsgrades zum Erfah-\n\nrungswissen von Kraftfahrern gerechnet werden könnte. Es nimmt vielmehr \n\nselbst lediglich an, daß es dem Erfahrungswissen von Verkehrsteilnehmern \n\nentspreche, daß ein ohne sonstigen erkennbaren Bezug aufleuchtendes gelbes \n\nBlinklicht typischerweise auf eine - möglicherweise zunächst noch nicht erkenn-\n\nbare - Ampelanlage hinweise oder sich der Verkehrsteilnehmer zumindest auf \n\ndiese naheliegende Möglichkeit einstellen müsse. Das Berufungsgericht hat \n\nnicht festgestellt, daß ein Zusatzschild oder der Standort der Vorampel auf die \n\nVerknüpfung mit dem Phasenwechsel hingewiesen hätten. Nach dem für die \n\nRevisionsinstanz zu unterstellenden und im übrigen unbestrittenen Vortrag der \n\nBeklagten liegt die Kreuzung aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 hinter einer \n\nlanggezogenen Rechtskurve, vor der die zulässige Höchstgeschwindigkeit \n\n100 km/h beträgt, bevor sie im Kreuzungsbereich auf 70 km/h herabgesetzt ist. \n\nUnter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1, wie in § 38 Abs. 3 Satz 1 \n\nStVO vorgesehen, die blinkende \"Vorampel\" lediglich als allgemeinen - warnen-\n\nden - Hinweis auf die nachfolgende Wechsellichtzeichenanlage verstehen. \n\n3. Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Berücksichti-\n\ngung der Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 von min-\n\ndestens 60 km/h als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebs-\n\ngefahr allerdings durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Scha-\n\ndensteilung mit zu berücksichtigen ist. Hierfür kommt namentlich eine fehlerhaf-\n\nte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätigen \n\nPersonen in Betracht (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - \n\nVersR 2000, 1294, 1296; vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, \n\n392, 393 beide m.w.N. und vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - zur Veröffent-\n\nlichung bestimmt). \n\nIm Streitfall kann zwar unter diesem Blickwinkel die Überschreitung der \n\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch den Beklagten zu 1 zu \n\nwürdigen sein. Die Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h beruht auf einer vom \n\nBeklagten zu 1 günstigstenfalls eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit von \n\n78 km/h. Das Berufungsgericht mußte in diesem Zusammenhang entgegen der \n\nAuffassung der Revision kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung \n\neinholen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 8 km/h \n\nsei subjektiv vom Fahrer nicht wahrnehmbar. Die subjektive Wahrnehmbarkeit \n\nläßt sich durch einen Blick auf den Tachometer herstellen. Es ist Sache jedes \n\nVerkehrsteilnehmers, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit \n\nzu achten. Bei deren Überschreitung ist er ständig gehalten, seine Geschwin-\n\ndigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren (vgl. Senat, Urteil vom 25. März \n\n2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785). Dies gilt erst recht, wenn er - wie \n\nim Streitfall - durch das gelbe Blinklicht der \"Vorampel\" gewarnt und zur Einhal-\n\ntung der Verkehrsregeln aufgefordert wird. \n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, \n\nob die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unfallursächlich war. Be-\n\ntriebsgefahrerhöhende Umstände können aber bei der Schadensabwägung zu \n\nLasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie fest-\n\nstehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und \n\nwenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden \n\nsind (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - und vom \n\n18. November 2003 - VI ZR 31/02 - beide aaO). Ein späterer Unfall kann einer \n\nGeschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet wer-\n\nden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit \n\nerst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muß sich in dem Unfall \n\ngerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage \n\naktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindig-\n\nkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässi-\n\ngen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituati-\n\non der Unfall vermeidbar gewesen wäre (Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 \n\n- VI ZR 215/58 - VersR 1960, 183, 184; Urteil vom 27. November 1962 \n\n- VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166; Urteil vom 11. Januar 1977 \n\n- VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525; Urteil vom 7. April 1987 - VI ZR 30/86 - \n\nVersR 1987, 821, 822; Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, 784 f. \n\nm.w.N.). Vermeidbarkeit ist auch bei geringfügigen Geschwindigkeitsüber-\n\nschreitungen dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen \n\nHöchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar ge-\n\nwesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsord-\n\nnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor \n\nder späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so \n\nstark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den \n\nGefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, \n\nwenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes \n\nund der erlittenen Verletzungen gekommen wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni \n\n1992 \n\n- VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom 27. Juni 2000 \n\n- VI ZR 126/99 - aaO, 1295; vom 10. Oktober 2000 \n\n- VI ZR 268/99 - \n\nVersR 2000, 1556, 1557; vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911, \n\n912 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO). \n\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Ausführungen \n\ndes Sachverständigen G. zur Vermeidbarkeit nicht gewürdigt hat. Dieser ging \n\ndavon aus, der Unfall sei bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit \n\nunter Zugrundelegung der für den Beklagten günstigsten Ausgangsdaten weder \n\nräumlich noch zeitlich vermeidbar gewesen. Zudem könne von technischer Sei-\n\nte nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger auch bei Einhaltung der zuläs-\n\nsigen Höchstgeschwindigkeit schwerste Verletzungen erlitten hätte. \n\nB. \n\nDie Anschlußrevision des Klägers hat keinen Erfolg. Für das Berufungs-\n\ngericht bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts keine \n\nZweifel daran, daß der Kläger die Fahrbahn bei Rotlicht zu überqueren versuch-\n\nte und zwar unter Berücksichtigung des vorgelegten Signalphasenplans ca. \n\n6,5 Sekunden vor dem Umschalten auf Grün. Das Vorliegen konkreter Anhalts-\n\npunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsa-\n\nchen begründen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (§ 529 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht sieht es insbesondere, wie dem Zusammen-\n\nhang seiner Ausführungen und der Bezugnahme auf die Feststellungen des \n\nLandgerichts zu entnehmen ist, mit diesem als erwiesen an, daß die Ampel ent-\n\nsprechend dem vorgelegten Phasenplan im wesentlichen ordnungsgemäß funk-\n\ntionierte. In Frage steht danach allenfalls, ob die für den Kläger maßgebliche \n\nAmpel geringfügig früher auf Grün wechselte als diejenige für den parallelen \n\nKraftfahrzeugverkehr. Dies wäre in Anbetracht des Umstandes, daß die Grün-\n\nphase unter Berücksichtigung des Plans erst 6,5 Sekunden nach dem Anfahren \n\ndes Klägers begonnen hätte, für den Rotlichtverstoß ohne Bedeutung. Konkrete \n\nAnhaltspunkte für eine den Rotlichtverstoß des Klägers ausschließende Fehl-\n\nfunktion der Ampel zeigt die Anschlußrevision nicht auf. \n\na) Die auch nach neuem Recht zulässige (BGHZ 158, 269, 272) Rüge, \n\ndas Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen, \n\ngreift nicht durch. Der von der Anschlußrevision herangezogene Vortrag des \n\nKlägers, die für ihn maßgebliche Bedarfsampel für Fußgänger und Radfahrer \n\nsei wiederholt zu einem Zeitpunkt auf Grün geschaltet worden, zu dem die Am-\n\npel für den Fahrzeugverkehr noch Rot gezeigt habe und die Ampel sei häufig \n\ndefekt gewesen, ist - ungeachtet der Frage, ob dieser pauschal gehaltene Vor-\n\ntrag schlüssig war - vom Landgericht berücksichtigt worden, das den Einwen-\n\ndungen nachgegangen ist und Beweis hierüber erhoben hat. Im Ergebnis hat es \n\noffen gelassen, ob die für den Kläger maßgebliche Ampel entsprechend dem \n\nSignalphasenplan genau gleichzeitig auf Grün wechselte oder geringfügig eher \n\nals die für den parallelen Kraftfahrzeugverkehr maßgebliche Ampel, da sich ein \n\ngeringfügiger Versatz der Ampelphasen nicht entscheidungserheblich auswirke. \n\nDiese Feststellungen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne \n\nRechtsfehler zugrundegelegt. \n\nb) Das Berufungsgericht verkennt entgegen der Auffassung der An-\n\nschlußrevision auch nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. \n\nDenn es sieht mit dem Landgericht eine im unter 1. a) dargestellten Umfang \n\nordnungsgemäße Funktion der Ampelanlage als erwiesen an, hält jedoch die \n\nvom Kläger vorgetragenen Verdachtsmomente nur nicht für ausreichend, um \n\nZweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO zu begründen. \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Einwand des Klägers, der dem \n\nSachverständigengutachten G. zugrunde gelegte Schaltplan sei zur Unfallzeit \n\ngar nicht eingespeist gewesen, nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückge-\n\nwiesen. Damit ist er nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzli-\n\nchen Feststellungen zu begründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und Urteil vom 8. Juni 2004 \n\n- VI ZR 199/03 - VersR 2004, 1177, 1179 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, \n\n245 vorgesehen; BGH BGHZ 158, 301 f.). Der Einwand ist entgegen der Auf-\n\nfassung der Anschlußrevision neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. \n\na) Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem \n\nbisherigen Recht auszulegen (Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - \n\naaO, m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - WM 2005, \n\n99, 101). Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt al-\n\nso davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen \n\nsehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erst-\n\nmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges \n\nVorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zu-\n\nsätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat, Urteil vom \n\n8. Juni 2004 \n\n- VI ZR 199/03 - aaO; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 \n\n- VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 \n\n- VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322). \n\nb) Daran gemessen war das Vorbringen des Klägers in der Berufungs-\n\nbegründung, insbesondere stehe nicht fest, daß das Gutachten aufgrund des \n\nzum Unfallzeitpunkt gültigen Phasenplans erstellt worden sei, neu. Der Kläger \n\nverfolgte in erster Instanz den Einwand, die Ampel habe nicht entsprechend \n\ndem Schaltplan funktioniert. Die von der Revision angeführte, in diesem Zu-\n\nsammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, der Schaltplan sei geändert \n\nworden, enthält weder aus sich heraus, noch in ihrem Kontext schlüssig das \n\nVorbringen, das Gutachten sei nicht aufgrund des zum Unfallzeitpunkt gültigen \n\nPhasenplans erstellt worden. Der Kläger nimmt keine zeitliche Einordnung der \n\nbehaupteten Änderung vor, insbesondere wird kein Bezug zum Unfallzeitpunkt \n\nhergestellt. Vor allem bedeutet die irgendwann durchgeführte Änderung des \n\nPhasenplans nicht notwendigerweise, daß dem Gutachter ein zum Unfallzeit-\n\npunkt nicht relevanter Phasenplan vorlag. Es handelt sich daher im Streitfall \n\nnicht lediglich um eine Konkretisierung erstinstanzlichen, sondern um neues \n\nVorbringen. Sonstige Verfahrensmängel bei der Anwendung des § 531 Abs. 2 \n\nZPO werden von der Anschlußrevision nicht gerügt. \n\nIII. \n\nNach alldem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nach-\n\nteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Nachholung der gebo-\n\ntenen Feststellungen zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu der \n\nFeststellung gelangen, daß dem Beklagten zu 1 bei Aufleuchten des Gelblichts \n\nan der Wechsellichtzeichenanlage ein rechtzeitiges Anhalten vor der Kreuzung \n\nnicht möglich gewesen wäre, wird es weiter zu prüfen haben, ob er nur deshalb \n\nnicht rechtzeitig anhalten konnte, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit \n\nüberschritten hat. In diesem Fall kann die Geschwindigkeitsüberschreitung ei-\n\nnen vorwerfbaren Verstoß gegen die Haltepflicht begründen (vgl. OLG Bremen, \n\nVRS 79, 38, 40; OLG Köln, VM 1984, 83; HK-StVR/Jäger, GW 1996, § 37 \n\nRdn. 22). \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/vi-zr-228-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":10},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/vi-zr-228-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:36:44.944148+00:00"}}