{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_218-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"VI ZR 218/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 1 ( C ); StVG § 7 Abs. 1, § 17 Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absiche- rungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vernei- nen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der betei- ligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 218/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n10. Februar 2004\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Abs. 1 ( C ); StVG § 7 Abs. 1, § 17\n\nDer Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen\n\neinem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den\n\nSchadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer\n\nungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absiche-\n\nrungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vernei-\n\nnen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der betei-\n\nligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des\n\nErstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet.\n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - OLG Koblenz\nLG Koblenz\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Ko-\n\nsten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Nieder-\n\nlanden zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftige\n\nErstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschaden\n\nerbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen\n\n1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3.\n\nDer Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haft-\n\npflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mit\n\ndiesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß mit\n\neinem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf\n\nder an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und\n\ndritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit er-\n\nkannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf dem\n\nmittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlage\n\nein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rück-\n\nwärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf,\n\nerkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die\n\nPolizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem noch\n\nfreien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der von\n\ndem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personen\n\nbesetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsas-\n\nsen wurden zum Teil schwer verletzt.\n\nDie Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verur-\n\nsacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwort-\n\nlich, die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin,\n\nzur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hat\n\ndeshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellung\n\nin Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zum\n\nErstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht,\n\nzwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusam-\n\nmenhang.\n\nMit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der\n\nKlägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgen\n\ndes von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man\n\nunterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschul-\n\nden trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von dem\n\nFahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnah-\n\nmen sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls\n\nzuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß der\n\nFahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter\n\nAußerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet\n\nhabe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und\n\nDunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hinder-\n\nnis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der\n\nBeklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall ge-\n\nschaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als\n\nausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzuneh-\n\nmenden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Die\n\n„bloße“ Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter dem\n\nschwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls\n\nohne Rechtsfehler verneint.\n\n1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.\n\na) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für den\n\nZweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand ein\n\nenger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne\n\ndas vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem\n\nZweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen des\n\nZweitunfalls „adäquat“ kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164).\n\nb) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter\n\nden besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhang\n\nzwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfall\n\nverneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wer-\n\ntung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu ei-\n\nnem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße\n\nund ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die\n\nFahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind\n\n(Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896).\n\nDas Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne die\n\nder Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf\n\nden gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter den\n\ngegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefah-\n\nren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß bei\n\neinem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls\n\ndiesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das\n\nbestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen\n\nGründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung ist\n\nnaheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der\n\nerkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe\n\n(NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrund\n\neiner derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom\n\n26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einen\n\nSchaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einer\n\nnoch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daß\n\ner gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherers\n\ngegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusam-\n\nmenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Er-\n\nfolg.\n\nc) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. All-\n\ngemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszu-\n\nsammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht auf-\n\nstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des\n\njeweiligen Einzelfalls an.\n\nDie Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Fe-\n\nbruar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 -\n\nVersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung sei\n\nerforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereig-\n\nnis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die\n\nGrenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der\n\näußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. Die\n\nRevision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe im\n\nStreitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur ein\n\näußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stücken\n\ngewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des\n\nVW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei.\n\nDie von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Se-\n\nnatsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht\n\nherleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vor-\n\nliegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vor-\n\nsätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann aus-\n\nreichen, daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine\n\nWendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko\n\nsei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des\n\nErstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann\n\nauch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaf-\n\nfung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall ge-\n\nschaffenen Risiko nur noch „äußerlich“ zusammenhängt.\n\nEinen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne\n\nRechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfall-\n\nstelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern\n\nunfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß an-\n\ngesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer\n\ndes VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre.\n\n2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklag-\n\nten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Er-\n\ngebnis zu Recht verneint.\n\na) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenen\n\nAnsicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Vernei-\n\nnung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen der\n\nVerschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungs-\n\nanteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All-\n\ngemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden,\n\nwenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen ver-\n\nlangt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch\n\nGenommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben,\n\ndaß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem\n\nim naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden\n\nzu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall,\n\nscheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.\n\nb) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr\n\nschon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden\n\nVerkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in dem\n\nUrteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absi-\n\ncherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft,\n\nobwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang ver-\n\nneint worden war.\n\nDer nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zu-\n\nrechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ\n\n37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durch\n\nein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebs-\n\ngefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfall-\n\nstelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahr-\n\nbar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgen-\n\nde Fahrer mehr bestehen.\n\nc) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß\n\neine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint je-\n\ndoch, daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu\n\n2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf-\n\ntungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berück-\n\nsichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebs-\n\ngefahr, die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Vento\n\nvollständig zurücktrete.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im\n\nErgebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Ver-\n\nursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft unge-\n\nbremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände\n\ndarstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhö-\n\nhen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin\n\ngewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme we-\n\ngen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford\n\nTransit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz\n\nmaßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento ver-\n\nursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Vento\n\nein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlage\n\nangemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford\n\nTransit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes\n\nandere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständen\n\nist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die\n\nvon dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick\n\nauf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hin-\n\nblick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten\n\nläßt.\n\nd) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe für\n\ndas schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä-\n\ngung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die\n\nRevision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Ver-\n\nsicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Da-\n\nzu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller An-\n\nlaß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auf-\n\nfahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf\n\ndem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndrei-\n\neck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nicht\n\naufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Ur-\n\nteil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umstände\n\nder Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento\n\nan dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht ange-\n\ngriffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht da-\n\nmit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldens-\n\nvorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu las-\n\nsen.\n\nIII.\n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/vi-zr-218-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/vi-zr-218-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:56.984633+00:00"}}