{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_217-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"VI ZR 217/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 a) Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist regelmäßig ohne deren Einwilligung unzulässig. b) Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleit- person allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unter- lassungsanspruch auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichter- stattung beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 217/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. März 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 \n\na) Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels, \n\nder keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern \n\nnahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist \n\nregelmäßig ohne deren Einwilligung unzulässig. \n\nb) Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleit-\n\nperson allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unter-\n\nlassungsanspruch auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichter-\n\nstattung beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches \n\nEreignis darstellt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 13. Mai 2003 teilweise aufgeho-\n\nben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September \n\n2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht \n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-\n\ngeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder \n\neiner Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen \n\nam Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen, das in \n\nECHO DER FRAU Nr. 7/02 im Rahmen des Artikels \"Charlotte \n\nCasiraghi Die ganze Welt feiert ihre Schönheit\" abgedruckte Foto \n\nim Rahmen einer Berichterstattung erneut zu veröffentlichen, die \n\nkeine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis dar-\n\nstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der \n\nKlägerin zum Inhalt hat, insbesondere wenn dies wörtlich oder \n\nsinngemäß wie im Begleittext zu diesem Foto in ECHO DER \n\nFRAU Nr. 7/02 erfolgt. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden \n\nRechtsmittel werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt \n\ndie Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An-\n\nspruch. \n\nDie Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift \"E\". In deren Ausgabe Nr. 7/02 \n\nerschien unter der Überschrift \"Charlotte Casiraghi Die ganze Welt feiert ihre \n\nSchönheit\" ein Beitrag, der sich mit dem Aussehen der damals 15-jährigen Klä-\n\ngerin befaßt. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das die Gesichter der Klä-\n\ngerin und ihrer Mutter - ohne erkennbaren Hintergrund - darstellt. Aus dem Bei-\n\ntrag geht hervor, daß dieses Foto auf dem Gala-Abend nach den Pferderennen \n\nin Vincennes bei Paris entstand. \n\nDie Klägerin, die der Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg die Verbreitung eines Teils des Textbeitrags untersagen ließ, \n\nhält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat \n\nder Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der \n\nvom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin im Sinne \n\nvon § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Ein-\n\nverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, \n\nkönne nicht ausgegangen werden. Ob die Klägerin während des Gala-Abends \n\nim Pariser Rathaus, bei dem zehn Fotografen offiziell akkreditiert gewesen sei-\n\nen, jederzeit mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken habe \n\nrechnen müssen, könne dahinstehen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel \n\nnur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine etwai-\n\nge konkludente Einwilligung der Klägerin allenfalls auf eine Bildberichterstattung \n\nüber die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen \n\nvon der Erwähnung der Anwesenheit und der Wiedergabe des Erscheinungs-\n\nbildes der Klägerin und ihrer Mutter - keine näheren Informationen über den \n\nAbend, sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. Eine Veröf-\n\nfentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Zwar handele es sich bei \n\ndem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil als zeitge-\n\nschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch die vertraute \n\nBegleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie hier der Mutter der \n\nKlägerin - in der Öffentlichkeit anzusehen sei. Die gebotene Abwägung des \n\nPersönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informations-\n\nbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein be-\n\nrechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision teilweise nicht \n\nstand. \n\n1. In rechtlich nicht zu beanstandener Weise hat das Berufungsgericht al-\n\nlerdings angenommen, daß die Klägerin - auch unter Berücksichtigung des In-\n\nformationsbedürfnisses der Öffentlichkeit - nicht zu den sogenannten absoluten \n\nPersonen der Zeitgeschichte zählt. \n\nDer Begriff \"absolute Person der Zeitgeschichte\" wird in der Rechtspre-\n\nchung und Literatur allgemein als abkürzende Ausdrucksweise für Personen \n\nverstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis \n\nauf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerk-\n\nsamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten \n\nPerson willen der Beachtung wert findet. Eine schematische Einordnung verbie-\n\ntet sich allerdings (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 130 zu § 6 \n\nLPG; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse \n\nund Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 176). Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis ei-\n\nner Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis \n\neinwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzel-\n\nfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit \n\nund den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (BVerfGE 101, 361, \n\n392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922). Die Revision \n\nverkennt nicht, daß die Klägerin nicht schon allein aufgrund ihrer Abstammung \n\nzu diesem Personenkreis zählt. Der Umstand, daß ihr Großvater der regierende \n\nFürst des Fürstentums Monaco ist und ihre Eltern, insbesondere ihre Mutter, im \n\nBlickpunkt der Öffentlichkeit stehen, rechtfertigt für sich allein kein anerken-\n\nnenswertes Informationsbedürfnis an der Veröffentlichung von Bildnissen der \n\nKlägerin. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung, die den Bruder der \n\nKlägerin betraf, ausgeführt hat, sind Kinder von Personen der Zeitgeschichte \n\nnur dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie gleichfalls als An-\n\ngehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffent-\n\nliche Funktionen wahrnehmen \n\n(Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Diese Voraussetzung hat das Beru-\n\nfungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Mit Recht weist die Revisionserwide-\n\nrung darauf hin, daß die Klägerin weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige \n\nPosition im öffentlichen Leben ausfüllt. \n\nEine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht \n\ndeshalb geboten, weil die Klägerin im vorliegenden Fall bei einem Gala-Abend \n\n- so wie auch schon früher - bewußt mit ihrer Mutter als deren Tochter in die \n\nÖffentlichkeit getreten ist. Nehmen Ehegatten und Kinder prominenter Perso-\n\nnen gemeinsam mit diesen am öffentlichen Leben teil, kann zwar im Einzelfall \n\ndie einwilligungsfreie Verbreitung eines Bildnisses zulässig sein, das neben der \n\nabsoluten Person der Zeitgeschichte auch deren Begleitperson zeigt. Voraus-\n\nsetzung dafür ist aber, daß im Zusammenhang mit einem konkreten zeitge-\n\nschichtlichen Ereignis ein dem Persönlichkeitsrecht der Begleitperson vorge-\n\nhendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ist das der Fall, kann \n\ndie Begleitperson als sogenannte relative Person der Zeitgeschichte anzusehen \n\nsein (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1922 f. m.w.N.). Sie wird dadurch aber nicht \n\nselbst zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte, sondern muß es gegebe-\n\nnenfalls nur hinnehmen, zusammen mit einer solchen Person abgebildet zu \n\nwerden. Der Umstand, daß die Klägerin gelegentlich gemeinsam mit ihrer pro-\n\nminenten Mutter in der Öffentlichkeit auftritt, kann somit nicht generell die ein-\n\nwilligungsfreie Verbreitung ihrer Bildnisse rechtfertigen, zumal die Klägerin als \n\nMinderjährige eines erhöhten Schutzes hinsichtlich der Gefahren bedarf, die \n\nvon dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern \n\nund Jugendlichen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 f. = JW 2000, 1021, \n\n1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.). \n\n2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab-\n\nbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit-\n\ngeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als \n\nihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat \n\nbei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin und \n\nihre Mutter bei einem öffentlichen Auftritt zeigt und die Teilnahme an diesem \n\nGala-Abend im Pariser Rathaus gerade mit ihrer Prominenz im Zusammenhang \n\nstand. Ein solcher Auftritt ist geeignet, das Interesse der Öffentlichkeit zu wek-\n\nken. Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird \n\nin der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten \n\nPerson der Zeitgeschichte angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG \n\nHamburg, NJW-RR 1990, 1000; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.7b; \n\nPrinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 850 m.w.N.; Damm/Rehbock, aaO, \n\nRdn. 191). Bildnisse der Begleitperson dürfen danach verbreitet werden, wenn \n\ndiese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt oder \n\nwenn sie mit ihm zusammen oder an seiner statt öffentlich repräsentiert. Maß-\n\ngebend wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der ab-\n\ngebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Per-\n\nson der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person ausstrahlt, von der je-\n\nne in der Öffentlichkeit begleitet wird (BVerfG NJW 2001, 1921, 1923). Ob nach \n\ndiesen Grundsätzen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der \n\nMutter der Klägerin eine mit dem beanstandeten Bildnis illustrierte Berichterstat-\n\ntung über den Gala-Abend und über ihr dortiges Auftreten mit der Klägerin ohne \n\nderen Einwilligung rechtfertigen könnte, ist indessen nicht zu entscheiden. \n\nZutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwi-\n\nschen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 \n\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-\n\nmäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß hier weder \n\ndie beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu die-\n\nnen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Mutter der \n\nKlägerin oder dem gesellschaftlichen Ereignis zu befriedigen, sondern sich na-\n\nhezu ausschließlich mit dem Aussehen der Klägerin befassen und Vermutun-\n\ngen über deren Einstellung dazu anstellen. In dem für die Abwägung in seiner \n\nGesamtheit zu beurteilenden Artikel wird über den \"Gala-Abend nach den Pfer-\n\nderennen in Vincennes bei Paris\" nämlich nicht näher berichtet. Der Leser er-\n\nfährt allein, daß die Klägerin dort - wie auf dem Foto zu sehen - zusammen mit \n\nihrer Mutter erschienen ist und die Gäste bei derartigen gemeinsamen Auftritten \n\n\"vor lauter Bewunderung schier den Atem anhalten\". Auch die Abbildung liefert \n\nkeine weitere Information über das Ereignis, denn sie zeigt lediglich die Gesich-\n\nter der Klägerin und ihrer Mutter. Andere Personen, die Örtlichkeit oder ein Hin-\n\ntergrund sind auf dem Foto nicht zu erkennen. Statt dessen beschäftigt sich der \n\nArtikel vorwiegend mit persönlichen Belangen der Klägerin, was sich insbeson-\n\ndere aus folgendem Teil des Textbeitrags ergibt, dessen weitere Verbreitung \n\nder Beklagten durch Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig untersagt \n\nworden ist: „Nur der Teenager selbst kann den ganzen Wirbel um seine Person \n\nwohl kaum verstehen. Denn Charlotte hat ganz sicher die gleichen kleinen und \n\ngroßen Sorgen wie jedes Mädchen in diesem Alter. Das, was sie derzeit ver-\n\nmutlich am allermeisten interessiert, sind ihre geliebten Pferde – ihre Schönheit \n\nist ihr da sicherlich ziemlich egal...“ \n\nDer Artikel ist deshalb keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtli-\n\nches Ereignis, sondern nimmt dieses und das dort aufgenommene Foto ledig-\n\nlich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin. Die Verwendung \n\nihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstat-\n\ntung über ein Begleitereignis darstellt (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924), \n\nsondern - wie hier - nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat \n\nund dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \n\nGG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persön-\n\nlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen. \n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil \n\ndas Foto in einer Begleitsituation entstanden ist, über die die Medien mögli-\n\ncherweise auch unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin als Begleitper-\n\nson berichten dürfen. Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht \n\nuneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffent-\n\nlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, \n\ndurch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen \n\nder nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung \n\ngrundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die \n\nUnzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im we-\n\nsentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom \n\n30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205; Wenzel/von Strobl-\n\nAlbeg, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8, Rdn. 102 \n\nm.w.N.). So liegt der Fall hier. Die persönlichen Belange der jugendlichen und \n\ndeswegen verstärkt schutzbedürftigen Klägerin (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 f.) \n\nwerden in besonderem Maße dadurch tangiert, daß das Foto einen Begleittext \n\nillustriert, der nahezu ausschließlich ihr Aussehen thematisiert. Mit dieser Art \n\nder Verwendung des Bildnisses werden die berechtigten Interessen der Kläge-\n\nrin verletzt. Deren Schutzbedürfnis gebietet hier den Vorrang ihres Persönlich-\n\nkeitsrechts gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informa-\n\ntionsfreiheit. \n\n3. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als der Beklagten mit dem an-\n\ngefochtenen Urteil die erneute Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin ge-\n\nnerell, also auch ohne den hier verwendeten Begleittext, untersagt worden ist. \n\nFür eine erneute Veröffentlichung des Fotos als Illustration einer Be-\n\nrichterstattung über die damalige Begleitsituation dürfte es allerdings schon an \n\nder dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen (vgl. Wenzel/von Strobl-\n\nAlbeg, aaO, Rdn. 18; Prinz-Peters, aaO, Rdn. 851; Soehring, aaO, Rdn. 21.8). \n\nDaß die Öffentlichkeit heute oder künftig noch ein berechtigtes Interesse an \n\nInformationen über den Gala-Abend im Pariser Rathaus vom 26. Januar 2002 \n\nhaben könnte, ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht aufge-\n\nzeigt. \n\nDie Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß die Veröffentlichung \n\ndes Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen ent-\n\nsprechenden Anlaß, erlaubnisfrei zulässig sein könnte. Sollte die Klägerin näm-\n\nlich ein andermal in ähnlicher Weise wie hier gemeinsam mit ihrer Mutter in der \n\nÖffentlichkeit auftreten und müßte sie unter den dann gegebenen Umständen \n\nals \"relative Person der Zeitgeschichte\" die Veröffentlichung eines Bildnisses \n\nvon sich dulden, so würde sich die Verbreitungsbefugnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG weder auf ein Foto beschränken, das von dem entsprechenden Ereignis \n\nstammt, noch auf ein sogenanntes \"neutrales Porträt\" der Klägerin. Die Beklag-\n\nte wäre vielmehr grundsätzlich nicht gehindert, zur Illustration dieser neuen Be-\n\ngleitsituation auf das hier beanstandete Foto zurückzugreifen, solange damit \n\nkeine zusätzliche Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung verbunden wäre (vgl. \n\nBVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.). Ob berechtigte Interessen der Klägerin einer \n\nkünftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, ist eine \n\nFrage des Einzelfalls. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt \n\nsich die Unzulässigkeit einer erneuten Verwendung des Fotos nicht allein dar-\n\naus, daß die Klägerin als Jugendliche eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 \n\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern \n\nund Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. \n\nEine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im \n\nRahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehin-\n\nderte Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und \n\nInformationsfreiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangen. \n\nDie erneute Verbreitung des Bildnisses der Klägerin kann der Beklagten \n\ndaher nicht generell verboten werden. Der Unterlassungsausspruch ist vielmehr \n\ndahin einzuschränken, daß eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichter-\n\nstattung untersagt wird, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches \n\nEreignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klä-\n\ngerin zum Inhalt hat, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie hier \n\nim Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolgt. \n\nIII. \n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Da für \n\neine abschließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich \n\nsind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und \n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage teilweise abweisen. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/vi-zr-217-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/vi-zr-217-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:44.507816+00:00"}}