{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_216-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"VI ZR 216/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":", BGB § 823 Abs. 1 (Aa, Dd, I); ZPO § 286 (G) Steht fest, daß der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Scha- den zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßi- gen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muß, sofern ein schadensursäch- licher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, daß es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 216/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. April 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nja \n\nnein \n\nja \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\n, \n\nBGB § 823 Abs. 1 (Aa, Dd, I); \n\nZPO § 286 (G) \n\nSteht fest, daß der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Scha-\n\nden zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßi-\n\ngen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muß, sofern ein schadensursäch-\n\nlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, daß es zu \n\ndem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre. \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nBei der Klägerin wurde im Jahre 1997 eine beiderseitige Vergrößerung \n\nder Schilddrüse mit einem Knoten im Isthmus-Bereich sowie zwei Knoten im \n\nrechten Bereich der Schilddrüse (sogenannte Knotenstruma III. Grades) festge-\n\nstellt. Sie wurde zur operativen Behandlung in dem Kreiskrankenhaus, dessen \n\nTräger der Beklagte ist, aufgenommen. Am Tag vor der Operation wurde sie \n\nüber den Verlauf einer teilweisen Entfernung der Schilddrüse sowie die daraus \n\nresultierenden Risiken aufgeklärt. Am Morgen des 29. Mai 1997 wurde die \n\nSchilddrüse der Klägerin operativ unter Darstellung der Stimmbandnerven voll-\n\nständig entfernt. In der Folge ergaben sich Komplikationen, die zu einer beidsei-\n\ntigen Stimmbandlähmung bei der Klägerin führten. Infolge dieser hat die Kläge-\n\nrin bereits im Ruhezustand Atembeschwerden, die sich bei körperlichen Aktivi-\n\ntäten verstärken. Sie kann nur noch flüsternd sprechen. \n\nDie Klägerin macht geltend, die Schilddrüsenoperation sei wegen unzu-\n\nreichender Aufklärung rechtswidrig erfolgt und zudem fehlerhaft durchgeführt \n\nworden. Sie begehrt deshalb von dem Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz ihres \n\nmateriellen Schadens und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklag-\n\nten. \n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungs-\n\ngericht hat sie unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Beru-\n\nfung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die \n\nvom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die im \n\nBerufungsverfahren gestellten Anträge weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, ein Schadensersatzanspruch gegen den \n\nBeklagten sei schon dem Grunde nach nicht gegeben; er scheitere jedenfalls \n\ndaran, daß die Klägerin den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs \n\nzwischen einem pflichtwidrigen Verhalten der sie behandelnden Ärzte im Kran-\n\nkenhaus des Beklagten und der bei ihr eingetretenen beidseitigen Stimmband-\n\nlähmung nicht führen könne. \n\nAllerdings hätten die behandelnden Ärzte die Klägerin inhaltlich nicht \n\nausreichend über den beabsichtigten operativen Eingriff und dessen Risiken \n\naufgeklärt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, \n\ndaß der der Klägerin im Rahmen der Eingriffs- und Risikoaufklärung gegebene \n\npauschale Hinweis auf eine Operationserweiterung während der Operation hier \n\nnicht genügt habe. Präoperativ sei die Durchführung einer Teilresektion der \n\nSchilddrüse indiziert und an der Wahl dieser indizierten Behandlungsmaßnah-\n\nme sei die Aufklärung zunächst auszurichten gewesen; insoweit sei die Aufklä-\n\nrung, was durch die von dem Beklagten vorgelegten Krankenunterlagen bewie-\n\nsen sei, auch inhaltlich ausreichend erfolgt. Im vorliegenden Fall sei aber eine \n\nintraoperative Operationserweiterung hin zu einer Totalresektion des Schilddrü-\n\nsengewebes auch aus präoperativer Sicht der behandelnden Ärzte ernsthaft in \n\nBetracht gekommen, weshalb die Klägerin in eine solche konkrete Option auch \n\nhabe eingeweiht werden müssen. Zwar sei das Behandlungsrisiko, insbesonde-\n\nre dasjenige von Nachblutungen bzw. der Verletzung eines oder beider Stimm-\n\nbandnerven, sowohl bei einer Teil- als auch bei einer Totalresektion des Schild-\n\ndrüsengewebes jeweils als gering einzuschätzen. Doch seien die Risiken einer \n\nTotalresektion signifikant höher als bei einer Teilresektion. Eine dahin gehende \n\nAufklärung der Klägerin hätten die behandelnden Ärzte schon nach dem Sach-\n\nvorbringen des Beklagten nicht vorgenommen. \n\nOb die die Klägerin behandelnden Ärzte die Indikation für eine Totalre-\n\nsektion des Schilddrüsengewebes während der Operation verfrüht, d.h. auf un-\n\nzureichender Entscheidungsgrundlage, getroffen hätten oder nicht, könne offen \n\nbleiben. Unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen der beiden behandelnden \n\nÄrzte sei die Entscheidung zur totalen Ausräumung des Schilddrüsengewebes \n\naus fachärztlicher Sicht geboten gewesen. Unter Zugrundelegung des Operati-\n\nonsberichts hingegen hätten die behandelnden Ärzte die Indikation für eine To-\n\ntalresektion zumindest verfrüht gestellt. Selbst wenn man davon ausgehe, sei \n\naber ein Arzthaftungsanspruch der Klägerin nicht begründet. \n\nDer Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, daß die bei ihr eingetrete-\n\nne beidseitige Stimmbandlähmung allein darauf zurückzuführen sei, daß die als \n\nTeilresektion begonnene Operation intraoperativ zu einer totalen Entfernung \n\ndes Schilddrüsengewebes erweitert wurde. Wie bereits das erstinstanzliche Ge-\n\nricht auf der Grundlage sachverständiger Beratung zutreffend festgestellt habe, \n\nsei eine Teilentfernung des Schilddrüsengewebes der Klägerin, nämlich zumin-\n\ndest im rechten und im Isthmus-Bereich, sowohl aus chirurgischer als auch aus \n\ninternistischer und nuklearmedizinischer Sicht absolut indiziert gewesen. In eine \n\nsolche Operation habe die Klägerin wirksam eingewilligt. \n\nMit dem gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, daß die \n\nbeidseitige Stimmbandlähmung der Klägerin dadurch entstanden sei, daß sich \n\nin der Nähe des Operationsgebietes eine Nachblutung eingestellt und entweder \n\nzur Herausbildung eines Hämatoms oder zur Einblutung in das Nervenhüllge-\n\nwebe geführt habe. Hinsichtlich der Ursache der Nachblutung, einer kontinuier-\n\nlich blutenden Vene unterhalb der bei der Erstoperation eröffneten Grenzlamel-\n\nle, sei nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu be-\n\nantworten, ob diese auch bei einer nur teilweisen Entfernung der Schilddrüse \n\neingetreten wäre. Diese nicht überwindbare Unsicherheit bei der Aufklärung des \n\ntatsächlichen Behandlungsverlaufs gehe nach den zivilrechtlichen Grundsätzen \n\nder Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozeß zu Lasten der Klägerin, die aus \n\nder behaupteten Kausalität einen Schadensersatzanspruch herleiten wolle. \n\nZwar habe der Sachverständige ausgeführt, daß die vorbeschriebene Nachblu-\n\ntung bei einer Teilresektion „nicht so wahrscheinlich\" sei, wie bei dem umfang-\n\nreicheren Eingriff in Gestalt einer Totalresektion. Eine weitere Festlegung habe \n\ner jedoch als spekulativ abgelehnt. Beispielsweise könne eine Zugwirkung an \n\nder Schilddrüse sowohl bei einer Teilresektion als auch bei einer Totalresektion \n\nauftreten. Letztlich habe der Sachverständige den Eintritt der bilateralen Recur-\n\nrensparese hier als ein schicksalhaftes, für beide Operationsmaßnahmen auch \n\nbei facharztgerechter Behandlung typisches Ereignis bewertet. Dieser Ein-\n\nschätzung folge der Senat. \n\nDie Klägerin trage die Beweislast für die Kausalität der wegen des fest-\n\ngestellten Aufklärungsmangels rechtswidrigen Operationserweiterung bzw. des \n\nals wahr unterstellten Behandlungsfehlers für die beidseitige Stimmbandläh-\n\nmung. Das bedeute, daß die Klägerin im Prozess schon dann unterliege, wenn \n\nsie nicht beweisen könne, daß die Pflichtverletzung den Schaden verursacht \n\nhabe bzw. daß der Schadenseintritt ohne die Pflichtverletzung zumindest sehr \n\nunwahrscheinlich gewesen wäre. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin \n\nnicht zugute; auf einen groben Behandlungsfehler könne sie sich nicht berufen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin \n\nnicht ausreichend darüber aufgeklärt, daß während der Operation gegebenen-\n\nfalls von der Teilresektion der Schilddrüse zu einer Totalresektion überzugehen \n\nwar. Dies nimmt die Klägerin als ihr günstig hin. Die Bedenken, die die Revisi-\n\nonserwiderung insoweit vorbringt, sind unbegründet. Die Bejahung einer unzu-\n\nreichenden Aufklärung durch das Berufungsgericht beruht auf einer revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Aufklärungs-\n\nbogens, des vom Beklagten dargestellten Inhalts des Aufklärungsgesprächs \n\nund der Ausführungen des Sachverständigen. \n\n2. Revisionsrechtlich ist zudem davon auszugehen, daß die behandeln-\n\nden Ärzte die Entscheidung für eine Totalresektion verfrüht getroffen haben. \n\nDenn das Berufungsgericht läßt ausdrücklich dahinstehen, ob insoweit ein Be-\n\nhandlungsfehler festgestellt werden kann oder nicht. \n\n3. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Klägerin \n\nnicht hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrig, weil \n\nohne ausreichende Aufklärung, und zudem auch behandlungsfehlerhaft vorge-\n\nnommenen Operation und dem erlittenen Gesundheitsschaden als beweisfällig \n\nbehandeln. \n\na) Den Ausführungen des Berufungsgerichts könnte - was die Revision \n\nzu Recht geltend macht - nicht gefolgt werden, wenn es auf Seite 9 des ange-\n\nfochtenen Urteils hat zum Ausdruck bringen wollen, daß der Arzt nur haftet, \n\nwenn sein Fehler die alleinige Ursache für die gesundheitlichen Beeinträchti-\n\ngungen des Patienten ist. Nach allgemeinem Schadensrecht steht eine Mitur-\n\nsächlichkeit, und sei es auch nur im Sinne eines Auslösers neben erheblichen \n\nanderen Umständen, der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Um-\n\nfang gleich. Dies gilt auch für die Arzthaftung (vgl. nur Senatsurteil vom 27. Juni \n\n2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282 f. m.w.N.). Etwas anderes kann allen-\n\nfalls in dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Teilkausalität gelten, wenn das \n\närztliche Versagen und ein weiterer, der Behandlungsseite nicht zuzurechnen-\n\nder Umstand abgrenzbar zu einem Schaden geführt haben (vgl. Senatsurteil \n\nvom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 m.w.N.). \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn das Berufungsgericht der Klägerin \n\nden Beweis dafür auferlegen will, daß die beabsichtigte rechtmäßige Teilre-\n\nsektion nicht zu denselben Beeinträchtigungen geführt hätte wie die tatsäch-\n\nlich durchgeführte rechtswidrige Operation. Steht fest, daß der Arzt dem Pati-\n\nenten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Scha-\n\nden zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen \n\nSchaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln er-\n\nlitten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 209, 213 ff.; 106, 153, 156; vom \n\n13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289 f.; vom 15. März 2005 \n\n- VI ZR 313/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; Geiß/Greiner, Arzthaftpflicht-\n\nrecht, 4. Aufl., Rn. C 151 m.w.N.). Auch soweit es darum geht, ob es zu einem \n\nschadensursächlichen Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten \n\ngekommen wäre, liegt die Beweislast bei der Behandlungsseite (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 29, 176, 187; vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 226/67 - VersR 1969, \n\n43, 44; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - VersR 1981, 677, 678; vgl. auch die \n\nständige Senatsrechtsprechung zur Beweislast der Behandlungsseite bei der \n\nBehauptung hypothetischer Einwilligung des Patienten, z.B. Senatsurteile \n\nBGHZ 29, 176, 187; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, \n\n1239 m.w.N.). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schä-\n\ndiger zu beweisen hat, daß sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine \n\nReserveursache ebenso ausgewirkt haben würde wie der tatsächliche Ge-\n\nschehensablauf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91 - \n\nVersR 1993, 754, 755 f. m.w.N.; MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 \n\nRn. 218 m.w.N.). \n\n4. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts lassen die gutachterli-\n\nchen Äußerungen des Sachverständigen keine ausreichend sicheren Feststel-\n\nlungen dahingehend zu, daß der Gesundheitsschaden der Klägerin auch bei \n\nDurchführung einer Teilresektion entstanden wäre. Verbleibt es bei diesem Be-\n\nweisergebnis, bleibt der Beklagte hinsichtlich der von ihm behaupteten Reser-\n\nveursache beweisfällig. Dann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob \n\nund inwieweit die weiteren Voraussetzungen für die geltend gemachten An-\n\nsprüche vorliegen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_216-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vi-zr-216-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_216-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_216-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/vi-zr-216-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_216-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:48.336431+00:00"}}