{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_212-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"VI ZR 212/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Zur Haftung des Betreibers eines Geburtshauses, in dessen Prospekt neben der Betreuung durch Hebammen auch ärztliche Leistungen in Aussicht gestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 212/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2004 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 Aa \n\nZur Haftung des Betreibers eines Geburtshauses, in dessen Prospekt neben der \n\nBetreuung durch Hebammen auch ärztliche Leistungen in Aussicht gestellt werden. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03 - OLG Hamm \n\n LG Arnsberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klage gegen die \n\nBeklagte zu 2 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer am 5. Januar 1997 geborene Kläger begehrt u.a. von der Beklagten \n\nzu 2 (nachfolgend: die Beklagte) Schadensersatz wegen fehlerhafter Geburts-\n\nhilfe. Die Beklagte ist Hebamme und betreibt ein Geburtshaus. \n\nDie Schwangerschaft der Mutter des Klägers war zunächst von dem nie-\n\ndergelassenen Gynäkologen Dr. P., dem früheren Beklagten zu 1, betreut wor-\n\nden. Am 26. November 1996 stellte dieser einen Einweisungsschein \"zur Ver-\n\nordnung von Krankenhausbehandlungen\" aus, mit dem die Mutter des Klägers \n\nsich am selben Tage in dem Geburtshaus der Beklagten anmeldete. In dem \n\nProspekt, den die Beklagte den Eltern des Klägers aushändigte, heißt es u.a.: \n\n\"... Schwangere, die eine unkomplizierte Geburt erwarten, haben alle \n\nFreiheiten zur Selbstbestimmung des Geburtsvorganges. Andererseits haben \n\nsie aber auch die Gewißheit, daß alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen \n\nfür eventuelle Risikofälle bereitgehalten werden. ... \n\n... Auch bei allen Alternativen werden keinesfalls die Sicherheit oder \n\närztliche Betreuung außer acht gelassen: ein Team von erfahrenen Hebammen \n\n... wird ergänzt durch ortsansässige und schnell verfügbare Gynäkologen, \n\nAnästhesisten und Kinderärzte. \n\nUnmittelbare Notfälle (Kaiserschnitt, Nachgeburtsretension, Dammrisse) \n\nkönnen in hauseigenen OP-Räumen behandelt werden.\" \n\nIn dem von der Mutter des Klägers unterzeichneten Anmeldeformular zur \n\nambulanten Geburt sind als betreuende Hebamme die Beklagte und als die \n\nGeburt betreuender Arzt der frühere Beklagte zu 1 eingetragen. \n\nAm 5. Januar 1997 begab sich die Mutter des Klägers nach vorheriger \n\nAnkündigung seitens des früheren Beklagten zu 1 um 12.30 Uhr in das Ge-\n\nburtshaus der Beklagten und wurde dort von dieser betreut. Nach dem Abgang \n\nvon grünem Fruchtwasser gab der telefonisch verständigte Dr. P. der Beklag-\n\nten um 13.40 Uhr die Anweisung, die Patientin nicht zu verlegen. Um 15.00 Uhr \n\nerschien er im Geburtshaus und untersuchte sie. Um 17.45 Uhr ordnete er an, \n\nden Kläger vaginal-operativ mit Vakuumextraktion zu entwickeln und begann \n\num 18.05 Uhr mit der Extraktion. Nach 65 Minuten wurde der Kläger geboren. \n\nEr ist körperlich und geistig schwerstbehindert. \n\nDr. P. hatte für eine Tätigkeit als Geburtshelfer keine Haftpflichtversiche-\n\nrung. Während des Rechtsstreits ist über sein Vermögen das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet worden. \n\nDer Kläger, der seine Schädigung auch der Beklagen anlastet, verlangt \n\nvon dieser als Gesamtschuldnerin mit Dr. P. die Zahlung eines angemessenen \n\nSchmerzensgeldes in Höhe von mindestens 255.646 € nebst Zin sen sowie die \n\nFeststellung ihrer gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht für alle in der Vergan-\n\ngenheit entstandenen und künftig entstehenden materiellen sowie für alle künf-\n\ntigen immateriellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-\n\nrungsträger übergegangen sind. \n\nDas Landgericht hat der gegenüber dem früheren Beklagten zu 1 auf \n\nFeststellung zur Insolvenztabelle umgestellten Klage durch inzwischen rechts-\n\nkräftiges Teilversäumnisurteil unter Bemessung des Schmerzensgeldes auf \n\n260.000 € nebst Zinsen stattgegeben, aber die Klage ge gen die Beklagte, de-\n\nren als Anästhesist im Geburtshaus tätigen Ehemann – den früheren Beklagten \n\nzu 3 – und eine weitere Hebamme – frühere Beklagte zu 4 – abgewiesen. Die \n\nBerufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom \n\nerkennenden Senat lediglich hinsichtlich der früheren Beklagten zu 2 zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe gegen die Be-\n\nklagte weder aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (a.F.) noch aus Schlechterfüllung \n\ndes Behandlungsvertrags ein Anspruch auf Schadensersatz zu. \n\nZwar sei die ärztliche Geburtsleitung grob fehlerhaft gewesen. Das Fehl-\n\nverhalten von Dr. P. sei der Beklagten jedoch nicht zuzurechnen. Einer He-\n\nbamme obliege im Geburtshaus ebenso wie in einem Krankenhaus die selb-\n\nständige Betreuung und Leitung nur einer komplikationslosen Geburt. Das Be-\n\nhandeln regelwidriger Vorgänge sei einem Arzt vorbehalten. Damit sei die He-\n\nbamme dem Arzt grundsätzlich untergeordnet und dessen Gehilfin, sobald der \n\nArzt die Behandlung übernommen habe. Von diesem Zeitpunkt an treffe ihn die \n\nvertragliche und deliktische Verantwortung, während für die Hebamme eine \n\nsolche Verantwortlichkeit grundsätzlich entfalle, solange sie sich weisungsge-\n\nmäß verhalte. Dr. P. habe spätestens mit seinem Erscheinen im Geburtshaus \n\ndie Geburtsleitung übernommen. Die Hebamme müsse und dürfe allenfalls in \n\nganz außergewöhnlichen Situationen in die ärztliche Geburtsleitung eingreifen. \n\nAuch wenn der grob fehlerhafte Einsatz der Saugglocke durch den früheren \n\nBeklagten zu 1 von dem gerichtlichen Sachverständigen als das \"Reißen eines \n\nVerrückten über 65 Minuten\" bezeichnet worden sei, sei nicht festzustellen, \n\ndaß die Beklagte die fundamentale Falschplanung der Geburt durch Dr. P. er-\n\nkannt habe. \n\nDie Beklagte treffe ferner kein Aufklärungsversäumnis. Selbst wenn sie \n\ngewußt haben sollte, daß Dr. P. keine Berufshaftpflichtversicherung für die Ent-\n\nbindung gehabt habe, sei es nicht ihre Pflicht gewesen, der Patientin die Ver-\n\nmögens- und Haftpflichtsituation des geburtsleitenden Arztes mitzuteilen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nAuf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann ein An-\n\nspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen werden. \n\n1. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Mutter des Klägers aus \n\nSchlechterfüllung des Behandlungsvertrags, geht also ersichtlich vom Ab-\n\nschluß eines solchen Vertrags zwischen der Patientin und der Beklagten aus. \n\nÜber dessen Inhalt hat es jedoch keinerlei Feststellungen getroffen und auch in \n\nrechtlicher Hinsicht nicht ausgeführt, weshalb eine Vertragsverletzung nicht \n\nvorliege. Vielmehr hat es sich auf eine deliktische Würdigung der Tätigkeit der \n\nBeklagten als Hebamme beschränkt, obwohl auf der Hand liegt, daß sie als \n\nBetreiberin des Geburtshauses auch vertragliche Pflichten gegenüber der von \n\nihr aufgenommenen Patientin treffen können. Der Umfang dieser Pflichten kann \n\nvom Revisionsgericht mangels tatsächlicher Feststellungen über den Inhalt des \n\nBehandlungsvertrags nicht abschließend beurteilt werden. Diese Feststellun-\n\ngen wird das Berufungsgericht nachzuholen und dabei neben dem Inhalt des \n\nProspekts auch den Text des Anmeldeformulars und eventuelle mündliche Ab-\n\nsprachen zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers zu berücksichti-\n\ngen haben. \n\nDer von der Revision in Bezug genommene Prospekt weist jedenfalls \n\ndarauf hin, daß der Beklagten als Betreiberin des Geburtshauses eigene \n\nPflichten zur Organisation oblagen, die über die Pflichten einer bei der Geburt \n\ntätigen Hebamme hinausgehen und möglicherweise dazu führen könnten, das \n\nFehlverhalten des Dr. P. bei der Entbindung der Beklagten gemäß § 278 BGB \n\nzuzurechnen. Dafür sprechen im vorliegenden Fall mehrere Anhaltspunkte, die \n\ndas Berufungsgericht bisher nicht berücksichtigt hat. So hat es nicht geprüft, ob \n\nbei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. Senats-\n\nurteil BGHZ 109, 19, 22; ebenso BGHZ 131, 136, 138; 152, 153, 156; Urteil \n\nvom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - z.V.b.), die auch den Vertragszweck gebüh-\n\nrend berücksichtigt, der zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten \n\nabgeschlossene Vertrag alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen der Ge-\n\nburtshilfe einschließlich des ärztlichen Beistandes und gegebenenfalls einer \n\nerforderlichen Verlegung der Patientin in eine Klinik umfaßte. Die Angaben im \n\nProspekt legen die Annahme nahe, daß die Patientin bei Aufnahme in ein Ge-\n\nburtshaus ähnlich wie bei der Aufnahme in ein Krankenhaus eine umfassende \n\nUnterstützung bei der Geburt unter Berücksichtigung aller nach dem medizini-\n\nschen Standard gebotenen Maßnahmen erwarten und davon ausgehen durfte, \n\nder Betreiber des Geburtshauses treffe die hierfür erforderlichen organisatori-\n\nschen Maßnahmen und werde insbesondere die erforderlichen Räume, Instru-\n\nmente und Apparate vorhalten sowie das benötigte Personal bereitstellen. Im \n\nProspekt heißt es nämlich, daß das Team der Hebammen durch rasch verfüg-\n\nbare Ärzte ergänzt und unmittelbare Notfälle in hauseigenen Operationsräu-\n\nmen behandelt werden könnten. Sind diese Angaben Vertragsinhalt geworden, \n\nwas das Revisionsgericht nicht selbst feststellen kann, könnte die Mutter des \n\nKlägers sie dahin verstanden haben, daß auch eine etwa erforderliche Tätig-\n\nkeit von Ärzten von Seiten des Geburtshauses gewährleistet werde. Bei einem \n\nsolchen Verständnis des Behandlungsvertrags könnte Dr. P. als Erfüllungsge-\n\nhilfe der Beklagten - in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Geburtshauses - \n\nanzusehen sein (§ 278 BGB). \n\na) Dem stünde nicht entgegen, daß die Mutter des Klägers bereits vor \n\nAufnahme in das Geburtshaus von Dr. P. behandelt worden war. Erfüllungsge-\n\nhilfe im Sinne des § 278 BGB ist jeder, der nach den tatsächlichen Gegeben-\n\nheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer \n\ndiesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt \n\nnicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und \n\nseiner Hilfsperson besteht und ob die Hilfsperson einem Weisungsrecht des \n\nSchuldners unterliegt; maßgebend ist allein das rein tatsächliche Moment, daß \n\nder Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner ei-\n\ngenen Pflichten bedient (vgl. Senat BGHZ 13, 111, 113 f.; ebenso BGHZ 62, \n\n119, 124 f.; BGH Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82 - NJW 1984, 1748, \n\n1749). Sollte der Erfüllungsgehilfe auf Grund einer eigenen Verpflichtung ge-\n\ngenüber dem Leistungsempfänger oder als Erfüllungsgehilfe von zwei Schuld-\n\nnern in Bezug auf ein und dieselbe Leistungspflicht tätig werden, stünde dies \n\nseiner Erfüllungsgehilfeneigenschaft nicht entgegen \n\n(vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 13, 111, 114; 89, 263, 271 ff.; und vom 22. Oktober 1957 \n\n- VI ZR 231/56 - LM Nr. 24 zu § 278 BGB; ebenso BGH, Urteil vom 18. Oktober \n\n1951 - III ZR 138/50 - NJW 1952, 217, 218). \n\nb) Bei der rechtlichen Beurteilung der vertraglichen Abmachungen zwi-\n\nschen der Mutter des Klägers und der Beklagten wird das Berufungsgericht \n\nauch zu beachten haben, daß die Interessenlage nicht ohne weiteres mit der \n\neines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags wie etwa bei einem Beleg-\n\nkrankenhaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f.; vom 14. Juli 1992 \n\n- VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263, 1264) vergleichbar ist. Kennzeichnend für \n\nsolche gespaltene Vertragsverhältnisse ist, daß der Patient die medizinischen \n\nLeistungen allein vom Belegarzt erwartet, was eine Leistungspflicht des Kran-\n\nkenhausträgers insoweit ausschließt. Demgegenüber liegt es nach den bishe-\n\nrigen tatsächlichen Feststellungen nahe, daß die Mutter des Klägers sich des-\n\ngen tatsächlichen Feststellungen nahe, daß die Mutter des Klägers sich des-\n\nhalb in ein Geburtshaus begab, weil sie grundsätzlich eine Entbindung ohne \n\närztlichen Beistand anstrebte. Andererseits weist der Prospekt darauf hin, daß \n\nsie erwarten konnte, daß die Leiterin des Geburtshauses bei Auftreten von \n\nKomplikationen einen Arzt hinzuziehen werde, so daß diese Pflicht zum Orga-\n\nnisationsbereich der Beklagten als Betreiberin des Geburtshauses gehören \n\nkann. Denn nach dem ausgehändigten Prospekt entsprach es dem Leistungs-\n\nangebot der Beklagten, das \"Team von erfahrenen Hebammen ... durch orts-\n\nansässige und schnell verfügbare Gynäkologen\" zu ergänzen. Darin kam nicht \n\nzum Ausdruck, die betriebliche Organisation und Erbringung der ärztlichen Lei-\n\nstungen werde in einer einem Belegkrankenhaus vergleichbaren Weise von \n\nden übrigen Leistungen des Geburtshauses abgetrennt und etwa von dem hin-\n\nzuzuziehenden Arzt selbst geschuldet. \n\nc) Der Annahme einer umfassenden Organisations- und Leistungspflicht \n\nder Beklagten als Trägerin des Geburtshauses stünde schließlich auch nicht \n\nentgegen, daß bei der geburtshilflichen Tätigkeit von Hebamme und Arzt eine \n\nAufgabenverteilung mit Weisungskompetenz besteht. Mit der Einengung sei-\n\nnes Blickwinkels auf diese Funktion der Beklagten bei der Entbindung nach \n\nEinschaltung eines Arztes hat sich das Berufungsgericht eine interessenge-\n\nrechte Betrachtungsweise verstellt und die Doppelfunktion nicht hinreichend \n\nberücksichtigt, die der Beklagten aus dem Betreiben des Geburtshauses einer-\n\nseits und ihrer geburtshilflichen Tätigkeit als Hebamme andererseits zukam. Im \n\nRahmen ihrer Organisationspflichten hatte die Beklagte eine selbständige und \n\nvon den Weisungen zugezogener Ärzte unabhängige Stellung, für die sie allein \n\nverantwortlich ist. Daraus kann sich eine Haftung für Fehler des Arztes erge-\n\nben (§ 278 BGB), wenn dieser zur Erfüllung der Vertragspflichten des Geburts-\n\nhauses aus einem umfassenden Aufnahmevertrag eingeschaltet worden ist. \n\nAuch wenn eine geburtshilflich tätige Hebamme ab der Übernahme der \n\nBehandlung durch den Arzt dessen Weisungen unterworfen und insoweit von \n\neiner eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit ist (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 89, 263, 272; BGHZ 129, 6, 11; BGHZ 144, 296, 302; vom 22. Februar \n\n1966 - VI ZR 202/64 - VersR 1966, 580; OLG Koblenz, VersR 2001, 897, 898 \n\nmit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 13. März 2001 - VI ZR 298/00 -; \n\na.A. für den Fall einer normalen Geburt: Horschitz/Kurtenbach, Hebammenge-\n\nsetz, 3. Aufl., § 4 HebammenG, Anm. 4) und sie verpflichtet ist, bei Auftreten \n\nvon Regelwidrigkeiten einen Arzt hinzuziehen (vgl. OLG Bremen, VersR 1979, \n\n1060, 1062; OLG Hamm, VersR 1991, 228, 229 mit Nichtannahmebeschluß \n\ndes Senats vom 25. September 1990 - VI ZR 315/89; OLG Stuttgart, VersR \n\n1994, 1114; Hiersche, Die rechtliche Position der Hebamme bei der Geburt, \n\n2002, S. 80), wird doch mit dieser Aufgabenverteilung zwischen Arzt und He-\n\nbamme lediglich bestimmt, welche Personen bei der Geburtshilfe wann han-\n\ndeln müssen und welche Weisungs- und Leitungsrechte für einen hinzugezo-\n\ngenen Arzt gegenüber der Hebamme in der konkreten geburtshilflichen Situati-\n\non bestehen. Davon zu trennen ist die Frage, wer sich in welchem Umfang zur \n\nBereitstellung geburtshilflicher Leistungen verpflichten kann. Insoweit konnte \n\nsich die Beklagte als Betreiberin des Geburtshauses ebenso wie ein Kranken-\n\nhausträger vertraglich gegenüber der Patientin verpflichten, die in Aussicht ge-\n\nstellten ärztlichen Leistungen durch einen weisungsfreien und ihr gegenüber \n\nfachlich weisungsberechtigten Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zu erbringen \n\nund im übrigen organisatorisch für einen fachgerechten Ablauf der Geburtshilfe \n\nzu sorgen und einzustehen. \n\nd) Sollte die nach alldem erforderliche Prüfung der vertraglichen Verein-\n\nbarungen der Parteien durch das Berufungsgericht - eventuell nach weiterem \n\nVortrag der Parteien - ergeben, daß das unter den Parteien unstreitige und \n\nvom Berufungsgericht festgestellte grobe Fehlverhalten des Dr. P. der Beklag-\n\nten nach § 278 BGB zuzurechnen ist, wird dem Kläger der geltend gemachte \n\nAnspruch auf Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen sein. \n\nDer Kläger ist in den Schutzumfang des Behandlungsvertrags zwischen \n\nseiner Mutter und der Beklagten einbezogen. Es entspricht der gefestigten \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats, daß dem Kind bei einer Verletzung \n\nim Mutterleib, sofern auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen vorliegen, \n\nmit der Vollendung der Geburt ein Schadenersatzanspruch wegen Gesund-\n\nheitsverletzung zusteht. Das gilt in gleicher Weise für eine Schädigung in der \n\nGeburt (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 48, 49 ff.; 89, 263, 266; 106, 153, 162 und \n\nvom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263). \n\nEin Ersatz des immateriellen Schadens ist hiervon jedoch nicht umfaßt; \n\n§ 253 Abs. 2 BGB n.F. findet noch keine Anwendung (vgl. Art. 229 § 8 \n\nAbs. 1 EGBGB). \n\n2. Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht lediglich \n\neine Pflicht der Beklagten zum Hinweis auf das Fehlen eines Versicherungs-\n\nschutzes für Schäden aus der geburtshilflichen Tätigkeit des hinzugezogenen \n\nArztes geprüft und verneint hat, ist jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen \n\ntatsächlichen Feststellungen zweifelhaft, ob sich eine solche Pflicht - etwa als \n\nNebenpflicht - aus dem Behandlungsvertrag zwischen der Mutter des Klägers \n\nund der Beklagten ergeben kann und ob dies zu einem Anspruch des Klägers \n\nauf Schadloshaltung wegen der Insolvenz des Dr. P. führen kann, der gegebe-\n\nnenfalls auch den Ersatz immateriellen Schadens umfassen würde. Sollte es \n\nhierauf ankommen, wird das Berufungsgericht auch insoweit seine tatsächli-\n\nchen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen zu ergänzen haben. \n\n3. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß nach den bisherigen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen \n\ndie Beklagte nicht ausgeschlossen werden können. \n\na) Allerdings ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus dem Ge-\n\nsichtspunkt einer mangelhaften Aufklärung der Mutter des Klägers über das \n\nFehlen einer Haftpflichtversicherung für die Geburtshilfe kein Anspruch (§ 823 \n\nAbs. 1 BGB). \n\nDie ärztliche Aufklärungspflicht betrifft lediglich die Risiken, die sich aus \n\neinem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Über einen Organisati-\n\nonsfehler, wie ihn der Einsatz eines Arztes ohne ausreichende Haftpflichtversi-\n\ncherung darstellen könnte, ist dagegen nicht aufzuklären (vgl. Senatsurteile \n\nvom 19. März 1985 - VI ZR 227/83 - VersR 1985, 736 und vom 3. Dezember \n\n1991 - VI ZR 48/91 - VersR 1992, 358, 359). \n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, daß die Beklagte die Mutter des Klägers nicht schon beim \n\nAbgang grünen Fruchtwassers in eine Klinik habe überweisen müssen. Das \n\nBerufungsgericht wird bei erneuter Beurteilung der Sache zu prüfen haben, ob \n\ndie Beklagte als Betreiberin des Geburtshauses insoweit ein Organisationsver-\n\nschulden (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 88, 248, 257; vom 30. Mai 1989 \n\n- VI ZR 200/88 - VersR 1989, 851 f.; vom 10. März 1992 - VI ZR 64/91 - \n\nVersR 1992, 742, jeweils m.w.N.) trifft. Soweit sie geltend macht, daß sie der \n\nMutter des Klägers zur Verlegung geraten, diese sich jedoch geweigert habe, \n\nist nach den bisherigen Feststellungen hierzu nichts dokumentiert; das könnte \n\ndafür sprechen, daß von einem solchen Rat nicht ausgegangen werden kann. \n\nAuch wenn bislang nicht festgestellt ist, daß das Auftreten von grünem Frucht-\n\nwasser die Kompetenz des Geburtshauses überstieg, hat doch der Kläger in \n\nden Tatsacheninstanzen unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten Privatgut-\n\nachten vorgetragen, daß die Beklagte die Patientin in diesem Fall hätte verle-\n\ngen müssen. Das Berufungsgericht ist bei seiner abweichenden Auffassung \n\ndem gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, der sich jedoch auch insoweit in \n\nerster Linie mit dem Weisungsverhältnis zwischen Arzt und Hebamme befaßt \n\nhat. Ob er mit seiner Bemerkung, die Verlegung sei beim Auftreten von grünem \n\nFruchtwasser ratsam, aber nicht notwendig gewesen, die Kompetenz des Ge-\n\nburtshauses angesprochen hat, hätte das Berufungsgericht klären müssen, \n\nzumal der Privatsachverständige O. sich eindeutig für die Notwendigkeit einer \n\nVerlegung ausgesprochen hat und unter diesem Blickpunkt ein \n\n- möglicherweise grober - Organisationsfehler der Beklagten als Betreiberin \n\ndes Geburtshauses nicht ausgeschlossen werden kann. \n\nEin solcher könnte auch darin bestehen, daß sie in dieser Eigenschaft \n\nnicht gegen das Verhalten des Dr. P. eingeschritten ist, das der gerichtliche \n\nSachverständige als \"Reißen eines Verrückten über 65 Minuten\" bezeichnet \n\nhat. Insoweit könnte der Beklagten durch die Aufnahme der Mutter des Klägers \n\nin ihr Geburtshaus eine Garantenstellung erwachsen sein mit der Folge, daß \n\nsie ein derart unsachgemäßes Vorgehen im Interesse der in ihrer Obhut be-\n\nfindlichen Patientin nicht dulden durfte. Auch insoweit hat das Berufungsgericht \n\nin tatsächlicher Hinsicht Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen und den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten nicht hinreichend \n\naufgeklärt, obwohl gerade im Arzthaftungsprozeß die Äußerungen medizini-\n\nscher Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfrei-\n\nheit zu prüfen und auch von der Partei vorgelegte Privatgutachten zu berück-\n\nsichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR \n\n1996, 647 und vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 791). \n\nDeshalb hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen dazu befragen \n\nmüssen, ob die Beklagte nicht schon angesichts der Absicht des ärztlichen \n\nGeburtshelfers, die Vakuumextraktion nach dem ersten Abreißen der Saug-\n\nglocke fortzusetzen, von einem grob fehlerhaften Geburtsmanagement ausge-\n\nhen mußte. Die Privatsachverständige R.-L. hatte hierzu ausgeführt, die Be-\n\nklagte habe ihre Mitwirkung bei der Wiederholung des Saugglockenversuchs \n\nverweigern müssen. Unter diesem Blickpunkt hätte das Berufungsgericht den \n\nSachverständigen befragen müssen, ob die Fehler des Arztes bei der Vakuum-\n\nextraktion der Beklagten nicht Anlaß zum Einschreiten als Betreiberin des Ge-\n\nburtshauses, möglicherweise aber auch im Sinn einer Remonstrationspflicht als \n\nbei der Entbindung mitwirkende Hebamme (hierzu unten c)) geben mußten. \n\nDem steht nicht entgegen, daß der Sachverständige der Beklagten geglaubt \n\nhat, daß sie den Höhenstand des Kopfes nicht wußte und somit eine grobe \n\nFehlplanung nicht erkannt habe. Seine dahingehenden Erwägungen beziehen \n\nsich sämtlich auf die Situation vor dem ersten Extraktionsversuch und sind \n\ndeshalb für den späteren Zeitraum keine ausreichende Grundlage für die \n\nÜberzeugungsbildung des Tatrichters (§ 286 ZPO; vgl. Senatsurteil vom \n\n13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723). Von daher erscheint \n\nes beim gegenwärtigen Sachstand nicht ausgeschlossen, daß die gebotene \n\nweitere Sachaufklärung Pflichtverletzungen der Beklagten ergibt, die - wenn sie \n\nals grob zu beurteilen wären - zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kau-\n\nsalität ihres Unterlassens für die Schädigung des Klägers führen könnten. \n\nc) Soweit das Berufungsgericht auch in deliktischer Hinsicht allein das \n\nVerhalten der Beklagten als Hebamme nach Übernahme der Geburtsleitung \n\ndurch den Arzt geprüft hat, macht die Revision mit Recht geltend, daß eine \n\n\"Remonstrationspflicht\" der Hebamme nicht von vornherein ausgeschlossen ist, \n\nauch wenn sie im Hinblick auf die übergeordnete Kompetenz des Arztes nur \n\ndann in Betracht kommen kann, wenn die beabsichtigte Behandlung grob feh-\n\nlerhaft ist und die damit einhergehenden Gefahren vermeidbar und gravierend \n\nsind (vgl. Wilhelm, Verantwortung und Vertrauen in der Arbeitsteilung in der \n\nMedizin, 1984, S. 125 f.). \n\nInsofern ist die Würdigung des Berufungsgerichts, es sei nicht nachge-\n\nwiesen, daß die Beklagte die Befunde rechtzeitig gekannt habe oder habe ken-\n\nnen müssen, aus denen sie eine grobe Fehlplanung des ärztlichen Geburtshel-\n\nfers bei der Vakuumextraktion hätte folgern müssen, nicht frei von Rechtsfeh-\n\nlern. \n\nZwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beru-\n\nfungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sach-\n\nverständigen zu dem Ergebnis kommt, es seien keine Umstände dafür ersicht-\n\nlich, daß die Beklagte den Höhenstand des kindlichen Kopfes im Becken der \n\nMutter gekannt habe, was für das Erkennen einer Fehlplanung erforderlich ge-\n\nwesen sei. \n\nHinsichtlich der weitergehenden Feststellung des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagte habe den kindlichen Höhenstand als Voraussetzung für eine Vaku-\n\numextraktion nicht in Erfahrung bringen müssen, fehlt es aber bisher an einer \n\nausreichenden tatsächlichen Grundlage (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht \n\nhätte angesichts der Darlegungen des Sachverständigen, üblicherweise infor-\n\nmiere die Hebamme sich über den kindlichen Höhenstand, prüfen müssen, ob \n\ndiese Übung nicht auch einen zur Sorgfalt verpflichtenden medizinischen Stan-\n\ndard (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1954 - VI ZR 123/52 - LM Nr. 2 zu § 286 \n\n(D) ZPO) beschreibt und deshalb möglicherweise ein Widerspruch in den Aus-\n\nführungen des gerichtlichen Sachverständigen vorliegt, dem das Berufungsge-\n\nricht hätte nachgehen müssen. \n\nIII. \n\nNach alledem \n\nist das angefochtene Urteil aufzuheben \n\n(§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-\n\nlich der Kosten der zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde, zurückzu-\n\nverweisen. \n\nMüller \n\nsen \n\nGreiner \n\nDiederich-\n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/vi-zr-212-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/vi-zr-212-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:23.966436+00:00"}}