{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_203-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"VI ZR 203/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 203/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Rich-\n\nter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe in Freiburg vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten \n\nverworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision \n\ngeltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht \n\nübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze für \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird. \n\nDas Berufungsgericht hat den Streitwert \n\nfür die Berufungsinstanz auf \n\n19.278,81 € festgesetzt. Es hat sich dabei an den Werten orientiert, die der \n\nKläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich des Feststel-\n\nlungsantrags, zugrundegelegt hat. Zwar sind diese Parteiangaben über den \n\nWert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein \n\nwichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - da-\n\nbei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stam-\n\nmen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, \n\n547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die \n\nbei der vom Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des \n\nBeschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zu einer \n\nhöheren, von der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts abweichen-\n\nden Beurteilung führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine \n\nFeststellung hinsichtlich der materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist, als \n\ndiese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen \n\nsind oder übergehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten mög-\n\nlichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend \n\ndurch Leistungen Dritter abgedeckt sein, auf die dann auch entsprechende An-\n\nsprüche übergehen. \n\nStreitwert: 19. 278,81 € \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/vi-zr-203-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/vi-zr-203-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:58.243815+00:00"}}