{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_199-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"VI ZR 199/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa, I; ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 a) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizini- schen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. b) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ord- nungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen. c) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht die- ses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2004 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 199/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 Aa, I; ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 \n\na) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizini-\n\nschen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein \n\nSachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag \n\nnur maßvolle Anforderungen gestellt werden. \n\nb) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ord-\n\nnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen. \n\nc) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht die-\n\nses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nsich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, \n\nwenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. \n\n1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - OLG Köln \n\nLG Aachen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte als Trägerin des Krankenhauses \n\nB. Schadensersatzansprüche geltend. \n\nIm Dezember 1998 stürzte die Klägerin und zog sich einen Speichen-\n\nbruch mit Abriß des Griffelfortsatzes der Elle zu. Der erlittene Trümmerbruch mit \n\neiner hauptsächlich streckseitig gelegenen Trümmerzone wurde im Kranken-\n\nhaus der Beklagten operativ eingerichtet. Anschließend wurde die Reponierung \n\nmit zwei durch die Haut eingebrachten Kirschner-Drähten und einer Gipsschie-\n\nne stabilisiert. Nach Entfernung der Drähte Anfang Februar 1999 klagte die \n\nKlägerin über Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks und über ein \n\nTaubheitsgefühl der Streckseite des rechten Daumens. Bei einer Untersuchung \n\nin der unfallchirurgischen Klinik R. wurde eine in Fehlstellung verheilte Radius-\n\nfraktur sowie eine Defektläsion des Daumenastes des Nervus radialis superfi-\n\ncialis diagnostiziert. \n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, die Ärzte des Kranken-\n\nhauses B. hätten den Bruch fehlerhaft behandelt. Die unzureichende Stabilisie-\n\nrung habe zu einer Verheilung in Fehlstellung geführt. Auf ihre starken postope-\n\nrativen Schmerzen sei nicht in angemessener Weise durch die Verordnung von \n\nSchmerzmitteln reagiert worden. Dies sei zur Prophylaxe eines Morbus Sudeck \n\nerforderlich gewesen. Bei Entfernung der Kirschner-Drähte sei es behandlungs-\n\nfehlerhaft zu einer Durchtrennung des sensiblen Astes des Nervus radialis su-\n\nperficialis gekommen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die \n\nKlägerin ihre Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2004, \n\n517 veröffentlicht ist, ist der Klage auf der Grundlage der in erster Instanz fest-\n\ngestellten Tatsachen der Erfolg zu versagen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zwei-\n\nfel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fest-\n\nstellungen begründeten und deshalb eine neue Feststellung gebieten würden, \n\nlägen nicht vor (§ 529 Abs. 1 ZPO). \n\nSoweit die Klägerin weiterhin Behandlungsfehler bei der Durchführung \n\nder Spickdrahtosteosynthese rüge, bestehe keine Veranlassung zu einer weite-\n\nren Sachaufklärung. Der Sachverständige habe ausdrücklich hervorgehoben, \n\ndie Einbringung der Drähte sei fehlerfrei erfolgt in Anwendung eines Verfah-\n\nrens, welches dem Lehrbuchstandard entspreche und auch lehrbuchhaft durch-\n\ngeführt worden sei. Die abweichende Auffassung der Klägerin, daß die Spick-\n\ndrähte nicht korrekt angebracht worden seien, so daß eine ausreichende Stabi-\n\nlität nicht habe erzielt werden können, begründe keine durchgreifenden Zweifel \n\nan der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. \n\nKeine im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erheblichen Zweifel bestün-\n\nden auch, soweit die Klägerin es als behandlungsfehlerhaft ansehe, daß die \n\nEnden der Drähte unter der Haut versenkt worden seien. Auch hierzu habe der \n\nSachverständige festgestellt, die Einbringung der beiden Bohrdrähte sei regel-\n\ngerecht erfolgt. Es stehe auch nicht fest, daß die Nervverletzung vermeidbar \n\nfehlerhaft von den behandelnden Ärzten verursacht worden sei. Der Sachver-\n\nständige habe dargelegt, trotz größtmöglicher Sorgfalt habe es zu einer Durch-\n\ntrennung bzw. Quetschung von kleinen Hautnerven kommen können. \n\nMit ihrem erstmals in zweiter Instanz erfolgten Vorbringen, die Spick-\n\ndrahtosteosynthese sei nicht die Methode der Wahl gewesen, könne die Kläge-\n\nrin ebensowenig durchdringen wie mit der gleichfalls neuen Behauptung, der \n\nMorbus Sudeck sei nicht adäquat bzw. überhaupt nicht behandelt worden. Auch \n\nbei der dargelegten Behandlungsalternative mit einem Fixateur externe handele \n\nes sich um eine Tatsachenbehauptung und nicht - wie die Klägerin meine - um \n\ndie Darlegung eines von Amts wegen zu berücksichtigenden medizinischen \n\nErfahrungssatzes. Beide Tatsachenbehauptungen fielen unter die Bestimmun-\n\ngen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Sie stellten neue Angriffsmittel im \n\nSinne von § 531 ZPO dar und seien nicht zuzulassen, weil die Voraussetzun-\n\ngen der hier nur in Betracht kommenden Bestimmungen des § 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht dargetan seien. Dem Landgericht sei kein Ver-\n\nfahrensfehler im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterlaufen. Es sei \n\nauf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu einer weiteren Sach-\n\naufklärung nicht gehalten gewesen. Die schriftliche Begutachtung sei eindeutig \n\ngewesen; die von der Klägerin erstinstanzlich für klärungsbedürftig gehaltenen \n\nFragen habe der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung beantwor-\n\ntet. Sei das Vorbringen somit als neuer Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO \n\nnicht zuzulassen, scheide eine weitere Sachaufklärung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO aus. Der neue Sachvortrag könne aus Rechtsgründen auch nicht geeignet \n\nsein, Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Feststellungen des Sachverstän-\n\ndigen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu begründen; anderenfalls würden \n\ndie Präklusionsregeln und das Reformziel, den Rechtsstreit möglichst im ersten \n\nRechtszug umfassend aufzuklären, unterlaufen. \n\nDie Klägerin habe nicht dargetan, daß sie den neuen Vortrag ohne Nach-\n\nlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen \n\nkönnen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Sie sei gehalten gewesen, jede in Be-\n\ntracht kommende Möglichkeit zu nutzen, Einwendungen gegen die in erster In-\n\nstanz vorgelegte Begutachtung ausfindig zu machen. Sie habe auch nicht vor-\n\ngetragen, daß sie bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter sich nicht in gleicher Weise \n\nhätten informieren können wie der Prozeßbevollmächtigte in der zweiten In-\n\nstanz. \n\nFehl gehe auch der Vorwurf, der entstandene Morbus Sudeck sei nicht \n\nadäquat behandelt worden. Eine unzureichende Sudeck-Prophylaxe sei nicht \n\nerwiesen. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. a) Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil allerdings, soweit es \n\nkeine Notwendigkeit für eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines \n\nBehandlungsfehlers bei der Durchführung der Spickdrahtosteosynthese und bei \n\nder Prophylaxe für einen Morbus Sudeck sieht und diesbezüglich Behandlungs-\n\nfehler auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen verneint. Die Re-\n\nvision macht hierzu nur geltend, das Berufungsgericht sei dem Einwand der \n\nKlägerin nicht nachgegangen, die Schädigung des Nervs bei Entfernung der \n\nKirschner-Drähte wäre vermieden worden, wenn deren Enden nicht zuvor unter \n\ndie Haut versenkt worden wären. Indessen hält die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine Zweifel im Sinne \n\nvon § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine neue Tatsachenfeststellung erforderten, in \n\ndiesem Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\naa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom \n\nGericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit \n\nnicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der \n\nentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute \n\nFeststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Beru-\n\nfungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können \n\nsich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des \n\nSachverhalts unterlaufen sind \n\n(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 \n\n- VI ZR 230/03 - und BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - WM 2004, \n\n845, 846, jeweils vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ; Begründung zum \n\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs. \n\n14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW \n\n2003, 169, 171). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn \n\naus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwen-\n\ndig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß im Fall der Beweiser-\n\nhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also \n\nderen Unrichtigkeit herausstellt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 361/02 - NJW 2003, 3480, 3481; Begründung des Rechtsausschusses, \n\nBT-Drs. 14/6036 S. 124). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellun-\n\ngen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen wor-\n\nden sind. In diesem Fall kann unter anderem die - hier von der Revisionskläge-\n\nrin gerügte - Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und \n\nVollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 361/02 - aaO; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rdn. 18; Zöl-\n\nler/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529 Rdn. 9). \n\nbb) Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die \n\nNotwendigkeit einer neuen Tatsachenfeststellung insoweit verneint, sind keine \n\ndurchgreifenden Revisionsrügen vorgebracht. Das Berufungsgericht hat im \n\nHinblick darauf, daß der Sachverständige ausführlich dazu Stellung genommen \n\nhat, ob bei Durchführung der hier angewandten Spickdrahtosteosynthese Be-\n\nhandlungsfehler vorlagen, und er dies verneint hat, ausgeführt, daß es keine \n\nZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellun-\n\ngen hat, die hinsichtlich dieses Komplexes eine erneute Feststellung geböten. \n\nHiergegen ist von Seiten des Revisionsgerichts nichts zu erinnern. \n\nb) Das Berufungsurteil hält auch dem Angriff der Revision stand, soweit \n\ndas Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu einer unterlassenen Be-\n\nhandlung des Morbus Sudeck als neues Vorbringen nicht zugelassen hat. \n\nDer diesbezügliche Vortrag der Klägerin wurde zutreffend als neu im \n\nSinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angesehen. Entgegen der Auffassung \n\nder Revision schließt nämlich der erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin \n\nnicht die Frage ein, ob ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Be-\n\nhandlung des entstandenen Morbus Sudeck vorliegt. Der von ihr in Bezug ge-\n\nnommene und aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtliche erst-\n\ninstanzliche Vortrag der Klägerin befaßte sich nämlich allein mit dessen Prophy-\n\nlaxe und nicht mit einer angeblich unterlassenen Behandlung. Die Behauptun-\n\ngen, den Ausbruch einer Krankheit nicht verhindert und eine ausgebrochene \n\nKrankheit nicht behandelt zu haben, betreffen indes zwei unterschiedliche zeitli-\n\nche Abschnitte des Behandlungsverlaufs. Mit dem zweitinstanzlich erhobenen \n\nVorwurf wird die Behauptung fehlerhafter Prophylaxe demgemäß nicht lediglich \n\nkonkretisiert, sondern der Angriff der Klägerin geändert. \n\nDas Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen auch zu Recht nicht \n\nzugelassen, weil nicht dargetan ist, daß die Klägerin es nicht bereits im ersten \n\nRechtzug hätte in den Rechtsstreit einführen können. Anders als bei einer vor-\n\nzugswürdigen Behandlungsalternative (vgl. dazu unter 2.) geht es hier nämlich \n\nzunächst nicht um eine medizinische Frage, sondern darum, auch diesen Ab-\n\nschnitt des gesamten Behandlungsverlaufs zur Überprüfung durch das Gericht \n\nzu stellen. Dazu waren keine medizinischen Fachkenntnisse erforderlich. Die \n\nKlägerin wußte vielmehr aus eigenem Erleben, ob eine Behandlung des Morbus \n\nSudeck erfolgt war, und konnte die von ihr jetzt behauptete Unterlassung der \n\nBehandlung deshalb zum Gegenstand der gerichtlichen und sachverständigen \n\nÜberprüfung machen, ohne auf vertiefte medizinische Kenntnisse angewiesen \n\nzu sein. Indem sie dies im ersten Rechtszug nicht getan hat, hat sie gegen die \n\nihr obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. \n\n2. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision nicht stand, \n\nsoweit das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu einer Behand-\n\nlungsalternative als neues Vorbringen nicht zugelassen hat (§ 531 Abs. 2 ZPO) \n\nund deshalb nicht zu Zweifeln im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelangt ist. \n\na) Das Vorbringen der Klägerin zu einer Behandlungsalternative ist ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits nicht als neu im Sinne des \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO zu werten. \n\naa) Die Revision macht geltend, der Vortrag fehlerhafter Behandlung, \n\ninsbesondere auch durch Erzielung einer unzureichenden Stabilität und Dreh-\n\nstabilität, schließe den Vorwurf mit ein, im Hinblick auf die ausgedehnte Trüm-\n\nmerzone sei seitens der Ärzte mit der Spickdrahtosteosynthese eine Behand-\n\nlungsmethode gewählt worden, die wesentlich weniger geeignet gewesen sei \n\nals eine Behandlung mittels eines Fixateur externe. Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hätte sich deshalb bereits in erster Instanz mit der Frage einer besser \n\ngeeigneten Methode und damit einer Behandlungsalternative befassen müssen. \n\nDem ist unter den Umständen des Streitfalls zuzustimmen. \n\nbb) Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem \n\nbisherigen Recht auszulegen (Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-\n\nReform, 2002, § 531 Rdn. 8). Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbrin-\n\ngen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten \n\nwar. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz kon-\n\nkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein be-\n\nreits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachen-\n\nbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 \n\nund vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 531 Rdn. 12; Drossart, \n\nBauprozessrecht 2004, 4, 6). \n\nZwar enthielt der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin nicht ausdrücklich \n\nden Vortrag einer besseren Behandlungsalternative durch einen Fixateur exter-\n\nne. Bei der Beurteilung, ob ein neuer Vortrag vorliegt, ist aber zu berücksichti-\n\ngen, daß an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozeß nur \n\nmaßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil vom Patienten regelmäßig \n\nkeine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert \n\nwerden kann. Die Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung \n\neines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patien-\n\nten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, \n\n752; vom 10. November 1981 - VI ZR 92/80 - VersR 1982, 168, 169 und vom \n\n15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542; Geiß/Greiner, Arzthaft-\n\npflichtrecht, 4. Aufl., E Rdn. 2). Der Vortrag, es habe eine bessere Behand-\n\nlungsmethode, also eine echte und indizierte Behandlungsalternative gegeben, \n\nstellt im Streitfall unter Berücksichtigung dieser Darlegungserleichterungen im \n\nArzthaftungsprozeß lediglich eine weitere Verdeutlichung des schlüssigen Vor-\n\nbringens einer fehlerhaften Behandlung des Bruchs dar, der nicht ausreichend \n\nstabilisiert worden sei. \n\nb) Im übrigen hätte das Berufungsgericht das Vorbringen zur Behand-\n\nlungsalternative selbst dann berücksichtigen müssen, wenn es - entgegen den \n\nobigen Darlegungen - neu gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin \n\nNachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist, hat \n\ndas Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Informations- und Sub-\n\nstantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozeß gestellt. \n\nDas Berufungsgericht hat das von ihm als neu angesehene Vorbringen \n\nnicht zugelassen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie den neuen Vor-\n\ntrag ohne Nachlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechts-\n\nstreit einführen können. Das rügt die Revision mit Erfolg. Die in der Revisions-\n\ninstanz zulässige Prüfung, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtig angewen-\n\ndet worden ist (vgl. Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 531 Rdn. 26; \n\nMünchKomm/ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, § 531 Rdn. 35 und \n\n§ 530 Rdn. 34; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 22 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, \n\naaO, § 531 Rdn. 37), führt zu dem Ergebnis, daß die unterlassene Geltendma-\n\nchung im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhte. \n\nJede Partei ist zwar grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug \n\ndie Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den \n\nRechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte \n\nbekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. \n\nSorgfaltsmaßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit (vgl. OLG Saarbrücken, \n\nNJW-RR 2003, 139, 140 und OLGR Saarbrücken, 2003, 249, 250; KG, MDR \n\n2003, 471, 472; MünchKomm/ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, § 531 \n\nRdn. 28; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, \n\n1904; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428; BT-Drs. 14/4722 S. 101 f.). \n\nAuch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überspannt das Beru-\n\nfungsgericht indes die Anforderungen an die Informations- und Substantiie-\n\nrungspflicht einer klagenden Partei im Arzthaftungsprozeß. \n\nDer oben dargelegte Grundsatz, daß in einem Arzthaftungsprozeß an die \n\nSubstantiierungspflicht des Klägers nur maßvolle Anforderungen gestellt wer-\n\nden dürfen, gilt nämlich auch für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gut-\n\nachten. Die Partei ist nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendun-\n\ngen gegen das Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens \n\noder auf sachverständigen Rat zu stützen oder - wie das Berufungsgericht \n\nmeint - selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen an-\n\nzustellen, um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutach-\n\nten zu formulieren. Sie ist durchaus berechtigt, ihre Einwendungen zunächst \n\nohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981 \n\n- VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 und vom 10. November 1981 - VI ZR 92/80 - \n\nVersR 1982, 168; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR \n\n2004, 83, 84). Das Gesetz zur Reform der Zivilprozeßordnung hat an diesen \n\nGrundsätzen nichts geändert, weil der dafür maßgebende Gesichtspunkt, die \n\nWaffengleichheit zwischen Arzt und Patienten zu gewährleisten, weiter gilt. \n\nDie Klägerin hat in erster Instanz das gerichtliche Gutachten nicht hinge-\n\nnommen, sondern mit substantiierten Ausführungen in Frage gestellt. Bei dieser \n\nSachlage kann es nicht als Nachlässigkeit angesehen werden, wenn sie in \n\nzweiter Instanz ihren Angriff konkretisiert hat, nachdem ihr zweitinstanzlicher \n\nProzeßbevollmächtigter durch eigene medizinische Recherchen zusätzliche \n\nInformationen über die Behandlung eines Trümmerbruchs erlangte. Daß sich \n\ndie Klägerin bereits erstinstanzlich durch zwei Fachärzte hat beraten lassen und \n\nhierbei möglicherweise nicht vollständig informiert wurde, geht nicht zu ihren \n\nLasten. Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nämlich nicht ver-\n\npflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen \n\nanzueignen. Im konkreten Fall hätte überdies auch für das erstinstanzliche Ge-\n\nricht Veranlassung bestanden, den Sachverständigen nach einer Behandlungs-\n\nalternative zu befragen, nachdem dieser ausgeführt hatte, nach Angaben in der \n\nFachliteratur komme es erfahrungsgemäß bei dem angewandten Spickdraht-\n\nosteosyntheseverfahren bei einem Bruch wie dem vorliegenden in etwa 20 % \n\nder Fälle zu einem Korrekturverlust. Unter diesen Umständen war mit dem \n\nSachverständigen zu erörtern, wie die Praxis dieses beträchtliche Risiko zu \n\nvermeiden oder zu verringern suchte. \n\nc) Bei der mithin gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Klä-\n\ngerin zur Behandlungsalternative mußten sich für das Berufungsgericht konkre-\n\nte Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entschei-\n\ndungserheblichen Feststellungen ergeben, die eine erneute Tatsachenfeststel-\n\nlung geboten. Hier hat die Klägerin nämlich nach den von ihrem zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten durchgeführten Recherchen in der Berufungsbe-\n\ngründung ausführlich und substantiiert vorgetragen und durch Nachweise aus \n\nder medizinischen Fachliteratur belegt, daß ihrer Ansicht nach eine vorzugs-\n\nwürdige Behandlungsmethode hätte angewendet werden müssen. \n\nIII. \n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Berücksichtigung \n\ndes übergangenen Vortrags zum Bestehen einer Behandlungsalternative auf \n\ndie Beurteilung des Rechtsstreits ausgewirkt hätte. Deshalb war das angefoch-\n\ntene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung \n\nder gebotenen Feststellungen zurückzuverweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zr-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":9}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zr-199-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:35.247289+00:00"}}