{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_195-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"VI ZR 195/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 195/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis 8. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den \n\nRichter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Be-\n\nklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 3. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) und ein weiterer im \n\nvorliegenden Rechtsstreit Beklagter waren Inhaber einer Holzbaufirma, die sie \n\nin Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Sie waren mit Bodenarbeiten in \n\neinem Laborraum des seinerzeitigen Arbeitgebers der Klägerin beauftragt, die \n\nsie im Dezember 2000 ausführten. Unter streitigen Umständen fiel die Klägerin, \n\nals sie vor endgültigem Abschluss der Arbeiten am 20. Dezember 2000 gegen \n\n9:30 Uhr den Laborraum betrat, durch eine ungesicherte Bodenöffnung in das \n\ndarunter liegende Geschoss. Nach dem Vortrag der Klägerin war diese durch \n\neine Folie abgedeckt und deshalb nicht sichtbar. Sie nimmt die Beklagten we-\n\ngen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf Zahlung von Schmerzens-\n\ngeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung in Anspruch. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen, weil der damalige Zustand der Räume nicht \n\naufzuklären sei und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht \n\nnicht bejaht werden könne und zudem die Klägerin ein überwiegendes Mitver-\n\nschulden wegen Erkennbarkeit der Gefahrenstelle treffe. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 \n\ndurch das vorliegende Teil-, Grund- und Teilschlussurteil vom 3. Juni 2003 teil-\n\nweise stattgegeben, nämlich dem Grunde nach zu einem Viertel, und insoweit \n\ndie begehrte Feststellung getroffen. Durch ein weiteres Grund- und Schlussur-\n\nteil vom 11. Juli 2003 hat es hinsichtlich des Beklagten zu 2 ebenso geurteilt \n\nund die Sache insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen (VI ZR 246/03). \n\nNach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat haben die Klägerin \n\nRevision und der Beklagte Anschlussrevision eingelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Be-\n\nklagte zu 1 habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er den Labor-\n\nraum verlassen habe, ohne die dortige Bodenöffnung abzusichern, in deren \n\nBereich er als letzter Baubeteiligter gearbeitet habe. Die Klägerin treffe indes \n\nein Mitverschulden. Nach den örtlichen Gegebenheiten sei für sie unschwer zu \n\nerkennen gewesen, dass ein Teil des Raumes noch nicht wieder begehbar ge-\n\nwesen sei. In Anbe-tracht der Aussage des Zeugen S. und des schriftlichen Un-\n\nfallberichts der Zeugin E. müsse die Unfallstelle in dem Bereich gelegen haben, \n\nin dem bereits Dämmmaterial eingebracht gewesen sei. Dagegen sei nicht als \n\nerwiesen anzusehen, dass die gesamte Bodenöffnung mit einer schwarzen Fo-\n\nlie ausgelegt und deshalb nicht erkennbar gewesen sei. Das Betreten des \n\nDämmmaterials sei als grob fahrlässig zu bewerten, weil der Boden dort er-\n\nkennbar nicht sicher gewesen und die Bodenöffnung an anderen Stellen noch \n\nhabe sichtbar sein müssen. Es habe sich für die Klägerin aufdrängen müssen, \n\ndass die Information des Arbeitgebers, der Raum könne am 20. Dezember \n\n2000 ab 8:30 Uhr wieder betreten werden, nicht richtig sein könne. Deshalb \n\ntreffe sie eine überwiegende Mitverantwortung von drei Vierteln. Ein Mitver-\n\nschulden des Arbeitgebers liege nicht vor, so dass auch eine Reduzierung der \n\nHaftungsquote unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines gestörten Gesamt-\n\nschuldverhältnisses ausscheide. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, dass das \n\nBerufungsgericht ihr Mitverschulden im Umfang von drei Vierteln ohne ausrei-\n\nchende Feststellungen und zudem unter Verkennung der Beweislast bejaht hat. \n\n6 \n\na) Zwar greift die Revision mit ihrer Auffassung, das Berufungs-\n\ngericht habe der Zeugenaussage und dem Unfallbericht positiv entnehmen \n\nmüssen, der mit Dämmwolle ausgefüllte Bereich sei mit der schwarzen Folie \n\nbedeckt gewesen, in unzulässiger Weise in die tatrichterliche Würdigung ein. \n\nErfolg hat jedoch ihre Rüge, es sei nicht erkennbar, woraus das Berufungsge-\n\nricht herleite, die Klägerin müsse auf das Dämmmaterial getreten sein. \n\n7 \n\nAuch beanstandet die Revision mit Recht, ohne weitere Feststellungen \n\nzum Unfallhergang sei die Annahme eines weit überwiegenden Mitverschul-\n\ndens von drei Vierteln nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht habe nicht be-\n\nrücksichtigt, dass die Unfallstelle für das Laborpersonal frei zugänglich war. Die \n\nKlägerin habe den Raum zu einem Zeitpunkt betreten, in dem er nach den \n\nMitteilungen ihres Arbeitgebers wieder habe betretbar sein sollen. Warnungen \n\nvor der Bodenöffnung habe es nicht gegeben. Die schwarze Folie war jedenfalls \n\nteilweise noch vorhanden. Auch wenn der geöffnete Bereich nur mit Dämmma-\n\nterial, nicht aber mit der Folie bedeckt war, kann ohne entgegenstehende Fest-\n\nstellungen nicht davon ausgegangen werden, der Klägerin habe sich aufdrän-\n\ngen müssen, dass sie da, wo sie ging, nicht gefahrlos habe gehen können. \n\n8 \n\nb) Bei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit Recht die \n\nVerteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht. Ersichtlich stützt das \n\nBerufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin darauf, es sei nicht erwiesen, \n\ndass der Boden durchgehend mit schwarzer Folie bedeckt gewesen sei. Hier-\n\naus folgert es, dass die Klägerin grob fahrlässig auf das Dämmmaterial getreten \n\nsei. Indessen trägt grundsätzlich der Schädiger für die Anwendungsvorausset-\n\nzungen des § 254 BGB die Beweislast (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1990 \n\n- VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und vom 29. September 1998 \n\n- VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Diese Beweislastverteilung hat das Beru-\n\nfungsgericht ebenso wie das Landgericht verkannt. \n\n9 \n\n2. Die zulässige Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. Sie \n\nmacht mit Recht geltend, dass das Berufungsurteil nicht frei von Verfahrensfeh-\n\nlern ist. \n\n10 \n\na) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde statt, muss auch nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\naus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Ge-\n\nricht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt ha-\n\nben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen \n\n(Senatsurteil BGHZ 156, 216 ff.; st. Rspr., vgl. auch BGHZ 156, 97 ff. und BGH, \n\nUrteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - zur Veröffentlichung bestimmt - beide \n\nteilweise noch zum alten Recht; ferner allgemein BGH, Urteil vom 13. Januar \n\n2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird \n\ndas angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsbegehren der Klägerin \n\nwird nicht erkennbar. Auch wird nicht deutlich, auf welchen Sach- und \n\nStreitstand das Berufungsgericht die Bejahung des Mitverschuldens stützt, ins-\n\nbesondere von welchem konkreten Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang es \n\nals Grundlage für die Beweiswürdigung ausgeht. \n\n11 \n\nb) Verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das \n\nBerufungsgericht hinsichtlich der Beklagten jeweils durch Teilurteil entschieden \n\nhat. Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der \n\nErlass eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen \n\nunzulässig (Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - VersR 2004, \n\n645, 646). Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidun-\n\ngen ersichtlich zu bejahen. Die Beurteilung der Haftungs- und der Mitverschul-\n\ndensfrage hängt hinsichtlich beider Beklagter von der Beantwortung derselben \n\nSach- und Rechtsfragen ab. Ob diese Gefahr durch das zweite Urteil ausge-\n\nräumt wurde, in dem die Sache wegen beider Beklagter an das Landgericht \n\nzurückverwiesen wurde, kann hier dahinstehen, weil das Urteil schon aus den \n\nvorgenannten Gründen aufzuheben ist. \n\n12 \n\nc) Ohne Erfolg bleibt hingegen die Rüge der Anschlussrevision, \n\ndas Berufungsgericht habe - insoweit abweichend von der Entscheidung des \n\nLandgerichts - zu Unrecht die Haftung der Beklagten für die Verletzung der \n\nVerkehrssicherungspflicht bejaht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagten hafteten als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als \n\nGesamtschuldner, und zwar der Beklagte zu 1, weil er die gefährliche Unfall-\n\nstelle ohne Sicherungsmaßnahmen oder Warnungen für das in den Laborräu-\n\nmen arbeitende Personal verlassen habe, und der Beklagte zu 2, weil er als \n\nGesellschafter für die analog § 31 BGB begründete Haftung der Gesellschaft für \n\ndas Handeln des Beklagten zu 1 persönlich einzustehen habe (vgl. BGHZ 154, \n\n88, 93 ff.), ist vom rechtlichen Ansatz her nicht zu beanstanden. Durchgreifende \n\nRechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2002 - 14 O 4322/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2003 - 15 U 2009/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/vi-zr-195-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/vi-zr-195-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:54.844320+00:00"}}