{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_186-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"VI ZR 186/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Bestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zu- wartens erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären Schnittentbin- dung aufzuklären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 186/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Aa \n\nBestehen bei einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zu-\n\nwartens erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären Schnittentbin-\n\ndung aufzuklären. \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - OLG Bamberg \n\n LG Würzburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, \n\ndie Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den \n\nRichter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil des \n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Mai \n\n2003 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Würzburg \n\nvom 5. Oktober 2000 abgeändert. \n\nDer Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgel-\n\ndes ist gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerecht-\n\nfertigt. \n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) gesamt-\n\nschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen \n\nSchaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit ihrer Ge-\n\nburt entstanden ist und entstehen wird, soweit Ersatzansprü-\n\nche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte \n\nübergegangen sind. \n\nIn diesem Umfang werden die Berufungen der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Schmer-\n\nzensgeldes an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden \n\nhat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Mutter der Klägerin wurde am 14. Juni 1991 wegen grenzwertiger \n\nHypertonie und der Risiken bei EPH-Gestose und einer Zwillingsschwan-\n\ngerschaft stationär in die Universitäts - Frauenklinik, deren Träger der Be-\n\nklagte zu 2) ist, aufgenommen. Sie schloß mit dem Beklagten zu 1) einen \n\nBehandlungsvertrag als Privatpatientin. Der errechnete Entbindungstermin \n\nwar der 8. Juli 1991. \n\nDie Mutter der Klägerin war bei einem Gespräch am 24. Juni 1991 \n\n(38. Schwangerschaftswoche) mit einem \"zunächst expektativen Vorgehen\" \n\neinverstanden. Am 3. Juli 1991 wurde sie nach mehreren CTG-Ableitungen \n\num 19.45 Uhr in den Kreißsaal gebracht. Ab 21.00 Uhr zeigte sich bei einer \n\nUltraschalluntersuchung kaum Fruchtwasser, die Herzfrequenz des einen \n\n(rechten) Zwillings war nicht darstellbar. Um 21.30 Uhr entschloß sich der \n\ngeburtsleitende Arzt zur Schnittentbindung. Die Klägerin wurde als erster \n\nZwilling aus der Beckenendlage um 21.58 Uhr lebend, der zweite (rechte) \n\nebenfalls weibliche Zwilling um 21.59 Uhr tot mit Leichenflecken geboren. \n\nBei der Klägerin besteht infolge der erlittenen Asphyxie und Anämie eine \n\nschwere zerebrale Bewegungsstörung, sie ist fast blind und leidet an einer \n\nschlecht behandelbaren Epilepsie und einer globalen mentalen Entwick-\n\nlungsverzögerung. Sie erlitt ein Hirnödem mit Hirnsubstanzverlust und ist \n\ninfolge ihrer Mehrfachbehinderung schwer pflegebedürftig. Als Todesursa-\n\nche für den tot geborenen zweiten Zwilling wurde ein intrauteriner Fruchttod \n\nbei Asphyxie festgestellt mit Verdacht auf feto-fetale Transfusion. Die Kläge-\n\nrin nimmt den Beklagten zu 2) auf Zahlung von Schmerzensgeld und beide \n\nBeklagte auf Feststellung ihrer materiellen Schadensersatzpflicht in An-\n\nspruch. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin \n\nein Schmerzensgeld von 300.000 DM zu zahlen; ferner hat es die gesamt-\n\nschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für allen materiellen Schaden \n\nfestgestellt, der der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Geburt entstanden \n\nist und entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegan-\n\ngen sind. Hiergegen haben die Beklagten Berufung und die Klägerin An-\n\nschlußberufung wegen einer Erhöhung des Schmerzensgeldes eingelegt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom \n\nerkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-\n\nbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus: \n\nDie den Beklagten vorgeworfenen Fehler seien weitgehend nicht be-\n\nwiesen; soweit ein Fehler vorliegen könnte, lasse sich jedenfalls seine Ur-\n\nsächlichkeit für den Gesundheitsschaden der Klägerin nicht feststellen. Eine \n\nBeweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfeh-\n\nlers komme nicht in Betracht. Soweit der Privatgutachter Prof. Dr. Re. eine \n\nSchwangerschaftsbeendigung durch eine primäre Schnittentbindung in der \n\n38. Schwangerschaftswoche unter Hinweis auf die drohende Plazentainsuf-\n\nfizienz gefordert habe, könne eine solche nach den Ausführungen des Ge-\n\nrichtssachverständigen bis zum Nachmittag/Abend des 3. Juli 1991 ausge-\n\nschlossen werden. Zudem könne das Unterlassen einer primären Schnitt-\n\nentbindung bei Zwillingsgravidität in der 38. Schwangerschaftswoche und \n\nführendem ersten Zwilling in Beckenendlage nicht eo ipso als Behandlungs-\n\nfehler gewertet werden. \n\nBei dem Vorwurf der unterlassenen Aufklärung der Mutter der Kläge-\n\nrin über die Vor- und Nachteile einer Schnittentbindung bzw. eines abwar-\n\ntenden Verhaltens nach Aufnahme in die stationäre Behandlung handele es \n\nsich nicht um eine Einwilligungsaufklärung, sondern um eine „Selbstbestim-\n\nmungsaufklärung (therapeutische Aufklärung)“. Diese sei Teil der Behand-\n\nlung; ein Verstoß gegen sie stelle deshalb einen Behandlungsfehler, nicht \n\naber eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Einen solchen Verstoß habe die \n\nKlägerin nicht bewiesen. Insoweit stünden sich die Angaben des Zeugen \n\nProf. Dr. R. und der Mutter der Klägerin als Partei gegenüber, ohne daß der \n\nSenat die Richtigkeit der einen oder anderen Version bejahen könne. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Mutter \n\nder Klägerin spätestens bei dem Gespräch am 24. Juni 1991 über die Vor- \n\nund Nachteile einer primären Schnittentbindung bzw. eines abwartenden \n\nVerhaltens hätte aufgeklärt werden müssen. Dieser rechtliche Ansatz wird \n\nvon den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Er entspricht auch der Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats. \n\nHiernach ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungs-\n\nmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte \n\nTherapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung \n\nstehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen \n\noder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 102, 17, 22; 144, 1, 10; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - \n\nVersR 1996, 233). Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der ge-\n\nburtsleitende Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die \n\nMöglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb \n\nkeine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlas-\n\nsung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache bringen. An-\n\nders liegt es aber, wenn für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, für das \n\nKind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes \n\ngewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Be-\n\nrücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der \n\nkonkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 153, 157; vom 16. Februar 1993 \n\n- VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703, 704; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - \n\nVersR 1993, 835, 836). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken \n\nfür die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sach-\n\nwalterin der Belange auch des Kindes ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 153, \n\n157 f.). \n\nHierzu verweist die Revision auf die Ausführungen des Gerichtssach-\n\nverständigen, wonach eine primäre Schnittentbindung als echte Alternative \n\nin Betracht gekommen ist. Zudem ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß \n\nder Gerichtssachverständige in einer solchen Situation eine primäre Schnitt-\n\nentbindung als den zu bevorzugenden Modus angesehen hat. Das Unterlas-\n\nsen einer Schnittentbindung bei Zwillingsgravidität in der 38. Schwanger-\n\nschaftswoche und führendem ersten Zwilling in Beckenendlage hat das Be-\n\nrufungsgericht nur deswegen nicht \"eo ipso\" als Behandlungsfehler gewer-\n\ntet, weil damit nicht gegen eindeutig festgelegte Behandlungskriterien ver-\n\nstoßen worden sei. Unter diesen Umständen ist gegen die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, daß eine Aufklärung über die Behandlungsalternative \n\nerfolgen mußte, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist auch nicht \n\nzu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Überzeugung gewinnen \n\nkonnte, ob eine Aufklärung erfolgt ist. Dessen auf einer sorgfältigen Abwä-\n\ngung der Aussagen des Zeugen Prof. Dr. R. und der Mutter der Klägerin be-\n\nruhende Beweiswürdigung läßt keine revisionsrechtlich relevanten Fehler \n\nerkennen. Zwar dürfen an den Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung \n\nkeine übertriebenen und unbilligen Anforderungen gestellt werden. Solche \n\nlassen sich aber nicht daraus ableiten, daß das Berufungsgericht nicht der \n\nAussage des Zeugen Prof. Dr. R. den Vorzug gegenüber der detaillierten \n\nDarstellung der Mutter der Klägerin gegeben hat, zumal dieser nur pauschal \n\nerklärt hat, es sei Usus gewesen, die Patientinnen entsprechend dem Inhalt \n\nder mündlichen Erläuterung des Sachverständigen zu informieren. Unter \n\ndiesen Umständen läßt die Wertung des Tatsachengerichts im konkreten \n\nFall Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n3. Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht hin-\n\nsichtlich der Frage, ob die gebotene Aufklärung erfolgte, die Beweislast ver-\n\nkannt hat. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich nicht \n\num einen Fall der sog. Sicherheits- oder therapeutischen Aufklärung, also \n\nder ärztlichen Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstel-\n\nlung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefähr-\n\ndungen des Patienten. In diesem Bereich wären ärztliche Versäumnisse al-\n\nlerdings als Behandlungsfehler anzusehen, so daß sie den von der Recht-\n\nsprechung hierzu entwickelten Regeln folgen und die Klägerin - wie vom Be-\n\nrufungsgericht angenommen - beweisen müßte, daß die gebotene Aufklä-\n\nrung unterblieben ist oder unzureichend war (vgl. dazu Geiß/Greiner, Arzt-\n\nhaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, Rdn. B 95 ff.; Steffen/Dressler, Arzthaftungs-\n\nrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 325, 574 ff.). Bei der im Streitfall maßgebenden \n\nFrage einer Aufklärung über eine primäre Schnittentbindung als Behand-\n\nlungsalternative zu der durchgeführten zunächst abwartenden Behandlung \n\nhandelt es sich jedoch um einen Fall der sog. Eingriffs- oder Risikoaufklä-\n\nrung, die der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtig-\n\nten ärztlichen Vorgehens dient, damit dieser sein Selbstbestimmungsrecht \n\nausüben kann. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt \n\nbeim Arzt (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, \n\n120, 121; vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 - VersR 1999, 190, 191; \n\nvom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237, 238; vom \n\n8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362; vom 21. September \n\n1982 - VI ZR 302/80 - VersR 1982, 1193, 1194). \n\n4. Auf dieser Verkennung der Beweislast beruht das angefochtene \n\nUrteil. Das Berufungsgericht konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme kei-\n\nne Überzeugung bilden, ob die Angaben des Zeugen Prof. Dr. R. oder die \n\nder Mutter der Klägerin hinsichtlich einer erfolgten Aufklärung über die Vor- \n\nund Nachteile einer Schnittentbindung bzw. eines abwartenden Verhaltens \n\nzutreffen. Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten \n\neindeutig aus der abschließenden Beweiswürdigung in den Gründen des \n\nangefochtenen Urteils. Als Folge dieses \"non liquet\" ist nach den oben dar-\n\ngelegten Grundsätzen davon auszugehen, daß die erforderliche Aufklärung \n\nüber die Behandlungsalternative nicht erfolgt ist. \n\nSoweit die Beklagten einwenden, eine Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht sei für die Schädigung der Klägerin nicht kausal geworden, kann dem \n\nnicht gefolgt werden, ohne daß es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen \n\nbedarf. Die Beklagten gehen selbst davon aus, daß die Schädigung der Klä-\n\ngerin erst am 3. Juli 1991 erfolgt sei. Das steht in Einklang mit den Ausfüh-\n\nrungen des Gerichtssachverständigen. Danach ist der rechte Zwilling näm-\n\nlich erst in den späten Nachmittagsstunden des 3. Juli 1991 verstorben, wo-\n\nbei die Klägerin höchstwahrscheinlich erst nach dem Tod des rechten Zwil-\n\nlings geschädigt worden sei. Hierzu verweist die Revision auf die Aussage \n\ndes Sachverständigen, man könne mit Sicherheit sagen, daß eine Schnitt-\n\nentbindung noch am 3. Juli 1991 gegen etwa 16.00 Uhr \"das schwere Leid \n\nvon den Kindern genommen hätte\". Zu diesem Zeitpunkt hätte jedoch die \n\nerforderliche Aufklärung längst erfolgt sein müssen. \n\nErfolglos machen die Beklagten geltend, daß die Aufklärung erst am \n\n3. Juli 1991 geboten gewesen sei. Wie eingangs dargelegt, nimmt das Beru-\n\nfungsgericht an, daß die Aufklärung bereits am 24. Juni 1991 erfolgen muß-\n\nte, bevor die Entscheidung für ein \"zunächst expektatives Vorgehen\" getrof-\n\nfen wurde. Das erweist sich unter den Umständen des Streitfalls als zutref-\n\nfend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Se-\n\nnats. Hiernach muß die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, daß der Patient, \n\nhier die Mutter der Klägerin, durch hinreichende Abwägung der für und ge-\n\ngen die Behandlungsalternativen sprechenden Gründe seine Entschei-\n\ndungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener \n\nWeise wahren kann (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2003 - VI ZR 131/02 - \n\nVersR 2003, 1441, 1443; vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, \n\n766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1056 f.; vom \n\n14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 7. April 1992 \n\n- VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960 f.). \n\n5. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die \n\nweiteren Rügen der Revision und insbesondere auf das Vorliegen eines ur-\n\nsächlichen Behandlungsfehlers nicht mehr an. Schon wegen des oben dar-\n\ngestellten Aufklärungsfehlers haftet nämlich der Beklagte zu 2) hinsichtlich \n\ndes geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach und \n\nhaften beide Beklagten hinsichtlich des Feststellungsanspruchs als Gesamt-\n\nschuldner für den Schaden der Klägerin. \n\nIII. \n\nBei dieser Sachlage kann der erkennende Senat über den Grund des \n\nSchmerzensgeldanspruchs und über den Feststellungsantrag entscheiden. \n\nEine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes \n\nkommt hingegen nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht – aus seiner \n\nSicht folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe und insbesondere zur An-\n\nschlußberufung der Klägerin getroffen hat. Insoweit ist die Sache daher an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-186-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-186-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:45.457833+00:00"}}