{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_184-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"VI ZR 184/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 184/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen\n\nund die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision\n\nin dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n6. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\n\ndes Revisionsgerichts erfordert und auch die Voraussetzungen\n\nanderer \n\nZulassungsgründe \n\nnicht \n\ngegeben \n\nsind\n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht bei der\n\nBerechnung des Unterhaltsschadens der Kläger die Regelung in\n\n§ 116 Abs. 3 SGB X außer Acht gelassen. Es hat infolgedessen die\n\nRentenleistungen der Sozialversicherungsträger \n\n(Witwen- und\n\nHalbwaisenrenten) auf den nicht vom Schadensersatzanspruch\n\nabgedeckten Unterhaltsbetrag angerechnet und - da dieser nicht voll\n\nausgeschöpft wird – die Hinterbliebenenrenten bei der Bemessung der\n\nHöhe des Anspruchs gegen die Beklagten unberücksichtigt gelassen.\n\nEntgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das\n\nBerufungsgericht aber damit nicht den von der Gesetzeslage und der\n\nEntscheidung des Senats (BGH 146, 84 ) abweichenden Rechtssatz\n\naufgestellt, daß auch bei Mitverschulden des Geschädigten\n\nein Quotenvorrecht zu seinen Gunsten besteht. Weder findet die\n\nVorschrift des §116 Abs. 3 SGB X im Berufungsurteil auch nur\n\nErwähnung noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht\n\nabweicht. Bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände \n\nliegt\n\nvielmehr nahe, daß es sich um einen einfachen Rechts-\n\nanwendungsfehler handelt. So stimmt die Berechnungsweise des\n\nBerufungsgerichts in dem fraglichen Punkt überein mit der der Kläger\n\nin der Berufungsbegründung, gegen die sich die Beklagten im\n\nBerufungsverfahren nicht gewandt haben. Die Vorschrift des § 116\n\nAbs. 3 SGB X wird auch in den weiteren Schriftsätzen der Parteien\n\nnicht erwähnt.\n\nBei einem einfachen Rechtsanwendungsfehler ist der Zulassungs-\n\ngrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber nur\n\ndann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen\n\nist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das\n\nRevisionsgericht ein Nachahmungseffekt zukommen oder eine\n\nWiederholungsgefahr damit verbunden sein könnte. Hingegen reicht\n\neine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus,\n\nwenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259).\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen\n\nNachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte\n\nBegründung des Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht\n\nunerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche\n\ndie Argumentation übertragen werden könnte. Solche Auswirkungen\n\nsind im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. In den Gründen des\n\nBerufungsurteils vertritt das Berufungsgericht zwar die irrige\n\nAuffassung, daß wegen des Mitverschuldens des Getöteten ein\n\nQuotenvorrecht der Kläger für die Anrechnung der Rentenleistungen\n\ndes Sozialversicherungsträgers anzunehmen sei, so wie es bei der\n\nBerücksichtigung des Erwerbseinkommens des hinterbliebenen\n\nEhegatten - insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts\n\nzutreffend (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85\n\n– VersR 1987, 70 ff.) - besteht. Die Befürchtungen der Beschwerde,\n\nandere Instanzgerichte könnten der fehlerhaften Argumentation folgen\n\noder § 116 Abs. 3 SGB X werde vom Berufungsgericht auch weiterhin\n\nunzutreffend angewandt, rechtfertigen wegen ihrer Allgemeinheit die\n\nZulassung der Revision jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um\n\ntheoretisch mögliche negative Entwicklungen, die nach jedem\n\nRechtsfehler eintreten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind im\n\nvorliegenden Fall nicht ersichtlich.\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2.\n\nHalbs. ZPO abgesehen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 38.425,04 DM\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/vi-zr-184-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/vi-zr-184-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:42.937839+00:00"}}