{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_174-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"VI ZR 174/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 1 (Aa); § 847 Abs. 1 a.F. Wenn der Patient im Arzthaftungsprozeß im einzelnen darlegt, warum er bei voll- ständiger und richtiger Aufklärung hinsichtlich seiner Einwilligung in den ärztlichen Eingriff in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter in aller Regel die Plausibilität dieses Vortrags nicht beurteilen, ohne den Patienten persönlich dazu angehört zu haben. Der Tatrichter darf seine eigene Beurteilung des Konflikts nicht an die Stelle derjenigen des Patienten setzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 174/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 1 (Aa); § 847 Abs. 1 a.F. \n\nWenn der Patient im Arzthaftungsprozeß im einzelnen darlegt, warum er bei voll-\n\nständiger und richtiger Aufklärung hinsichtlich seiner Einwilligung in den ärztlichen \n\nEingriff in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter in aller Regel \n\ndie Plausibilität dieses Vortrags nicht beurteilen, ohne den Patienten persönlich dazu \n\nangehört zu haben. Der Tatrichter darf seine eigene Beurteilung des Konflikts nicht \n\nan die Stelle derjenigen des Patienten setzen. \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - Thüringer OLG Jena \n\n LG Meiningen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts Jena vom 4. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler \n\nund fehlerhafter Aufklärung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz mate-\n\nriellen Schadens in Anspruch. Die Klägerin behauptet, seit der operativen Exzi-\n\nsion einer Analfistel im Juni 1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 1 durch \n\nden Beklagten zu 2 als Operateur an einer Inkontinenz II. Grades (unkontrollier-\n\nter Abgang von Winden und dünnflüssigem Stuhl) zu leiden. Sie führt dies auf \n\neinen Behandlungsfehler bei der Operation zurück. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen: Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt, dem Beklagten zu 2 sei kein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen; aus ei-\n\nnem vorliegenden Mangel der Aufklärung ergäben sich keine Ansprüche, weil \n\ndie Klägerin der Operation auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt \n\nhätte. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin \n\nzurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der vom erkennenden \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht \n\ndas Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Das Landgericht habe sich insoweit \n\nauf das eingeholte Sachverständigengutachten stützen können. Die Vorausset-\n\nzungen für Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin lägen nicht vor. Aus \n\neinem Aufklärungsfehler könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Hier sei \n\nzwar nicht über alternative Behandlungsmethoden, wohl aber über das Risiko \n\neiner bleibenden Stuhlinkontinenz aufzuklären gewesen. Eine solche Aufklä-\n\nrung habe nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Zeugenver-\n\nnehmung nicht stattgefunden. Die Beklagten hätten aber vorgetragen, daß die \n\nKlägerin auch bei korrekter Aufklärung in den Eingriff, wie er vorgenommen \n\nworden sei, eingewilligt hätte. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin über-\n\nzeuge nicht. Sie habe nicht vorgetragen, welche Erwägungen von ihr vorge-\n\nnommen worden wären, wenn sie damit konfrontiert worden wäre, daß es bei \n\nder geplanten Operation ein Inkontinenzrisiko gebe. Angesichts dessen, daß \n\neine Zustimmung nahegelegen habe, reiche die pauschale Behauptung einer \n\nZustimmungsverweigerung nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der vorlie-\n\ngenden Umstände, insbesondere der sensiblen Reaktion der Klägerin auf den \n\nSchaden, und der Tatsache, daß die Operation nur relativ indiziert gewesen sei, \n\ndränge sich eine Zustimmung der Klägerin auf. Von einer persönlichen Anhö-\n\nrung der Klägerin habe abgesehen werden können, weil die unstreitigen äuße-\n\nren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssitua-\n\ntion erlaubten. \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Es ist bereits zweifelhaft, ob es den Anforderungen entspricht, die \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Inhalt eines Beru-\n\nfungsurteils zu stellen sind. Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem \n\nSach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbe-\n\ngehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der \n\nEntscheidung zugrunde liegen (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216 ff.; vom \n\n10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881 f. und vom 28. September \n\n2004 - VI ZR 362/03 - EBE/BGH 2004, BGH-Ls 979/04 (Leitsatz); ferner BGHZ \n\n154, 99 ff; 158, 37 ff.; BGH, Urteile vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR \n\n2003, 1290, 1291; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - NJW-RR 2004, \n\n494; vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f.; vom 6. Februar \n\n2004 - V ZR 249/03 - NJW 2004, 1666, 1667). Gemessen an diesen Anforde-\n\nrungen liegt es nahe, die Mitteilung, daß \"klageerweiternd eine erhöhte Schmer-\n\nzensgeldrente begehrt\" werde, als nicht ausreichend anzusehen, zumal sie un-\n\nvollständig ist, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung auch ihren Antrag \n\nauf Rentenzahlung erhöht hat. Dem muß indes nicht weiter nachgegangen wer-\n\nden. \n\n2. Das angefochtene Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand ha-\n\nben, weil seine Ausführungen zum Entscheidungskonflikt der Klägerin von Ver-\n\nfahrensfehlern beeinflußt sind. \n\nFeststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklä-\n\nrung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, \n\ndarf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten \n\ntreffen (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, \n\n1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - \n\nVersR 1991, 315, 316 = AHRS 1050/49; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - \n\nVersR 1993, 749, 750 = AHRS 1050/104; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - \n\nVersR 1994, 1302 f. = AHRS 1050/128; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - \n\nVersR 1995, 1055, 1057 = AHRS 1050/144). Ein Ausnahmefall kann vorliegen, \n\nwenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der \n\nhypothetischen Entscheidungssituation erlauben. Der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dies sei hier der Fall, vermag der erkennende Senat nicht zu fol-\n\ngen. \n\nFreilich trifft den Patienten die Verpflichtung, plausibel darzulegen, wes-\n\nhalb er aus seiner Sicht bei Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände vor \n\neinem Entscheidungskonflikt gestanden hätte, ob er die ihm empfohlene Be-\n\nhandlung gleichwohl ablehnen solle \n\n(Senatsurteil vom 26. Juni 1990 \n\n- VI ZR 289/89 - aaO). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch in dem \n\nSchriftsatz vom 7. Februar 2003 nachgekommen. Dort ist im einzelnen darge-\n\nlegt, weshalb sie im Hinblick auf ihre bestehenden Beeinträchtigungen und in \n\nAnbetracht ihres bisherigen Lebenswegs ein Inkontinenzrisiko keineswegs ak-\n\nzeptiert hätte. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen, die der erken-\n\nnende Senat an die Substantiierung des Vortrags des Patienten stellt \n\n(BGHZ 90, 103, 111 ff. = AHRS 1050/11). Von einer \"pauschalen Behauptung \n\neiner Zustimmungsverweigerung\" kann insoweit nicht die Rede sein. \n\nBei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht von der grundsätz-\n\nlich gebotenen persönlichen Anhörung der Klägerin absehen, ohne in unzuläs-\n\nsiger Weise seine eigene Beurteilung des Konflikts an die Stelle derjenigen der \n\nKlägerin zu setzen. Gerade angesichts der vom Berufungsgericht selbst ange-\n\nsprochenen besonderen Lebensgeschichte und Sensibilität der Klägerin bedarf \n\nes zum Erfassen ihrer besonderen persönlichen Situation und ihrer Einstellung \n\neines persönlichen Eindrucks und konkreter Nachfragen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/vi-zr-174-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/vi-zr-174-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:55.765987+00:00"}}