{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_163-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"VI ZR 163/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ha, SGB VII §§ 105, 106 Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unter- richtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 163/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. März 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ha, SGB VII §§ 105, 106 \n\nVerletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unter-\n\nrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen \n\nMitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden. \n\nBGH, Urteil vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 - OLG Koblenz \n\nLG Mainz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2003 wird auf ihre Ko-\n\nsten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Schüler eines Gymnasiums. Sie streiten über die Ver-\n\npflichtung des Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen einer Körperver-\n\nletzung zu leisten. \n\nAm 12. Januar 2000 hielten sich die Parteien und weitere Schüler wäh-\n\nrend einer Unterrichtspause auf dem Schulhof auf. Der damals 13jährige Be-\n\nklagte zündete einen Feuerwerkskörper und warf ihn in Richtung einer Gruppe \n\nvon Schülern. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin. Diese \n\nbegab sich unmittelbar im Anschluss daran in ärztliche Behandlung bei einem \n\nHNO-Arzt wegen Beeinträchtigung ihres Gehörs. \n\nDie Klägerin trägt vor, der Beklagte habe einen Böller mit brennendem \n\nZünder in Richtung der Köpfe zweier Mädchen, eine davon sie selbst, gewor-\n\nfen. Er habe vorsätzlich gehandelt, da er ihre Verletzung zumindest billigend in \n\nKauf genommen habe. Der Beklagte trägt vor, er habe die Klägerin nicht verlet-\n\nzen, sondern eine andere Gruppe von Mädchen erschrecken wollen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen \n\nErfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen An-\n\nspruch gegen den Beklagten. Ein solcher bestehe wegen der Haftungsbe-\n\nschränkung der §§ 105, 106 Abs. 1 SGB VII nur, wenn der Beklagte vorsätzlich \n\ngehandelt habe. Dies sei nicht der Fall. \n\nDie Beschränkung der Haftung setze voraus, daß die Verletzungshand-\n\nlung \"schulbezogen\" gewesen sei. Sie müsse auf der typischen Gefährdung \n\naus dem engen schulischen Kontakt beruhen und deshalb einen inneren Bezug \n\nzum Besuch der Schule aufweisen. Schulbezogen seien Verletzungshandlun- \n\ngen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern her-\n\nvorgegangen seien, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und \n\ndem Wunsch, den Mitschülern zu imponieren, ihre Erklärung fänden. Dasselbe \n\ngelte für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Ver-\n\nhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin \n\n- insbesondere in Pausen - beruhten. \n\nDas Werfen eines Knallkörpers in Richtung anderer Schüler während ei-\n\nner Unterrichtspause sei in diesem Sinne schulbezogen. Es sei durch die \n\nÜbermütigkeit zu erklären, die Schüler während der Pausen auf dem Schulhof \n\nzeigten. Sie wollten dadurch imponieren, dass sie andere Schüler ärgerten und \n\nerschreckten. Das Werfen der Knallkörper sei auch kein für Schüler völlig unty-\n\npisches Verhalten. Jedenfalls in der Zeit nach dem Jahreswechsel sei es nicht \n\nungewöhnlich, daß Jugendliche Reste des Silvesterfeuerwerks \"verbrauchten\". \n\nGerade die Situation in den Unterrichtspausen auf dem Schulhof reize dazu, \n\ndort die nach Silvester noch vorhandenen Knallkörper zur Explosion zu bringen. \n\nDer Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil keine ausreichenden \n\nAnhaltspunkte dafür vorlägen, daß er eine Verletzung von Mitschülern billigend \n\nin Kauf genommen habe. Feststellbar sei lediglich, daß er den Knallkörper in \n\nRichtung einer Gruppe von Schülern geworfen habe. Dieses Verhalten sei nicht \n\nvon solcher Gefährlichkeit, daß die Annahme der Billigung einer Verletzung na-\n\nheliege. Im übrigen hätte sich der Vorsatz auch auf eine ernsthafte Verletzungs-\n\nfolge erstrecken müssen. \n\nII. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen \n\nÜberprüfung stand. Der Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Folgen \n\ndes vorliegenden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 \n\nSGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. \n\nDanach ist der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des \n\nSchulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, \n\nzum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung \n\n(§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt \n\nhat. \n\n1) Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls \n\ndurch den Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Dies \n\nnimmt die Revision hin. Sie wendet sich auch nicht gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, daß sich ein Vorsatz, der zu einer Entsperrung des Haf-\n\ntungsausschlusses führen könnte, auch auf eine ernsthafte Verletzungsfolge \n\nhätte erstrecken müssen. Wie der Senat bereits entschieden hat, haftet der \n\nSchädiger dem geschädigten Mitschüler gegenüber auch nach der Einordnung \n\ndes Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch näm-\n\nlich nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenscha-\n\ndens umfaßt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - BGHZ \n\n154, 11; vgl. auch BAG, VersR 2003, 740, 741). \n\n2) Die Revision wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß hier die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß vor-\n\nliegen. Sie macht geltend, die Verletzungshandlung sei nicht \"schulbezogen\", \n\nsondern nur \"bei Gelegenheit\" des Schulbesuchs verübt worden. Dem kann \n\nnach der Rechtsprechung des Senats nicht gefolgt werden. Es liegt eine schul-\n\nbezogene Verletzungshandlung des Beklagten vor, die nach § 105 Abs. 1 SGB \n\nVII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zu ei-\n\nnem Ausschluß seiner Haftung führt. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, wenn \n\nein Schüler einen anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haf-\n\ntung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung \"schulbezogen\" war, d.h. \n\nob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht \n\nund deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie \n\nnur \"bei Gelegenheit\" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, \n\n279, 281 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782; vom \n\n14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f. und vom 28. April 1992 \n\n- VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855). Schulbezogen im Sinne dieser Recht-\n\nsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, \n\nNeckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso \n\nVerletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulka-\n\nmeraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungs-\n\nhandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer \n\nPhase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen \n\noder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während \n\nder Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, \n\n279, 282 f.; vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441; vom \n\n10. März 1987 - VI ZR 123/86 – aaO und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - \n\naaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, \n\n850). Mit Blick darauf, daß der Haftungsausschluß bei Schulunfällen dazu be-\n\nstimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern \n\nund Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haf-\n\ntungsprivileg nicht eng auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1979 \n\n- VI ZR 238/78 - VersR 1980, 164, 165; vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO, \n\n168 und vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO). Die innere schulische Ver-\n\nbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck \n\nkommen muß, erfordert allerdings stets, daß die konkrete Verletzungshandlung \n\ndurch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel \n\neine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der \n\nSchule voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - aaO). \n\nDie vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen sind zwar zu § 637 \n\nAbs. 1 RVO ergangen. Die in ihnen aufgestellten Grundsätze gelten aber in \n\ngleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversi-\n\ncherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen Änderun-\n\ngen ergeben haben, die zu einer Neubewertung führen. \n\nDas Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und ohne Rechts-\n\nfehler auf den vorliegenden Fall angewendet. Seine Wertung, die konkrete Ver-\n\nletzungshandlung sei durch den Schulbetrieb geprägt und demgemäß schulbe-\n\nzogen gewesen, ist nicht zu beanstanden. Dafür spricht schon maßgeblich der \n\nUmstand, daß sich der Vorfall während einer Unterrichtspause auf dem Schul-\n\nhof ereignete und somit eine enge räumliche und zeitliche Nähe zu dem organi-\n\nsierten Betrieb der Schule bestand. Aber auch gegen die tatrichterliche Würdi-\n\ngung, das Verhalten des Beklagten sei durch die Übermütigkeit zu erklären, die \n\nSchüler während der Pausen auf dem Schulhof zeigten, und durch den \n\nWunsch, seinen Mitschülern zu imponieren, ist revisionsrechtlich nichts zu erin-\n\nnern. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen \n\nFeststellungen das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Ent-\n\ngegen der Rüge der Revision ist insoweit ein Verstoß gegen Denkgesetze oder \n\nErfahrungssätze nicht zu erkennen; die Würdigung des Berufungsgerichts ent-\n\nspricht vielmehr der Lebenserfahrung und den Überlegungen, die der oben dar-\n\ngestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrundeliegen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zr-163-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zr-163-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:34.464060+00:00"}}