{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_160-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"VI ZR 160/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII § 2 Abs. 2, Satz 1; 105 Abs. 1; 106 Abs. 3, 3. Alt. Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, daß derjenige, der Aufgaben wahr- nimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denje- nigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen sei- nes Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versiche- rungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsur- teils vom 24. März 1998 – VI ZR 337/96 – NJW 1998, 2365 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 160/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. März 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSGB VII § 2 Abs. 2, Satz 1; 105 Abs. 1; 106 Abs. 3, 3. Alt. \n\nEs ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, daß derjenige, der Aufgaben wahr-\n\nnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denje-\n\nnigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen sei-\n\nnes Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung \n\neiner Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versiche-\n\nrungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit \n\nzu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsur-\n\nteils vom 24. März 1998 – VI ZR 337/96 – NJW 1998, 2365 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzver-\n\npflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden auf-\n\ngrund eines Unfalls. \n\nAm Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau \n\nGmbH, mit einem LKW auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietser-\n\nvice GbR (im folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten \n\nKompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm \n\nden etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann \n\ndamit, diesen auf die Ladefläche des LKW zu heben. Hierbei riß die vom Be-\n\nklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der \n\nKompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf \n\nder Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich \n\nhierdurch erhebliche Verletzungen zu. \n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft da-\n\ndurch herbeigeführt, daß er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil \n\nbefestigt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung eines \n\nSchmerzensgelds, einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung, daß der \n\nBeklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden \n\naus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche-\n\nrungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger seinen Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Ersatz der bei dem \n\nUnfall erlittenen Gesundheitsschäden verneint, weil dem Beklagten ein Haf-\n\ntungsprivileg zugute komme. Es hat offengelassen, ob eine Beschränkung der \n\nHaftung des Beklagten bereits unmittelbar aus § 105 Abs. 1 SGB VII folge, weil \n\nder bei dem Verladevorgang geschädigte Kläger und der diesen schädigende \n\nBeklagte bei der Verladetätigkeit als temporär in denselben Betrieb eingeglie-\n\nderte Versicherte anzusehen seien. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des \n\n§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfüllt. Die Parteien hätten vorübergehend betrieb-\n\nliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Sie hätten \n\nbewußt und gewollt bei der Verladung des Baukompressors zusammengewirkt, \n\num dessen Abtransport zu ermöglichen. Der Umstand, daß der Beklagte als \n\nGesellschafter der G. GbR Unternehmer sei, stehe der Haftungsprivilegierung \n\nnicht entgegen. Er sei nämlich selbst aktiv am Unfallgeschehen beteiligt gewe-\n\nsen. Der Beklagte sei auch - wie in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII vorausgesetzt - \n\nVersicherter der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen. Er habe gemäß § 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz gestanden, da er \"wie \n\nein Beschäftigter\" tätig geworden sei. Hiervon sei nämlich auch dann auszuge-\n\nhen, wenn der Unternehmer nicht überwiegend im eigenen Interesse für sein \n\nUnternehmen, sondern zugleich wie ein Arbeitnehmer für ein anderes Unter-\n\nnehmen tätig werde. Dies sei vorliegend der Fall. Der Verladeprozeß selbst ha-\n\nbe zwar einerseits dem vermietenden Unternehmen des Beklagten gedient, das \n\ndie Firma U. Bau GmbH als Mieterin tatsächlich in die Lage zu versetzen ge-\n\nhabt habe, die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen. Das Aufladen des \n\nKompressors auf den vom Arbeitgeber des Klägers gestellten LKW habe ande-\n\nrerseits aber zugleich dem Interesse des mietenden Unternehmens gedient, \n\ndem die Abholung des von dem Unternehmen des Beklagten zur Verfügung zu \n\nstellenden Mietobjekts oblegen habe. Denn die Abholung des Baukompressors \n\nsei ohne dessen Verladung auf den LKW nicht zu bewerkstelligen gewesen. Die \n\nTätigkeit des Beklagten habe sich daher als gleichermaßen eigenen als auch \n\nfremden unternehmerischen Interessen dienende Mitwirkung an dem Abtrans-\n\nport der Baumaschine dargestellt und damit keine überwiegend dem eigenen \n\nUnternehmen dienende, sondern eine in gleichem Maße fremdbezogene Hand-\n\nlungstendenz aufgewiesen. Dies reiche aus, um ihn nach Maßgabe des § 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 SGB VII in den Kreis der gesetzlich Unfallversicherten einzube-\n\nziehen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme das Haf-\n\ntungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zugute, erweist sich unter zwei \n\nGesichtspunkten als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht ist zum einen auf \n\nder Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, \n\nder Beklagte habe im Zeitpunkt der Schädigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB \n\nVII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er \n\nwie ein Beschäftigter der U. Bau GmbH tätig geworden sei (dazu 1.). Selbst \n\nwenn sich diese Beurteilung jedoch als zutreffend erwiese, ergäbe sich eine \n\nHaftungsprivilegierung des Beklagten nicht aus § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII, \n\nsondern unmittelbar aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (dazu 2.). \n\n1. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Beru-\n\nfungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Unfall, aus dem der \n\nKläger seine Ansprüche herleitet, auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im \n\nSinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat (vgl. zum Verständnis die-\n\nses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR \n\n434/01 - NJW 2003, 2984; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.N.). \n\nb) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, \n\ndaß die Haftungsfreistellung des Beklagten nicht an seiner Rechtsstellung als \n\nMitunternehmer des von der G. GbR betriebenen Vermietungsunternehmens \n\nscheitert. Zwar erstreckt sich das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. \n\nSGB VII grundsätzlich nicht auf den Unternehmer. Etwas anderes gilt jedoch \n\ndann, wenn er, wie im vorliegenden Fall, selbst eine vorübergehende betriebli-\n\nche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den \n\nVersicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.). \n\nc) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegan-\n\ngen, daß die Haftungsprivilegierung dem Schädiger nur dann zugute kommt, \n\nwenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Un-\n\nfallversicherung war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; vom 24. Juni 2003 \n\n- VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984, 2985; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f. jeweils \n\nm.w.N.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall jedoch \n\nrechtsfehlerhaft bejaht. Die Revision beanstandet mit Erfolg die Rechtsauffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, wonach auch derjenige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 \n\nSGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen \n\nTätigkeit im gleichen Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen \n\nzu dienen bestimmt sei. \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und \n\ndes Bundessozialgerichts zu dem bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 1 \n\nSGB VII insoweit maßgeblichen § 539 Abs. 2 RVO genügte eine gleichermaßen \n\neigen- wie fremdbezogene Handlungstendenz nicht, um eine Tätigkeit dem \n\nVersicherungsschutz des § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu un-\n\nterstellen. Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 \n\nRVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen \n\nVersicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teil-\n\nnahm (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 216, 219 f.; vom 8. April 86 - VI ZR 61/85 - \n\nVersR 1986, 868, 869), war es vielmehr erforderlich, daß seine Tätigkeit diesem \n\nUnternehmen zuzuordnen war. Sie mußte der Sache nach für dieses Unter-\n\nnehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden \n\nsein (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, \n\n384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68; vom \n\n24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365, 2366; BSGE 5, 168, 174; 57, \n\n91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-\n\n2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; \n\nVersR 1999, 1517, 1518). Denn nur dann war es nach den allgemeinen Grund-\n\ngedanken der Sozialversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger des \n\nfremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten (vgl. BSGE \n\n5, 168, 171 f.; 46, 232, 234; OLG Stuttgart, ZfS 2002, 384; Bereiter/Hahn/Mehr-\n\ntens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2003, § 2 Rdn. 34.1, \n\n34.12). Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen er-\n\nbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen \n\ndeshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war (vgl. Senatsurteile \n\nvom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR \n\n67/88 - aaO; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BSGE 5, 168, 174; 57, \n\n91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR \n\n3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; \n\nVersR 1999, 1517, 1518). \n\nFür die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kam es \n\ndarauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unterneh-\n\nmens das Gepräge gegeben hatten. Dies war unter wertender Betrachtung aller \n\nUmstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung \n\n(vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 1984, 736, 737) zu \n\nbeurteilen. Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Auf-\n\ngabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unter-\n\nnehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur För-\n\nderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein \n\nVersicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst \n\nwenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unter-\n\nnehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung \n\nseiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April \n\n1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR \n\n181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996 \n\n- VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - \n\naaO; BAG, VersR 1991, 902). Dabei kam dem Schädiger die Haftungsfreistel-\n\nlung des § 637 Abs. 1 RVO nur zugute, wenn er als \"Betriebsangehöriger\" in \n\nden Unfallbetrieb eingegliedert war, während dies für den Verletzten nicht erfor-\n\nderlich war. Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, daß \n\ner der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war \n\nund dessen Fürsorge beanspruchen konnte (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 \n\n- VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - \n\nVersR 1978, 150; vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934; vom \n\n22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31; vom 8. April 1986 - VI ZR \n\n61/85 - aaO; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1167 und \n\nvom 30. Juni 1998 - VI ZR 286/97 - VersR 1998, 1173, 1174). \n\nbb) Das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit des Schädigers im Unfall-\n\nbetrieb besteht nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung in § 105 \n\nAbs. 1 SGB VII nicht mehr. Hingegen sind im übrigen die Vorschriften über den \n\nVersicherungsschutz in den hier maßgeblichen Punkten der Sache nach nicht \n\nverändert worden (vgl. BSG, HVBG-Info 2000, 2316, 2318; HVBG-Info 2002, \n\n1175, 1180; OLG Hamm, OLGR 2000, 171; NJW-RR 2002, 1317, 1318; NJW-\n\nRR 2003, 239, 240 f.; OLG Koblenz, VersR 2002, 574 f.; RIW 2002, 880, 882; \n\nUrteil vom 5. Mai 2003 - 12 U 291/02 - mit die Beschwerde gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision zurückweisendem Senatsbeschluß vom 16. Dezember \n\n2003 - VI ZR 162/03). § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 \n\nNr. 1 und 2 RVO; § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz \n\n- wie bisher § 539 Abs. 2 RVO - auf Personen, die wie Beschäftigte tätig wer-\n\nden (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 75). Auch die Schaffung eines zusätzlichen Haf-\n\ntungsprivilegs für die Fälle, in denen Versicherte mehrerer Unternehmen vorü-\n\nbergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ver-\n\nrichten (§ 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII), gibt keine Veranlassung, von der \n\nbisherigen Rechtsprechung zur Reichweite des § 539 Abs. 2 RVO abzuweichen \n\nund auch solche Tätigkeiten in den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 \n\nSatz 1 SGB VII einzubeziehen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht \n\nfremdwirtschaftlich geprägt, sondern gleichermaßen dem eigenen wie dem \n\nfremden Unternehmen zu dienen bestimmt sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR \n\n2003, 239, 240 f.). Der Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats \n\nbestand gerade darin, in Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit den In-\n\nteressen mehrerer Unternehmen diente, die notgedrungen auftretenden \n\nSchwierigkeiten einer Zuordnung der Tätigkeit zu einem bestimmten Unterneh-\n\nmen durch einen klaren Grundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli \n\n1996 - VI ZR 155/95 - aaO). Die Notwendigkeit einer solchen Zuordnung be-\n\nsteht auch noch nach Einführung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII. Die-\n\nse Bestimmung setzt einen Versicherungsschutz der Tätigen nämlich voraus \n\nund baut insoweit auf den §§ 2 ff. SGB VII auf. Sie verschafft hingegen keinen \n\nüber diese Regelungen hinausgehenden Versicherungsschutz. Eine andere \n\nrechtliche Beurteilung liefe auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfall-\n\nversicherung zuwider. Es widerspräche dem Grundsatz der Solidargemein-\n\nschaft, wenn der Unternehmer für Tätigkeiten, die seinem eigenen Unterneh-\n\nmen zu dienen bestimmt sind, über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beitragsfrei un-\n\nfallversichert wäre und damit die beitragspflichtige freiwillige Versicherung um-\n\ngehen könnte (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 539 Nr. 16, S. 61; BSG, VersR 1999, \n\n1517, 1518). \n\ncc) Ob sich nach diesen Beurteilungsgrundsätzen der für die Beschäftig-\n\nten der U. Bau GmbH bestehende Unfallversicherungsschutz auf den Beklagten \n\nerstreckt hat, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beur-\n\nteilt werden. Das Berufungsgericht hat sich bislang lediglich mit der Frage be-\n\nfaßt, wem die Tätigkeit des Beklagten objektiv nützlich war. Es hat hingegen \n\nkeine Feststellungen dazu getroffen, in wessen Aufgabenbereich nach Maßga-\n\nbe der zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden vertraglichen Ver-\n\neinbarungen das Aufladen des Kompressors fiel. Die Revision weist in diesem \n\nZusammenhang darauf hin, daß die Verpflichtung zum Aufladen des Kompres-\n\nsors nur einer der Vertragsparteien, nicht hingegen beiden oblegen haben kann \n\n(vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO). \n\n2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts erweisen sich darüber hinaus \n\naus einem anderen Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft. Wäre der Beklagte, wie \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als \n\nVersicherter der U. Bau GmbH anzusehen, so könnte sich eine Haftungsfrei-\n\nstellung nicht aus § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII, sondern unmittelbar aus \n\n§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergeben. Denn da § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII den \n\nTätigen unfallversicherungsrechtlich dem für ihn fremden Betrieb als einen sei-\n\nner Beschäftigten zuweist (vgl. BGHZ 79, 216, 219, 221), wären in diesem Fall \n\nnicht - wie in § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII vorausgesetzt - Versicherte \n\nmehrerer Unternehmen, sondern solche eines einzigen Betriebs tätig gewor-\n\nden. \n\nIII. \n\nDas Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ins-\n\nbesondere kommt dem Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht unabhängig \n\nvon der Frage zugute, in wessen Aufgabenbereich seine Tätigkeit fiel. Zwar \n\ngriffe zu seinen Gunsten die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 Satz 1 \n\nSGB VII, wenn er beim Verladen des Kompressors eine Aufgabe der U. Bau \n\nGmbH wahrgenommen hätte und die Förderung der Belange dieser Gesell-\n\nschaft seiner Tätigkeit auch im übrigen das Gepräge gegeben hätte. Seine Haf-\n\ntung wäre demgegenüber nicht notwendigerweise beschränkt, wenn das Verla-\n\nden des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten wäre. \n\nIn diesem Fall käme ihm ein Haftungsprivileg - und zwar gemäß § 104 \n\nSGB VII - nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kom-\n\npressors auf der Ladefläche wie ein Beschäftigter der G. GbR im Sinne des § 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den vorstehend \n\ndargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, daß die von dieser Ge-\n\nsellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge \n\ngegeben haben. Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufga-\n\nben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des LKW begeben, lägen die \n\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vor (vgl. insoweit Se-\n\nnatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO; BAG, VersR 1991, 902; OLG \n\nKarlsruhe, VersR 1989, 110). Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage \n\nfehlt es an den erforderlichen Feststellungen. \n\nIV. \n\nNach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\n Pauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/vi-zr-160-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":15},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/vi-zr-160-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:28.596817+00:00"}}