{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_151-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"VI ZR 151/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Satz 2 Fb, Ga Ein \"Unfallersatztarif\" ist nur insoweit ein \"erforderlicher\" Aufwand zur Schadens- beseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfall- geschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 151/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Satz 2 Fb, Ga \n\nEin \"Unfallersatztarif\" ist nur insoweit ein \"erforderlicher\" Aufwand zur Schadens-\n\nbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs \n\nmit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines \n\nAusfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfall-\n\ngeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem \n\n\"Normaltarif\" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie \n\nauf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation \n\nveranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. \n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - LG Essen \n\n AG Essen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-\n\nter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Essen vom 9. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Es-\n\nsen zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen \n\nErwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung \n\nzugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen \n\ndie Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz \n\nrestlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetre-\n\nten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. \n\nBei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der Versiche-\n\nrungsnehmer der Beklagten eines von zwei Fahrzeugen des Taxiunternehmers \n\nS.; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. S. mietete bei der Kläge-\n\nrin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999 jeweils ein Ersatzfahr-\n\nzeug entsprechend dem Unfallersatztarif der Klägerin zu einem Tagesgrund-\n\npreis von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und einem Preis für die \n\nZusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils netto. Unstreitig bietet \n\ndie Klägerin die Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Rahmen einer \"Mobili-\n\ntätsgarantie\" von Automobilherstellern bzw. KFZ–Händlern deutlich günstiger \n\nan. \n\nDer Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung \n\nseine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die \n\nKlägerin ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß \n\ndieser keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Kläge-\n\nrin werde beitreiben können. \n\nDie Klägerin stellte der Beklagten für die Vermietung der Ersatzfahrzeu-\n\nge 4/5 aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis, \n\nnämlich \n\nin Rechnung. \n\n6.313,20 DM \n\nDie Beklagte zahlte hierauf lediglich \n\n4.419,24 DM; \n\nnur dieser Betrag sei angemessen. \n\nDie restlichen \n\n1.893,96 DM = 968,37 € \n\nmacht die Klägerin im Rechtsstreit geltend. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelas-\n\nsen, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Ein \n\nMietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der Verein-\n\nbarungen ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe zahlen \n\nsollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung führe \n\ndazu, daß die \"Preisvereinbarung\" diesen nicht betroffen und ihm insoweit ein \n\nRechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die Anmietung der \n\nFahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gewesen, \n\nohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin \n\naus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf den \n\nBetrag, der gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung \"erforderlich\" gewe-\n\nsen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung \n\nkomme der Unfallersatztarif der Klägerin als Maßstab nicht in Betracht. Der Ge-\n\nschädigte habe sich mit der konkreten Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft \n\nals nur die Schadloshaltung. So habe er sich keine Eigenersparnis bei Anmie-\n\ntung eines Fahrzeugs derselben Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe \n\ner weder vorfinanzieren noch sich mit der Beklagten wegen eines Vorschusses \n\nin Verbindung setzen müssen. Vor allem habe die Klägerin das Risiko über-\n\nnommen, daß der Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf \n\ndiese geldwerten Vorteile bestehe kein Anspruch des Geschädigten. Dieser sei \n\nbei der vorliegenden Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er \n\ndie Preisgestaltung faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren \n\nMarktüberblick zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer Miet-\n\npreis. Dieser liege nicht über dem von der Beklagten bereits bezahlten Betrag. \n\nDas zeige schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie \n\nmit (pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer \n\nAnbieter mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Ge-\n\nschädigte mehr als 360 DM/Tag an Taximiete habe aufbringen müssen. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit \n\nder Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die \n\nAnmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von \n\nden Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ver-\n\nletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für \n\ndas Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138 \n\nm.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen \n\nist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzli-\n\nche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob \n\nsie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrens-\n\nvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 \n\nVertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, \n\n848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Beru-\n\nfungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien \n\nnicht hinreichend berücksichtigt hat. \n\na) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten \n\ngeschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die \n\nFahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von \n\n1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (je-\n\nweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Ab-\n\nzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin ge-\n\nforderten Gesamtbetrag. \n\nDas Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des ge-\n\nschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärun-\n\ngen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Ab-\n\ntretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein \n\nabweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen. \n\nb) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist aller-\n\ndings, selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertrags-\n\nparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden \n\nSinn verstehen \n\n(st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 \n\n- VIII ZR 361/02 – NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstim-\n\nmender, vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klä-\n\ngerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner ab-\n\nweichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Aus-\n\nlegungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten \n\nhin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer \n\nAcht. \n\nDie Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise fest-\n\ngehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten \n\ndiese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte \n\ndurchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entge-\n\ngen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatz-\n\nanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand, \n\ndaß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu \n\nentnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Ge-\n\nschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit \n\nbestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interes-\n\nsen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Miet-\n\nzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249 \n\nSatz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung scha-\n\ndensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) zu erstat-\n\ntenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als \"Mietzins\" lediglich eine \n\nAbtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Inter-\n\nesse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen \n\nder Beteiligten umfaßt angesehen werden. \n\nc) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwi-\n\nschen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf (\"Factoring-Vertrag\"). Die \n\nSchadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe \n\ndes vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Ver-\n\nrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend. \n\nDie Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forde-\n\nrungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertra-\n\nges einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtre-\n\ntung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitli-\n\ncher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten \n\nMietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu \n\ntilgen (vgl. \n\nBGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs \n\nStatt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht \n\ndurfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die \n\nVereinbarung hier – wie die Revision meint – als \"Factoring\" gewertet werden \n\nkönnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung \n\ngegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB, \n\n13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufla-\n\nge, § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III \n\n§ 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden. \n\n2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der \n\nVereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne wei-\n\nteres, daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der \n\nBeklagten verlangen kann. \n\na) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadens-\n\nbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November \n\n1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom \n\n4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 \n\n- VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbe-\n\ngrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung \n\neines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt \n\n(vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO und vom \n\n19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65). \n\nAuch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als \n\ndies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die \n\nSchädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwen-\n\ndungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des \n\nGeschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil \n\nvom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter \n\ndem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des \n\nihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der \n\nSchadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; \n\n155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und \n\n- VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.). \n\nb) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht al-\n\nlein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er \n\nein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem \n\nNormaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-\n\nkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). \n\nDieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine unein-\n\ngeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer \n\nTarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeb-\n\nlich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzuneh-\n\nmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmi-\n\nges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstella-\n\ntion ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der \n\nWahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteilig-\n\nten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen \n\naus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber kei-\n\nnen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht \n\nwird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt \n\n(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena \n\nOLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschä-\n\ndigten angebotenen \"Unfallersatztarife\" erheblich über den für Selbstzahler an-\n\ngebotenen \"Normaltarifen\" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die \n\nUnfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, \n\nkann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung \"erforderliche\" Geldbe-\n\ntrag nicht ohne weiteres mit dem \"Unfallersatztarif\" gleichgesetzt werden. Des-\n\nhalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als \n\n\"erforderlicher\" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. \n\nDies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit \n\nRücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines \n\nAusfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-\n\nfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber \n\ndem \"Normaltarif\" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, \n\nweil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB \n\nerfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören. \n\nc) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, \n\ndaß die Preise nach dem \"Unfallersatztarif\" der Klägerin deutlich über den Prei-\n\nsen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien \n\nnur die Kosten zu ersetzen, die bei \"Selbstzahlermiete\" anfielen und damit \n\nbestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur \n\nHerstellung \"erforderlich\" (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weite-\n\nrem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob \n\nder von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben \n\ndargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als \"erforderlicher\" Aufwand zur \n\nSchadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB er-\n\nstattungsfähig ist. \n\nSoweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschä-\n\ndigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer \"Normaltarif\" zugänglich \n\nwar. Die von der Klägerin im Rahmen einer \"Mobilitätsgarantie\" verlangten Prei-\n\nse können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das \n\nFahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handel-\n\nte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der \n\nKlägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte da-\n\nher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. Taxi-\n\nVertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatz-\n\nfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug \n\nin dieser Vertragswerkstatt repariert. \n\nAnknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein \"Normaltarif\" sein, also regel-\n\nmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-\n\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags \n\nist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbe-\n\ndingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags \n\nder Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge- \n\nmäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung \n\neiner Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnach-\n\nfolger. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_151-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/vi-zr-151-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_151-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_151-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/vi-zr-151-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_151-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:17.744632+00:00"}}