{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_138-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"VI ZR 138/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Bb; ZPO § 287 Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWS- Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, daß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbei- tung geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Se- natsurteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 138/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. März 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Bb; ZPO § 287 \n\nBesteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen \n\n(hier: HWS-\n\nVerletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, \n\ndaß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbei-\n\ntung geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des \n\nErstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Se-\n\nnatsurteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200). \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2003 \n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und \n\ndem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines PKW Schadensersatz aus ei-\n\nnem Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990. Die volle Haftung der Beklagten für \n\nden vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall steht außer Streit. Am \n\n12. Juni 1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt. \n\nDer Kläger behauptet, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWS-\n\nSchleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen \n\nFolgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer \n\nVerschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, daß \n\nalle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervi-\n\ncal-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten \n\nseien. \n\nDie Beklagte zu 1 hat vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgegli-\n\nchen und ein Schmerzensgeld von 2000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der \n\nKläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen \n\nweiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich \n\n1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis \n\n1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für wei-\n\ntere Sachschäden beantragt. Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilaner-\n\nkenntnisurteils, mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller \n\nSchäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres \n\nSchmerzensgeld von 1000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von \n\n5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. 6 Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. \n\nMit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten \n\nSchmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den \n\nErsatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die \n\nZeit vom 1. April 1990 bis einschließlich 31. März 1991 und 1.550 DM monatlich \n\nfür die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1993 und vom 16. April 1993 bis \n\n31. Dezember 1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der \n\nEinstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1000 € \n\nSchmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des \n\nFeststellungsanspruchs weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abge-\n\ndruckt ist in RuS 2003, 477 (ebenso in OLGR Bremen 2003, 385), haben die \n\nBeklagten für die bis April 1991 eingetretenen Folgen des Erstunfalls einzuste-\n\nhen. Der Kläger habe bei dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverlet-\n\nzung erlitten. Die organischen Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswö-\n\nchigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem sei der Kläger aufgrund einer unfall-\n\nbedingten psychischen Störung in Form eines Schleudertrauma-Syndroms bis \n\nzur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 1. April 1991 arbeitsunfähig ge-\n\nwesen, nicht aber darüber hinaus. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzens-\n\ngeld von 1000 €. Ausreichende Tatsachen für die Bemessun g eines Ver-\n\ndienstausfallschadens in diesem Zeitraum habe der Kläger nicht dargetan. Spä-\n\ntere nach dem Zweitunfall vom 12. Juni 1992 eingetretene Verletzungsfolgen \n\nseien den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe \n\neinerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des Erstunfalls vor dem \n\nZweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer Restsymptomatik sowie \n\ndavon ausgegangen, daß die Folgen des zweiten Unfalls den Kläger die alten \n\nBeschwerden in Form einer \"Reinszenierung\" in verstärkter Ausprägung erle-\n\nben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige dies \n\ndahin präzisiert, daß durch den Erstunfall die allgemein anlagebedingt vorhan-\n\ndene Vulnerabilität des Klägers in relativ geringem Umfang gesteigert und ak-\n\nzentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht gleichwertig, das \n\nVerhalten des Klägers nach dem zweiten Schadensereignis geprägt habe, weil \n\ner auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen Geschehens und \n\nunter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluß an den \n\nersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik \n\nund die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim \n\nZweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis ver-\n\nstärkt worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die \n\nallgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas. \n\nEine solche lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung \n\ndes Erstunfalls könne - so das Berufungsgericht - nicht mehr als Mitursache \n\nden psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand \n\n1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß die Beklagten auch für die psychischen Folgeschäden der vom Kläger \n\ndurch den Unfall vom 18. Februar 1990 primär erlittenen HWS-Verletzung \n\ngrundsätzlich haftungsrechtlich einzustehen haben. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt \n\nsich die Ersatzpflicht des \n\nfür einen Körper- oder Gesundheitsschaden \n\neinstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewir-\n\nkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe \n\nSenatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - \n\nVersR 1991, 432; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; \n\nvom 25. Februar 1997 \n\n- VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753; vom \n\n11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und vom 16. No-\n\nvember 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373). Dies gilt auch für eine \n\npsychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfall-\n\ngeschehens, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne \n\nden Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; \n\n137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 – aaO und vom \n\n26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862). \n\nb) Vorliegend ist die Primärverletzung, als deren Folge die psychische \n\nBeeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungs-\n\nrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Baga-\n\ntelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorüber-\n\ngehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als \n\neinem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers \n\noder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, \n\ndie sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz \n\ngeringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindruk-\n\nken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen dar-\n\nan gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu \n\nsein (BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar \n\n1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom \n\n16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO). Das vom Kläger erlittene \n\nHWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu \n\neiner sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchti-\n\ngungen führte, geht darüber hinaus. Solche Verletzungen sind für das Alltags-\n\nleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereig-\n\nnis verbunden. \n\nc) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang \n\nausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte \n\nden Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich \n\nzum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbsle-\n\nbens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile \n\nvom \n\n12. November \n\n1985 \n\n- VI ZR 103/84 -; \n\nvom \n\n25. Februar \n\n1997 \n\n- VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 \n\n- VI ZR 146/96 - und vom \n\n16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. \n\nd) Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl ablehnt, auch die nach \n\ndem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, \n\nerweist sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im \n\nErgebnis als zutreffend. \n\nDer Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, wann \n\nbei zwei aufeinander folgenden Unfällen eine Haftung des Erstschädigers für \n\nden Zweitunfall in Betracht kommt. Danach können unter bestimmten Umstän-\n\nden dem Erstschädiger die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, \n\nwenn der Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise \n\nausgewirkt hat. Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß die Revision \n\ngegen die zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat. Die \n\ngetroffenen Feststellungen tragen jedenfalls im Ergebnis die rechtliche Beurtei-\n\nlung. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\ndie haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfällt, wenn ein weiteres \n\nEreignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend \n\nist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten \n\nUnfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den \n\nnunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt \n\nwaren (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, \n\n122, 123; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom \n\n26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 20. November 2001 \n\n- VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Im vorliegenden Fall hat das Berufungs-\n\ngericht - was die Revision nicht angreift - aufgrund des Sachverständigengut-\n\nachtens die Feststellung getroffen, daß nicht die Beschwerdesymptomatik und \n\ndie daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zwei-\n\nten Unfallgeschehen noch vorhanden waren und durch das neue Schadenser-\n\neignis verstärkt wurden, sondern lediglich die bereits vorhandene allgemeine \n\nDisposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas relativ gering-\n\nfügig erhöht worden ist. Der Erstunfall hat mithin nicht wie in dem der Senats-\n\nentscheidung vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – (aaO) zugrunde liegen-\n\nden Fall die Schadensanfälligkeit des Klägers erst geschaffen, sondern nur die \n\nallgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die der \n\nSchädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. BGHZ 137, 142, 148). Dies \n\nreicht – wie das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles zutref-\n\nfend angenommen hat – nicht aus, um den erforderlichen haftungsrechtlichen \n\nZurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des \n\nZweitunfalls zu begründen. Ein derart geringfügiger Beitrag zum endgültigen \n\nSchadensbild kann es bei der für die Beurteilung des Zurechnungszusammen-\n\nhangs gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den \n\nErstschädiger auch für die Folgen des Zweitunfalls haften zu lassen. \n\n2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versa-\n\ngung weiteren Ersatzes eines Verdienstausfallschadens für die Zeit bis zum \n\nzweiten Unfall wendet. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der \n\nRevision - bei der Beurteilung der Darlegungslast des Klägers die durch §§ 287 \n\nAbs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen nicht verkannt. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig \n\nTätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden \n\nerlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen \n\nohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März \n\n1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - \n\nVersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR \n\n1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom \n\n6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641). \n\nb) Das Berufungsgericht geht dabei im rechtlichen Ausgangspunkt zutref-\n\nfend davon aus, daß sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB für die Schadens-\n\nberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsa-\n\nchen verlangen. \n\naa) Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der \n\nRichter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines \n\nbestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge ohne das Schadenser-\n\neignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung \n\nwahrscheinlich machen, muß der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen. \n\nDie erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 287 Abs. 1 ZPO läßt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbs-\n\nschadens, auch in Form der Schätzung eines \"Mindestschadens\" nicht zu (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - \n\nVersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; \n\nvom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 \n\n- VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, \n\n424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). \n\nbb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht die Anga-\n\nben des Klägers zur Aufnahme einer Tätigkeit als Assekuranzmakler kurz vor \n\ndem Unfallgeschehen vom Februar 1990 als unzureichend zur Feststellung ei-\n\nnes Verdienstausfallschadens angesehen. Der von der Revision als übergan-\n\ngen gerügte Vortrag erschöpft sich in der Mitteilung, der Kläger habe sich kurz \n\nvor dem Unfallereignis selbständig gemacht und seine selbständige Tätigkeit \n\nsei im Aufbau begriffen gewesen. Dieses pauschale Vorbringen läßt eine Pro-\n\ngnose nicht zu. \n\nDie weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nicht dar-\n\ngelegt sei, welches Einkommen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Erst-\n\nunfall erzielt habe, und keine Unterlagen über sein Einkommen aus einer Tätig-\n\nkeit als Handelsvertreter in den Jahre 1985 bis 1989, welche als Schätzgrund-\n\nlagen hätten dienen können, vorgelegt worden seien, stellt die Revision nicht \n\ndurchgreifend in Frage, etwa indem sie Verfahrensfehler aufzeigt. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, wel-\n\nches sich auf die Jahre 1976 bis 1979 beziehe, liege als Schätzungsgrundlage \n\nzu weit zurück, ist unter den Umständen des Streitfalles rechtlich ebenfalls nicht \n\nzu beanstanden. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustel-\n\nlen, so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich \n\nund angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnis-\n\nse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom \n\n31. März 1992 \n\n- VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 \n\n- VI ZR 228/92; vom \n\n10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle \n\naaO). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grund-\n\nlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung he-\n\nranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tat-\n\nsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den \n\njeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen \n\n(Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - aaO). Die Revision zeigt \n\nkeine Umstände auf, die es geboten erscheinen lassen, das Vorbringen des \n\nKlägers zu lange zurückliegenden Zeiträumen vor dem Schadensereignis zu \n\nberücksichtigen. \n\nDer Vortrag zur erfolglosen Gründung einer GmbH im Jahre 1993 nach \n\ndem zweiten Unfall bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung \n\neiner hypothetischen Geschäftsentwicklung. In diesem Zusammenhang hilft der \n\nRevision auch nicht der Hinweis, der Kläger habe unter Beweisantritt vorgetra-\n\ngen, daß das übliche Geschäftsführergehalt für einen Versicherungsmakler \n\nmindestens 156.000 DM jährlich betragen habe und er vor dem Verkehrsunfall \n\nals Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Rückschlüsse auf das Einkommen \n\ndes Klägers als selbständiger Versicherungsmakler vor dem Unfall lassen sich \n\naus dem Durchschnittsgehalt eines GmbH-Geschäftsführers bereits deshalb \n\nnicht ziehen, weil die Revision weder konkreten Sachvortrag des Klägers zu \n\nEinzelheiten der GmbH-Gründung noch dazu aufzeigt, daß die Verdienstmög-\n\nlichkeiten vergleichbar waren. Selbst wenn man die Tätigkeit des Versiche-\n\nrungsmaklers derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf die Er-\n\nwerbsmöglichkeiten gleichstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergeb-\n\nnis. Der Unternehmer kann seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts \n\neiner gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende \n\nSchaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, \n\nsondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Ar-\n\nbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senats-\n\nurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - \n\nund vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO). \n\nc) Schließlich begegnet es unter den Umständen des Streitfalles auch \n\nkeinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsent-\n\nwicklung der Assekuranztätigkeit des Klägers nach Wiedererlangung der Ar-\n\nbeitsfähigkeit ab April 1991 keine Anhaltspunkte für die Schätzung des zu er-\n\nwartenden Gewinns aus der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Versiche-\n\nrungsmakler entnommen hat. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen \n\nsowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Ge-\n\nschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; \n\nvom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom \n\n6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die \n\nberufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung \n\ndes Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsur-\n\nteile vom 6. Juli 1993 \n\n- VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 \n\n- VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für \n\ndie Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des \n\nGeschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf \n\nden Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfall-\n\nzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. \n\nBei der Prognose muß der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Er-\n\nkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem \n\nUnfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, \n\nUrteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom \n\n27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107). \n\nbb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht mißachtet, wenn es \n\nausführt, die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum vom \n\n1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 lasse nicht mit ausreichender Gewiß-\n\nheit darauf schließen, welcher Tätigkeit er vor dem Unfall tatsächlich nachge-\n\ngangen sei und welches Einkommen er infolgedessen nach dem Unfall voraus-\n\nsichtlich gehabt hätte. \n\nDenn der Kläger hatte selbst behauptet, bereits in den Jahren vor dem \n\nErstunfall einer Tätigkeit als Handelsvertreter und selbständiger Assekuranz-\n\nmakler nachgegangen zu sein. Gleichwohl hat er - trotz einer entsprechenden \n\nAuflage des Berufungsgerichts - keine Unterlagen über diese Tätigkeit einge-\n\nreicht, die als ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können. Un-\n\nter diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsge-\n\nricht im Rahmen des § 287 ZPO keine Überzeugung darüber bilden konnte, \n\ndaß die Verdienstmöglichkeiten nach dem 1. April 1991 mit denen des davorlie-\n\ngenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vergleichbar waren. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/vi-zr-138-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/vi-zr-138-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:25.185834+00:00"}}