{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_105-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"VI ZR 105/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 2 (Bf); MedaillVO § 3 Satz 1 (Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 - BGBl. I, 3520) § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich Automatenbenutzer die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Ver- ordnung nicht erlaubte Chips verwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 105/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. März 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 2 (Bf); MedaillVO § 3 Satz 1 (Verordnung über die Herstellung und \n\nden Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 - BGBl. I, 3520) \n\n§ 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und \n\nMarken vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 \n\nBGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber \n\nvon Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des \n\nSchadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich Automatenbenutzer \n\ndie in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer \n\nGröße den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Ver-\n\nordnung nicht erlaubte Chips verwenden. \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom \n\n12. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten. Bei die-\n\nsen konnten durch den Einwurf von 1-DM-Münzen kleinere Spielsachen und \n\nKaugummis ausgelöst werden. Die Beklagte vertrieb sogenannte \"Eikachips\", \n\nKunststoffmarken, die als Auslöser für Einkaufswagen verwendet werden konn-\n\nten. Diese hatten die Abmessungen von 1-DM-Münzen und entsprachen damit \n\nnicht den Anforderungen von § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über \n\ndie Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember \n\n1974 (im Folgenden: Medaillenverordnung, Medaillen-VO). \n\nMit den Kunststoffmarken ließen sich die Warenautomaten der Kläger, \n\ndie nur mit einem mechanischen Quetsch-Prüfmechanismus ausgestattet wa-\n\nren, ebenso betätigen wie mit 1-DM-Münzen. In dem Zeitraum vom 1. Januar \n\n1999 bis zum 30. Juni 2001 fanden sich in den Automaten der Kläger eine Viel-\n\nzahl von Eikachips. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen \n\ndurch den Einwurf der Chips anstatt regulärer Geldmünzen entstandenen \n\nSchadens, ferner Feststellung der Verpflichtung, auch zukünftigen Schaden zu \n\nersetzen. \n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang \n\nabgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Kläger ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2003, \n\n1409 f. veröffentlicht ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Kläger nach \n\n§ 823 Abs. 2 BGB bereits deswegen aus, weil § 3 Satz 1 der Medaillenverord-\n\nnung kein Schutzgesetz zugunsten der Betreiber und Aufsteller von Automaten \n\ndarstelle. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: \n\nÄhnlich wie bei § 267 StGB, der die Sicherheit und Zuverlässigkeit des \n\nRechtsverkehrs mit Urkunden schützen solle, diene die Medaillenverordnung \n\nder Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Die vom \n\nBundesgerichtshof zum Schutzgesetzcharakter des § 267 StGB entwickelten \n\nGrundsätze griffen somit auch hier. Zwar solle § 3 Satz 1 Medaillen-VO gerade \n\nauch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Münzverkehrs in Automaten si-\n\ncherstellen. Damit sei aber nur das allgemeine öffentliche Interesse daran ge-\n\nschützt, mit Münzen in Automaten auch bei rein mechanischer Prüfung mit ei-\n\nner gewissen Zuverlässigkeit bezahlen zu können. Der Schutz der jeweiligen \n\nAutomatenaufsteller und -betreiber vor betrügerischer Verwendung von Marken \n\nund Medaillen sei damit jedoch nur reflexartig verbunden und so schwach und \n\nundeutlich ausgeprägt, dass nicht angenommen werden könne, die Medaillen-\n\nverordnung sei auch direkt auf den Schutz von Vermögensinteressen konkreter \n\nPersonen ausgerichtet. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den \n\nKlägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-\n\ndung mit § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von \n\nMedaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I, 3520) dem Grunde \n\nnach zu. \n\n1. § 3 Satz 1 Medaillen-VO ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 \n\nBGB. Schutzgut der Vorschrift ist zwar im Ausgangspunkt die Sicherheit des \n\nGeld- und Zahlungsverkehrs. Diese umfaßt indes insbesondere auch die Si-\n\ncherheit des beim Verkauf oder bei sonstigen Leistungen durch Automaten be-\n\ntriebenen Zahlungsverkehrs. Auch das Vermögen des einzelnen Automaten-\n\naufstellers ist geschützt. \n\na) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, \n\ndie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen \n\noder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechts-\n\ngutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt \n\nund Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des \n\nGesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verlet-\n\nzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder be-\n\nstimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß \n\ndie Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, \n\nmag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. \n\nAndererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. \n\nDeshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm \n\nals ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbe-\n\nreich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, \n\n199 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 ff.; ferner \n\nBGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.). \n\nb) Bei diesem Verständnis ist § 3 S. 1 Medaillen-VO ein Gesetz zum \n\nSchutz der Automatenaufsteller, die durch die Verwendung von entgegen § 3 \n\nSatz 1 Medaillen-VO hergestellten Marken geschädigt werden. \n\naa) § 3 Medaillen-VO beruht auf der Grundlage des § 12 a des Gesetzes \n\nüber die Ausprägung von Scheidemünzen (vom 8. Juli 1950, BGBl. I, 323, in \n\nder Fassung vom 15. August 1974, BGBl. I, 1942, 1943; im Folgenden: \n\nMünzG). Danach wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, durch \n\nRechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Me-\n\ndaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen be-\n\nsteht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder \n\nsonst in den Verkehr gebracht werden. Mit der Medaillenverordnung vom \n\n13. Dezember 1974 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 3 \n\nMedaillen-VO lautet: \n\n\"Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 19,0 Milli-\n\nmetern oder mehr als 30,0 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Stärke \n\nvon weniger als 5 % oder aber mehr als 10 % ihres Durchmessers haben. \n\nSatz 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20 % \n\nGold, Platin oder Iridium oder mit mehr als 90 % Silber.\" \n\nVon diesem Verbot sind in § 4 Abs. 1 Medaillen-VO u.a. ovale, elliptische \n\noder drei- bis sechseckige und auch solche kreisförmigen Marken und Medail-\n\nlen ausgenommen, die in ihrer Mitte ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern \n\naufweisen. Nach § 1 der Verordnung dürfen Medaillen und Marken nur herge-\n\nstellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den \n\nVerkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entspre-\n\nchen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 ordnungswidrig im Sinne des § 11a \n\nAbs. 4 MünzG. \n\nbb) In § 3 Medaillen-VO und in der Ermächtigungsgrundlage des § 12a \n\nMünzG ist das Vermögen der Automatenaufsteller als Verletzungsobjekt oder \n\nals Objekt konkreter Gefährdung nicht genannt. Der Wortlaut der Vorschriften \n\nläßt auch sonst nicht ohne weiteres erkennen, daß die Regelung individual-\n\nschützenden Charakter haben soll. Der Charakter des § 3 Medaillen-VO als \n\nSchutzgesetz zugunsten der Automatenaufsteller ergibt sich jedoch aus Sinn \n\nund Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte. \n\n§ 3 Satz 1 Medaillen-VO gehört zu den Normen, die den Geld- und Zah-\n\nlungsverkehr schützen. Die Vorschriften der Medaillenverordnung ergänzen den \n\ndurch die Normen über die Geldfälschungsdelikte gewährten Schutz (vgl. \n\nGramlich, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, § 11a MünzG \n\nRn. 2; LK/Ruß, 11. Aufl., § 146 StGB Rn. 9 zu § 11a MünzG). Während die Fäl-\n\nschung von Geld, d.h. von Geldscheinen und gültigen Münzen, in den §§ 146 ff. \n\nStGB unter Strafe gestellt ist, soll die Medaillenverordnung mit der Androhung \n\nvon Bußgeld die Herstellung von Medaillen und Marken verhindern, die mit \n\nMünzen verwechselt werden können (§ 12a MünzG). Die Geldfälschungsdelikte \n\nstellen sich als Sonderfall der Urkundsdelikte dar (BGHSt 23, 229, 231; \n\nNK/Puppe, Vor § 146 Rn. 1; SK-StGB/Rudolphi, vor § 146 Rn. 4, jeweils \n\nm.w.N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der allgemeine \n\nTatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) das Vermögen des Einzelnen \n\nnicht schützt und daher kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist \n\n(Senatsurteil BGHZ 100, 13, 15). Darauf stellt das Berufungsgericht u.a. maß-\n\ngeblich ab. Die Revision meint dagegen, die Grundsätze jener Entscheidung \n\npaßten im vorliegenden Fall nicht, weil die Schutzrichtung des § 3 Satz 1 Me-\n\ndaillen-VO unmittelbar und direkt auf die vorliegend gegebene Art und Weise \n\nder Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abziele. Dies erweist sich \n\nals zutreffend. \n\n(1) Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß deutliche Parallelen zwi-\n\nschen dem Schutzzweck des § 267 StGB und dem des § 3 Medaillen-VO be-\n\nstünden. So wie jene Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts-\n\nverkehrs mit Urkunden schütze, sichere diese Vorschrift die Sicherheit und Zu-\n\nverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Sowohl durch eine Urkunden-\n\nfälschung als auch durch einen Verstoß gegen die Medaillenverordnung könn-\n\nten individuelle Vermögensinteressen berührt werden. Doch bleibe der Schutz \n\ndieser Individualinteressen in der Medaillenverordnung ebenso undeutlich wie \n\nin § 267 StGB. \n\nFür diese Argumentation mag die Nähe der Vorschriften der Medaillen-\n\nverordnung zu den Geldfälschungsdelikten sprechen. Deren Schutzgut ist die \n\nSicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs sowie das Vertrauen in diesen und \n\ndamit auch die Münzhoheit des Staates (BGHSt 42, 162, 169; Dreher/Kanein, \n\nDer gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 67; Lackner/Kühl, \n\nStGB, 24. Aufl., § 146 Rn. 1; LK/Ruß, 11. Aufl., vor § 146 StGB Rn. 6; \n\nNK/Puppe, aaO, Rn. 2 ff ; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, \n\n26. Aufl., § 146 Rn. 1; Hefendehl, JR 1996, 353, jeweils m.w.N.); ein individuelle \n\nVermögensinteressen betreffender Schutzzweck wird in der strafrechtlichen \n\nRechtsprechung und Literatur insoweit nicht diskutiert. Ob es sich generell ver-\n\nbietet anzunehmen, auch die Individualinteressen bestimmter Empfängergrup-\n\npen von Falschgeld könnten als geschützt anzusehen sein, kann hier dahinste-\n\nhen. \n\n(2) Der aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Medaillen-VO ersichtli-\n\nche vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck dieser Regelung ist jedenfalls \n\n(auch) auf einen Schutz der Automatenaufsteller gerichtet. Dies ergibt sich \n\ndeutlich aus den Ausführungen in der Begründung zum Entwurf einer Verord-\n\nnung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 17. September 1928 \n\n(Reichsratsdrucksachen 1928, 110; umgesetzt in der Verordnung über die Her-\n\nstellung von Medaillen und Marken vom 27. Dezember 1928, RGBl. 1929 I, 2). \n\nZu dessen § 3 Abs. 1, der in den wesentlichen Grundzügen § 3 Satz 1 der hier \n\nin Frage stehenden Medaillenverordnung entsprach, heißt es dort: \n\n\"§ 2 Abs. 1 [gemeint ist § 3 Abs. 1 der letzten Entwurfsfassung] trifft Bestim-\n\nmung über die Größenverhältnisse der Medaillen und Marken. Die Vorschrift \n\nsoll einmal verhüten, daß Marken oder Medaillen ... zur Täuschung des Publi-\n\nkums als Münzen verwendet werden. Sie soll ferner aber auch die Interessen \n\ndes Automatenbetriebs schützen. Betrügerische Verwendungen namentlich von \n\nwertlosen Marken sind in den zahlreichen Automaten der Reichspost, Reichs-\n\nbahn, Kleinbahnen und sonstigen Wirtschaftsbetriebe nicht selten und haben \n\nempfindliche Benachteiligungen der Automatenbesitzer zur Folge gehabt... \n\nDie Änderung der Durchmesserzahlen erschien deshalb notwendig, weil die \n\nZahl der Automaten mit Einwurf für 50-Reichspfennig- und 1-Reichsmark-\n\nStücke im Vergleich zu früheren Zeiten erheblich zugenommen hat... \n\nSofern die Marken mit den Durchmessern von ... mm das Gewicht der Reichs-\n\nmünzen mit dem gleichen Durchmesser vermeiden ... erscheint eine Schädi-\n\ngung sowohl des Publikums als auch der Automatenindustrie durch Verwen-\n\ndung derartiger Marken ausgeschlossen, während andererseits den Interessen \n\nder Marken verarbeitenden Industrie Rechnung getragen ist. Von einem Verbo-\n\nte, Marken mit dem Durchmesser des 5-Reichspfennigstücks herzustellen, ist \n\nabgesehen worden, mit Rücksicht auf die Marken herstellende Industrie, zumal \n\nnoch nicht erwiesen ist, daß das Verbot zum Schutze der Automaten unbedingt \n\nerforderlich ist.\" \n\nZu § 3 (gemeint ist § 4 der letzten Entwurfsfassung) ist u.a. ausgeführt: \n\n\"Nach § 3 sollen alle Medaillen und Marken von ovaler oder drei- bis achtecki-\n\nger Form von dem Verbot im § 2 nicht betroffen werden, weil solche Medaillen \n\nund Marken schon durch ihre Form sich von den Reichsmünzen unterscheiden \n\nund sich für den Automaten nicht verwenden lassen ...\" \n\nGrund für das Verbot, den Geldmünzen nach der Größe vergleichbare \n\nMedaillen und Marken herzustellen, war also explizit der Schutz der Automa-\n\ntenaufsteller. Dem lag durchaus die Auffassung zugrunde, daß die gesetzliche \n\nGrundlage (§ 14 Ziffer 2 des Münzgesetzes vom 30. August 1924, RGBl. II, \n\n254) die Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs beabsichtigte, wozu \n\naber nach Auffassung des Verordnungsgebers auch die \"Freihaltung des Ver-\n\nkehrs von münzähnlichen Zeichen\" gehörte, die die \"unbedingt notwendige \n\nÜbersichtlichkeit und Klarheit im Münzwesen beeinträchtigen, zu Betrügereien \n\nAnlaß geben könnten und geeignet sind, den Münzfälschungen Vorschub zu \n\nleisten\" (vgl. die Einleitung zur Entwurfsbegründung vom 17. September 1928, \n\naaO). \n\n(3) Von den dargestellten Verordnungszielen haben sich die späteren \n\nVerordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst. In den nachfolgenden Medaillenver-\n\nordnungen sind die verbotenen Maße von Medaillen und Marken den jeweils \n\ngültigen und für die Automatenbenutzung geeigneten Geldstücken angepaßt \n\nworden. Angesichts des vom ursprünglichen Verordnungsgeber ausdrücklich \n\nhervorgehobenen, später perpetuierten und bei der Art der getroffenen Rege-\n\nlung auch einzig naheliegenden sinnvollen Ziels können die Ausführungen des \n\nerkennenden Senats zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 267 StGB \n\n(BGHZ 100, 13 ff.) hier nicht herangezogen werden. Die Annahme, der den Au-\n\ntomatenaufstellern durch § 3 Medaillen-VO gewährte Schutz könne angesichts \n\nvielfältiger anderer geschützter Interessen nur ein Reflex sein, der durch die \n\nBefolgung der Norm zwar objektiv erreicht werden könne, aber nicht in ihrem \n\nspezifischen Aufgabenbereich liege, weshalb der Schutz \"schwach\" und \"un-\n\ndeutlich\" sei (so die Formulierung in dem Senatsurteil BGHZ 100, 13, 18 f. zu \n\n§ 267 StGB), erschiene als verfehlt. Vielfältige andere möglicherweise ge-\n\nschützte Interessen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich \n\nund der Schutz ist nicht undeutlich ausgestaltet, sondern auf die mögliche Ver-\n\nwendung der verbotenen Medaillen und Marken bei der Automatenbenutzung \n\ngeradezu zugeschnitten. \n\n2. Sind hiernach die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach \n\nbereits aus § 823 Abs. 2 BGB begründet, so kann dahinstehen, ob sie sich - wie \n\ndie Revision meint - auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Nicht zu entscheiden \n\nist auch die in den Revisionsschriftsätzen der Parteien angesprochene Frage, in \n\nwelchem Umfang die Kläger zu entschädigen sind. Das Berufungsgericht hat \n\n- von seinem Standpunkt aus konsequent - dazu keine Ausführungen gemacht. \n\nEs wird dieser Frage, nachdem die Haftung zum Grunde zu bejahen ist, nun-\n\nmehr nachzugehen haben. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/vi-zr-105-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/vi-zr-105-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:20.505936+00:00"}}