{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB___7-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"VI ZB 7/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 7/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juni 2003\n\nin der Rechtsanwaltsvergütungssache\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vorsitzen-\n\nde Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\ndes 14. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Koblenz\n\nvom 13. Januar 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n821,73 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und An-\n\ntragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der\n\nAntragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der Antragsteller die\n\nFestsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:15)(cid:6)(cid:16)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:2)(cid:15)(cid:17)(cid:19)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:20)(cid:4)(cid:21)(cid:2)(cid:22)(cid:12)\n\n(cid:23)(cid:19)(cid:2)(cid:25)(cid:24) n-\n\ntragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts\n\nhat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 festgesetzt und den Antrag im\n\nübrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat sie nicht\n\nabgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des\n\n(cid:0)\n\nEinzelrichters vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-\n\ngelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzu-\n\nheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstat-\n\ntende Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise\n\ndie Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene\n\nEinzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-\n\nchen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen. Der IX. Zivilsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall, in dem der Einzelrichter in einer Sa-\n\nche, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über eine Beschwerde ent-\n\nschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, diese Zulassung wirksam ist,\n\ndie Entscheidung jedoch auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung\n\ndes Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß\n\nvom 13. März 2003 – IX ZB 134/02 – NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ\n\nbestimmt). Dem ist der Senat gefolgt (Beschlüsse vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 -\n\nund vom 8. April 2003 - VI ZB 67/02 und VI ZB 79/02).\n\nVorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst\n\ntreffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei\n\nRichtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Be-\n\ndeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung\n\nim engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechts-\n\nfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks.\n\n14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen,\n\ndenen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In die-\n\nsen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zu-\n\nlassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner\n\nAuffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungs-\n\nzuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungs-\n\ngebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen\n\n(BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - Umdruck S. 5 f.).\n\nIII.\n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht\n\nder Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/vi-zb-7-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/vi-zb-7-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:14.987777+00:00"}}