{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__76-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"VI ZB 76/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5 Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein be- sonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 76/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 91; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5\n\nDie Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei\n\nGeltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und\n\ndes Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten\n\nFahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und\n\ndie damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein be-\n\nsonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.\n\nBGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - LG Regensburg\n\nAG Kehlheim\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluß\n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg \n\nvom\n\n6. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das\n\nLandgericht Regensburg zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 234,55 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahn-\n\nbescheid wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 501,64 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\neinem Verkehrsunfall erwirkt. Dagegen haben der Beklagte zu 1 als der Fahrer\n\nund Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen\n\nHaftpflichtversicherer durch ihre jeweiligen Prozeßbevollmächtigten Wider-\n\nspruch eingelegt. Obwohl die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlung\n\nund Durchführung der Beweisaufnahme der Prozessbevollmächtigten des Be-\n\nklagten zu 1 mitgeteilt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen und einen\n\nihrer Anwälte mit der Prozeßführung beauftragen werde, äußerte sich diese\n\nweiterhin schriftsätzlich für den Beklagten zu 1 und nahm für ihn die Verhand-\n\nlungstermine vor dem Amtsgericht wahr.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage unter Überbürdung der Kosten auf den\n\nKläger abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat einen gesonderten Kostenfestset-\n\nzungsantrag für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Die\n\nRechtsanwälte der Beklagten zu 2 haben Festsetzung erhöhter Gebühren be-\n\nantragt, weil sie von der Beklagten zu 2 beauftragt worden seien, beide Be-\n\nklagten zu vertreten. Das Amtsgericht hat für die Beklagte zu 2 die Kosten in\n\nHöhe einer 10/10 Gebühr und für den Beklagten zu 1 seinem Antrag entspre-\n\nchend festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ko-\n\nstenfestsetzung für den Beklagten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluß\n\naufgehoben.\n\nHiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -\n\nRechtsbeschwerde des Beklagten zu 1, mit der er seinen Kostenfestsetzungs-\n\nantrag weiterverfolgt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2,\n\n575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.\n\n1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfall\n\ndurch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1\n\nentstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.\n\na) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten\n\nhängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen\n\nweiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der\n\nVersicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn\n\nnach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom\n\nunterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts\n\nnicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war.\n\nEine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die\n\nInanspruchnahme mehrerer Prozeßbevollmächtigten gebietet. Die Frage, ob\n\ndies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wird in\n\nder Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet (den Er-\n\nstattungsanspruch bejahend vgl. OLG Schleswig, ZfSch 1984, 233, 234; OLG\n\nDüsseldorf, MDR 1985, 148; OLG Oldenburg, NZV 1991, 72; verneinend OLG\n\nKarlsruhe, VersR 1979, 944; OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG Hamm,\n\nMDR 1990, 1019; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995,\n\n263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498; vgl. zum Meinungsstand: Baumbach-\n\nLauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 132, 137 f. m. w. N.).\n\naa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grund-\n\nsatz, daß für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung\n\neines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder\n\nStreitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl.\n\nBVerfG, NJW 1990, 2124; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO;\n\nStein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a).\n\nbb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den Umständen\n\ndes jeweiligen Einzelfalls ein (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG\n\nMünchen, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfle-\n\nger 1997, 498). Sie läßt Ausnahmen zu, wenn feststeht, daß ein eigener Pro-\n\nzessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozeßführung nicht erforder-\n\nlich sein wird.\n\ncc) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend ge-\n\nmachten Kosten als notwendig i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, läßt\n\nsich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der\n\nkonkreten Fallumstände beantworten. Für den vorliegenden Fall ergibt dies,\n\ndaß die Bestellung eines eigenen Anwalts bei Geltendmachung des Direktan-\n\nspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches\n\ngegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen\n\nRechtsstreit nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig ist, weil kein\n\nbesonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts be-\n\nsteht (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263;\n\nOLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 1417; diffe-\n\nrenzierend OLG Hamburg, JurBüro 1988, 762 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO,\n\n24. Aufl., § 91, Rdnr. 13, Stichwort: Streitgenossen Ziff. 2 m.w.N.).\n\n(1) Im Haftpflichtprozeß gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und\n\nVersicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungs-\n\nnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu über-\n\nlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu ertei-\n\nlen. Daraus ist zu folgern, daß für den Versicherungsnehmer ohne weiteres kein\n\nAnlaß besteht, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Beim Ver-\n\nsicherer handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oft\n\nüber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen\n\nFällen ist davon auszugehen, daß sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilung\n\nden Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihren\n\nProzeßbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann wenn der\n\nHaftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei\n\nrechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauf-\n\ntragt (vgl. zur Kostenerstattung beim sog. \"Outsourcing\"; Senatsbeschluß vom\n\n11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist die Be-\n\nauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn\n\ner ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder\n\nihnen entgegengerichtetes Prozeßziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforder-\n\nlich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt.\n\n(2) Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versiche-\n\nrungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem\n\nRecht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an kon-\n\nkreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen\n\nauf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt. Der Gegner\n\ndarf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen ver-\n\nsicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch ge-\n\nnommenen Gegner entstehen.\n\n(3) Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versi-\n\ncherer über die Notwendigkeit oder auf Angemessenheit einer Schadenser-\n\nsatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des\n\nVersicherungsnehmers macht die Prozeßvertretung des Versicherten durch\n\neinen eigenen Anwalt nicht notwendig. Er kann im Prozeß des Geschädigten\n\ngegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit\n\nüber diese Fragen ist vielmehr in einem gesonderten Prozeß auszutragen (so\n\nauch OLG Bremen, VersR 1988, 1304; OLG Hamm, MDR 1990, 1019).\n\nb) Danach sind die durch die eigene Prozeßvertretung des Beklagten\n\nzu 1 entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1 hätte,\n\nwollte er von ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine Prozeßbevollmächtigte\n\nvon ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, daß sich\n\ndie Beklagte zu 2 über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klage\n\nverteidigen wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung kommt es\n\nhierbei - wie dargelegt - nicht an. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet,\n\ndass eine unzureichende Kooperation der Beklagten zu 2 mit dem Beklagten\n\nzu 1 vorgelegen habe, die eine persönliche zusätzliche Interessenvertretung\n\ndes Beklagten zu 1 rechtfertigen könnte, fehlen hierzu tatsächliche Feststellun-\n\ngen des Beschwerdegerichts, ohne daß die Rechtsbeschwerde dies rügt.\n\n2. Ob dem Beklagten zu 1 noch ein Erstattungsanspruch in Höhe einer\n\n3/10 Gebühr infolge der Erhöhung nach § 6 BRAGO zusteht - wie die Rechts-\n\nbeschwerde dies geltend macht - kann der Senat mangels tatsächlicher Fest-\n\nstellungen nicht entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an\n\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__76-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/vi-zb-76-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__76-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__76-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/vi-zb-76-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__76-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:52.207332+00:00"}}