{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__75-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"VI ZB 75/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 A a) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung un- zuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hin- weise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. b) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich nur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 75/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 A \n\na) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung un-\n\nzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hin-\n\nweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers \n\nzu verhindern. \n\nb) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich \n\nnur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige \n\nRechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden \n\nkann. \n\nBGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - OLG Rostock \n\n AG Bad Doberan \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Oktober \n\n2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n2.969,38 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Versicherungsgesell-\n\nschaft, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz \n\nnach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das vom Kläger angerufene Amtsge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 17. Februar 2003 zugestellte \n\nUrteil legte die Klägerin mit einem am 21. Februar 2003 eingegangenen Schrift-\n\nsatz beim Landgericht Berufung ein. Am 25. Februar 2003 verfügte der Vorsit-\n\nzende der Berufungskammer die Wiedervorlage auf den Eingang der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift, spätestens auf den 18. April 2003. Die von der Beru-\n\nfungskammer angeforderten Akten gingen am 7. März 2003 beim Landgericht \n\nein. Nachdem die Klägerin die Berufung mit einem am 17. April 2003 beim \n\nLandgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hatte, wurden die Akten nach \n\nEingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift dem Vorsitzenden am \n\n22. April 2003 vorgelegt. \n\nMit Beschluß vom 16. September 2003 hat die Berufungskammer die \n\nSache auf den Einzelrichter übertragen, der eine mündliche Verhandlung auf \n\nden 9. Oktober 2003 anberaumt hat. Am Terminstag beantragte die Klägerin, \n\nnachdem ihr Prozeßbevollmächtigter am 8. Oktober 2003 auf die fehlende funk-\n\ntionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hingewiesen worden war, die \n\nAbgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht und beantragte zugleich, ihr \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist zu \n\ngewähren. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung hat das Landgericht das \n\nVerfahren an das Oberlandesgericht abgegeben, wo die Akten am 18. Oktober \n\n2003 eingegangen sind. \n\nDas Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Die an \n\ndas Landgericht adressierte Berufungsschrift habe die Frist zur Einlegung der \n\nBerufung nicht gewahrt, weil sie beim funktionell unzuständigen Gericht einge-\n\ngangen sei. In der von dem Amtsgericht verhandelten bürgerlich-rechtlichen \n\nStreitigkeit sei wegen der Beteiligung einer Person, die im Zeitpunkt der \n\nRechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Geltungsbereich \n\ndes GVG hatte, das Oberlandesgericht zuständig gewesen (§ 119 Abs. 1 \n\nNr. 1 b GVG). Die Berufung hätte deshalb beim Oberlandesgericht eingelegt \n\nwerden müssen (§ 519 Abs. 1 ZPO). \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil \n\nder Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung verschuldet habe. Ihm \n\nhätte die Gesetzesänderung, die zur fraglichen Zeit bereits seit über einem Jahr \n\nin Kraft gewesen sei, bekannt sein müssen. Die Klägerin könne sich nicht dar-\n\nauf berufen, daß das Landgericht ihre Berufung innerhalb der Berufungsfrist an \n\ndas zuständige Oberlandesgericht hätte weiterleiten müssen. Denn allein aus \n\nder Berufungsschrift und dem ihr beigefügten angefochtenen Urteil habe die \n\nfunktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht zweifelsfrei \n\nentnommen werden können. Die Berufungsschrift habe den Geschäftssitz der \n\nKlägerin nämlich mit G. in Deutschland und nicht wie im Urteil mit A. in den \n\nNiederlanden bezeichnet. Ohne nähere Kenntnis des Akteninhaltes und der \n\nBerufungsbegründungsschrift habe eine Entscheidung darüber, wo der Ge-\n\nschäftssitz der Klägerin zur Zeit der Rechtshängigkeit gelegen sei, nicht getrof-\n\nfen werden können. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und zur Fortbildung des Rechts zulässig, aber \n\nnicht begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, daß die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt worden sei. \n\nSie meint jedoch, das Berufungsgericht habe den Umfang der Fürsorgepflicht \n\ndes vom Rechtsmittelführer angerufenen unzuständigen Gerichts und damit die \n\nTragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden \n\nAnspruchs auf ein faires Verfahren verkannt und deswegen rechtsfehlerhaft \n\nkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit hat sie keinen \n\nErfolg. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht nicht gewährt, weil die \n\nFristversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Die Beklagte muß sich \n\ndas Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 \n\nZPO), welches darin liegt, daß er die Berufung bei einem unzuständigen Ge-\n\nricht eingelegt hat. \n\na) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein unzuständiges Gericht \n\njedenfalls dann, wenn es vorher selbst mit der Sache befaßt war, aufgrund der \n\nnachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten ist, fristgebundene Schriftsätze für das \n\nRechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das \n\nRechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß \n\neine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres \n\nerwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeß-\n\nbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. BVerfG, BVerfGE 93, 99, 112 ff. und NJW \n\n2001, 1343; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996, \n\n443 und vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Be-\n\nschlüsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom \n\n27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731 und vom 26. Oktober \n\n2000 - V ZB 32/00 - juris). \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht hingegen \n\nkeine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständi-\n\ngen Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine \n\nFristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. So kann keine \"vor-\n\nbeugende Fürsorgepflicht\" des lediglich für die Durchführung des Rechtsmittel-\n\nverfahrens in Notarverwaltungssachen zuständigen Bundesgerichtshofs statu-\n\niert werden, außerhalb normaler Geschäftsabläufe bei ihm eingehende Be-\n\nschwerdeschriften an die für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Oberlan-\n\ndesgerichte weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1999 \n\n- NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.). \n\nc) Auch nach Auffassung des Senats besteht keine generelle Fürsorge-\n\npflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sa-\n\nche noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen \n\nrechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich die Abgrenzung \n\ndessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Für-\n\nsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der \n\nRechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung ori-\n\nentieren, sondern muß auch berücksichtigen, daß die Justiz im Interesse ihrer \n\nFunktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muß. Danach \n\nmuß der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die \n\nErmittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen \n\nnicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden \n\n(vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343). Deshalb nimmt das Bun-\n\ndesverfassungsgericht selbst dann, wenn der fristgebundene Schriftsatz bei \n\ndem \"mit der Sache befaßt gewesenen Gericht\" eingegangen ist, nur dann an, \n\ndaß sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtig-\n\nten nicht mehr auswirke, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmit-\n\ntelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. \n\nIn diesem Fall tritt nämlich eine ins Gewicht fallende Belastung des Gerichts \n\nnicht ein. \n\nNach diesen Grundsätzen ist die Abwägung des Berufungsgerichts, auf-\n\ngrund derer es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück-\n\ngewiesen hat, unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu beanstan-\n\nden. Das für die Einlegung der Berufung unzuständige Landgericht war vorher \n\nmit dem Fall noch nicht befaßt. In der Berufungsschrift waren sowohl für die \n\nKlägerin als auch für den Beklagten Anschriften in Deutschland angegeben. \n\nDaher erschien grundsätzlich das Landgericht für die Berufung zuständig, so \n\ndaß sich aus der Berufungsschrift keine Besonderheit für den Vorsitzenden er-\n\ngab. Auch wenn sich aus dem Rubrum der der Berufungsschrift beigefügten \n\nAblichtung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils ergab, daß die Klägerin \n\nmöglicherweise ihren Sitz in A. hatte, war die Unzuständigkeit des \n\nerstmals mit der Sache befaßten Landgerichts nicht \"ohne weiteres\" oder \"leicht \n\nund einwandfrei\" (so BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) erkennbar. Im Gegensatz \n\nzu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der vor Einlegung der Berufung \n\ndie Zuständigkeit des Berufungsgerichts prüfen mußte, war der Vorsitzende \n\nnicht gehalten, bereits zu diesem Zeitpunkt die funktionelle Zuständigkeit des \n\nGerichts zu prüfen. Da die funktionelle Unzuständigkeit des Landgerichts nicht \n\nohne weiteres zu erkennen war, entsprach es durchaus dem normalen Ge-\n\nschäftsablauf, daß die rechtliche Prüfung erst nach Eingang der Berufungsbe-\n\ngründung durch den die Angelegenheit bearbeitenden Richter vorgenommen \n\nwurde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzte dieses dem \n\nnormalen Geschäftsablauf entsprechende Verfahren nicht die Fürsorgepflicht \n\ndes Gerichts. \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/vi-zb-75-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/vi-zb-75-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__75-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:03.609551+00:00"}}