{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__63-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"VI ZB 63/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 63/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der \n\n8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Traunstein vom \n\n11. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger hatte Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verur-\n\nteilen, es künftig zu unterlassen zu behaupten, daß es sich bei dem Kläger um \n\neinen psychisch schwer angeschlagenen Menschen handeln würde, der ein \n\npsychisch totales Wrack sei und deshalb nicht auf die Kinder des Beklagten \n\nlosgelassen werden dürfe. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte ha-\n\nbe im Rahmen eines Sorgerechtsstreits mit seiner Ehefrau bei einem Gespräch \n\nmit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes die im Klageantrag genannte Äuße-\n\nrung gemacht. \n\nBeide Parteien haben den Rechtsstreit in erster Instanz für erledigt er-\n\nklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits \n\ngemäß § 91a ZPO auferlegt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht \n\n(Einzelrichter) durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Bei Äuße-\n\nrungen, die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichts- oder \n\nVerwaltungsverfahren dienten, fehle es in der Regel an dem für eine Unterlas-\n\nsungsklage erforderlichen Ehrschutzbedürfnis. Hier habe der Beklagte die Äu-\n\nßerung bei einem Gespräch im Jugendamt gemacht, das im Rahmen eines \n\nzwischen ihm und seiner Ehefrau anhängigen familiengerichtlichen Sorge-\n\nrechtsverfahrens wegen der gemeinsamen minderjährigen Kinder geführt wor-\n\nden sei. Der Ausschluß von Ehrschutzklagen für Äußerungen in einem Rechts-\n\nverfahren sei auch dann geboten, wenn die Äußerung eine an dem Verfahren \n\nnicht beteiligte Person betreffe, die sachlich zu dem Streitgegenstand in Bezie-\n\nhung stehe. Dies sei beim Kläger der Fall, weil er mit der Ehefrau des Beklag-\n\nten zusammenlebe und somit ein Aufenthalt der minderjährigen Kinder bei ihrer \n\nMutter zwangsläufig auch einen Aufenthalt beim Kläger darstelle. Zudem sei \n\ndas Jugendamt nicht nur als nach § 49a Abs. 1 Nr. 9 FGG aus Gründen der \n\nSachaufklärung anzuhörende Fachbehörde tätig geworden, sondern auch als \n\nberatende Stelle nach § 17 SGB VIII, so daß eine Pflicht zur Amtsverschwie-\n\ngenheit bestanden habe. \n\nMit der vom Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung \n\nder Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel, \n\ndie Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter \n\nentgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und \n\ndamit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Beschlüsse vom \n\n10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003 \n\n- XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712). Es ist überdies anerkannt, daß die Rechts-\n\nbeschwerde auch im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstim-\n\nmenden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; vom \n\n20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - NJW 2004, 856 und vom 3. März 2004 \n\n- IV ZB 21/03 - WM 2004, 833 m.w.N.). \n\n2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Auf-\n\nhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen \n\nRichters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern \n\nhätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Be-\n\ndeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern \n\nbesetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Be-\n\nurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem \n\ngesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfas-\n\nsungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu be-\n\nachten (vgl. BGH, BGHZ 154, 201, 202 ff.; Beschlüsse vom 10. April 2003 \n\n- VII ZB 17/02 - aaO; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO). \n\nIII. \n\nNach der Zurückverweisung wird der Einzelrichter die Sache der Kam-\n\nmer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache \n\nweiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt. Der Senat weist insoweit darauf \n\nhin, daß die für den angefochtenen Beschluß maßgeblichen Gesichtspunkte in \n\nder Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind. Danach können ehrenkränken-\n\nde Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Ge-\n\nrichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt \n\nwerden. Die Parteien sollen nämlich in einem Gerichtsverfahren alles vortragen \n\ndürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn \n\nhierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und \n\nerheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Aus-\n\ngangsverfahren geprüft werden. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof \n\nauch auf Äußerungen in behördlichen Verfahren angewandt (vgl. Senatsurteil \n\nvom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 = NJW 1992, 1314 \n\nund BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 - VersR 1998, 515 = NJW \n\n1998, 1399, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze greifen auch gegenüber Äuße-\n\nrungen in einem Prozeß ein, durch die Dritte, nicht am Verfahren Beteiligte be-\n\ntroffen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - MDR \n\n1973, 304 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm NJW 1992, 1329 und OLG Düsseldorf \n\nNJW 1987, 2522). Dies gilt auch für einen Zeugen, der in einem schwebenden \n\nVerfahren aussagt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW \n\n1965, 1803 und vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502). Aus all \n\ndiesen Entscheidungen ergibt sich, daß eine Ausnahme hiervon allenfalls bei \n\nbesonderen Umständen in Betracht kommt. Solche lassen sich dem angefoch-\n\ntenen Beschluß nicht entnehmen, weil hier ein innerer Zusammenhang mit dem \n\nfamiliengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner \n\nEhefrau besteht. \n\nUnter diesen Umständen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der \n\nRechtssache gegeben noch für den Senat ersichtlich, warum eine weitere Leit-\n\nentscheidung zur Fortbildung des Rechts aufgrund einer Rechtsbeschwerde \n\ngegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, die lediglich eine summari-\n\nsche Prüfung zur Grundlage hat, erfolgen soll. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zb-63-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/vi-zb-63-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:48.597432+00:00"}}