{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__50-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"VI ZB 50/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fb a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung deshalb unterbleibt. b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getrof- fenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinset- zung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft ge- macht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 50/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 233 Fb\n\na) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen\n\nsein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine\n\nFachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät\n\nund die Fristeintragung deshalb unterbleibt.\n\nb) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getrof-\n\nfenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft ge-\n\nmacht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2\n\nZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.\n\nBGH, Beschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - LG Saarbrücken\n AG Saarbrücken\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der\n\n13. Zivilkammer A des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2003\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\nzu tragen.\n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.565,74 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2003 die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufungsfrist lief am 30. Mai 2003 ab. Die Berufung des Klägers ist am\n\n17. Juni 2003 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen. Der Kläger hat\n\nzur Begründung vorgetragen, er habe am 13. Mai 2003 seine Prozeßbevoll-\n\nmächtigten mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt. Der die\n\nSache bearbeitende Assessor T. habe die Unterlagen zur Neuanlage der Akte,\n\nNotierung der Berufungsfrist auf den 30. Mai 2003 und der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist auf den 30. Juni 2003 an die Fachangestellte C. verfügt. Bei einer\n\nroutinemäßigen Durchsicht der Akte zur Vorbereitung der Berufungsbegrün-\n\ndung am 13. Juni 2003 habe T. festgestellt, daß die Berufung nicht eingelegt\n\nwar und die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist im Terminbuch\n\nnicht eingetragen gewesen seien. Auf Frage habe die Mitarbeiterin C. mitgeteilt,\n\nsie habe trotz entsprechender Weisung versäumt, die Fristen einzutragen.\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2003 die Berufung des\n\nKlägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.\n\nDer Kläger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Form der Fristenkalender\n\nbei seinen Prozeßbevollmächtigten geführt werde, ob hier eine Wiedervorlage-\n\nfrist verfügt und ob der Zustellungstag in der Handakte vermerkt worden sei.\n\nEine Überprüfung, ob die Fristeneintragung und -überwachung ausreichend\n\norganisiert gewesen sei, sei nicht möglich. Von einem fehlenden Verschulden\n\ndes zweitinstanzlichen Anwalts an der Fristversäumung könne daher nicht aus-\n\ngegangen werden.\n\nGegen den ihm am 18. Juli 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichts\n\nhat der Kläger am 12. August 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese in-\n\nnerhalb verlängerter Begründungsfrist am 18. September 2003 begründet.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, 238,\n\n574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich.\n\n1. Eine Divergenz (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB\n\n76/02 – NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht geltend.\n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegung\n\noder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hin-\n\naus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – aaO; BGHZ aaO). Das kann insbesondere\n\nauch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn\n\nder angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährlei-\n\nsteten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG;\n\nvgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144,\n\n1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeinträchtigt. Eine Verletzung\n\nvon Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des Beschwerdefüh-\n\nrers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein; ferner muß die an-\n\ngefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGHZ aaO und BGH, Beschluß\n\nvom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO).\n\nEin solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zutage\n\ntretenden Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist zudem\n\neinzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofs.\n\na) Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht Angaben zur all-\n\ngemeinen Organisation und Fristenkontrolle vermißt, obwohl der Kläger eine\n\nEinzelanweisung seines Berufungsanwalts im konkreten Fall zur Fristeintragung\n\nvorgetragen hat, die von der Fachangestellten versehentlich nicht berücksichtigt\n\nworden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt die für einen solchen Fall in der\n\nRechtsprechung aufgestellten Grundsätze.\n\nNach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-\n\ndert war. Das ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht\n\nauf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das\n\nsich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\naa) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Einlegung des\n\nRechtsmittels setzt voraus, daß die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt wird\n\nund innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalt\n\neine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristen-\n\nkalender führen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -\n\nVersR 2002, 380, 381). Dabei setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß\n\nFristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsbehelfen deutlich als solche\n\ngekennzeichnet werden. Sie müssen so notiert werden, daß sie sich von ge-\n\nwöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607, 608). Ferner obliegt dem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet\n\nwird, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Er hat sicherzu-\n\nstellen, daß eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet\n\nwird, wenn der Schriftsatz abgesandt oder zumindest postfertig gemacht ist\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - VersR 2000, 1564). Daß\n\ndie Organisation der Fristenkontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten\n\ndiesen Anforderungen genügt hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch\n\nglaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler ein\n\nVerschulden des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten für nicht ausge-\n\nschlossen erachtet und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung\n\nzurückgewiesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 -\n\nVersR 1996, 256, 257 und vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73).\n\nbb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusam-\n\nmenhang darauf, vorliegend komme es auf die allgemeine Organisation der\n\nFristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht an, weil\n\ndie Fachangestellte eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zur\n\nFristeintragung versehentlich nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht der\n\nRechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hierzu\n\nnicht übergangen und nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen\n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.\n\nAllerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung\n\njeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765). Im allgemeinen kann\n\ner ferner darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch\n\nmündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987\n\n- VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch\n\nausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die\n\nmündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte\n\nnur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Frist-\n\neintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR\n\n419/01 - NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 -\n\nNJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer\n\nBerufungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Si-\n\ncherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).\n\nb) Aus demselben Grund ist auch keine Abweichung von der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Der Rechtsbeschwerde kann nicht\n\ndarin gefolgt werden, daß auch bei Beachtung der erforderlichen Organisati-\n\nonsmaßnahmen die Fehlleistung der Büroangestellten nicht vermieden worden\n\nwäre. Sie verkennt, daß es nicht darum geht, die Möglichkeit eines Fehlers\n\nauszuschließen. Es muß vielmehr Vorsorge dagegen getroffen werden, die Fol-\n\ngen eines Fehlers von Büroangestellten möglichst zu vermeiden. Das aber wä-\n\nre durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht worden, beispielsweise in\n\nForm der vom Berufungsgericht vermißten Wiedervorlageanweisung, wozu\n\nselbstverständlich auch deren Vermerk gehört, oder durch einen deutlich sicht-\n\nbaren Vermerk auf der Handakte, wenn dessen Bearbeitung durch eine weitere\n\nPerson sichergestellt worden wäre.\n\nc) Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht\n\ngegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer auf den\n\nkonkreten Fall bezogenen Einzelanweisung verstoßen hätte. Die hierzu aufge-\n\nstellten Grundsätze (etwa zum Vertrauen auf die Ausführung durch eine bisher\n\nzuverlässige Büroangestellte - vgl. BGH, Beschluß vom 18. Februar 1998\n\n- VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932) betrafen die Übermittlung eines Schriftsat-\n\nzes an das Rechtsmittelgericht oder eine eigenmächtige Berechnung der\n\nRechtsmittelfrist trotz anderweitigem Vermerk auf einem Handzettel (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - VersR 2002, 211 f.). Hier\n\ndagegen geht es um die unterlassene Ausführung einer lediglich mündlich er-\n\nteilten Anweisung über die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, die schon auf-\n\ngrund allgemeiner Anweisung hätte sichergestellt werden müssen.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/vi-zb-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/vi-zb-50-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:55.907563+00:00"}}