{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__49-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"VI ZB 49/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 Satz 3 Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Be- schluß vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 49/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2004 \n\nin dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 114, 118 Abs. 1 Satz 3 \n\nIm Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 \n\nAbs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das \n\ngesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Be-\n\nschluß vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311). \n\nBGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Gießen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß \n\ndes 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Kla-\n\nge beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungs-\n\nmitteln den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und SMS-Nachrichten verbie-\n\nten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeß-\n\nkostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuch der Antragstellerin anberaumten Erörterungstermin haben die Parteien \n\nam 18. November 2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsgeg-\n\nner sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als \n\n50 m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von Te-\n\nlekommunikationsmitteln durch Telefonanrufe oder SMS zu belästigen. Der \n\nVergleich bestimmt weiter, daß die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs \n\ngegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluß vom selben Tage \n\nhat das Landgericht dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung \n\ngegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ord-\n\nnungshaft angedroht. \n\nMit Beschluß vom 28. November 2002 hat das Landgericht dem An-\n\ntragsgegner für den Vergleich vom 18. November 2002 unter Beiordnung eines \n\nRechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das \n\nLandgericht am 10. Dezember 2002 auch der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe \n\nbewilligt. Die weitergehenden Anträge der Parteien hat das Landgericht mit Be-\n\nschlüssen vom 17. und 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien mit \n\nBeschlüssen vom 18. Juni 2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle ei-\n\nnes Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nur für den \n\nVergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern Er-\n\nfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 \n\nNr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdege-\n\nricht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragsgegners zu Recht zurückge-\n\nwiesen. \n\na) Prozeßkostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO \n\neiner Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder \n\nRechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die \n\nPartei, die Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussich-\n\nten abzustellen. Nicht erforderlich ist, daß die Klage schon erhoben worden ist. \n\nUm einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzu-\n\nreichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozeßko-\n\nstenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, \n\nsondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge da-\n\ngegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten \n\nVoraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidi-\n\ngung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, daß die gegen ihn \n\ngerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageab-\n\nweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist \n\nund auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht \n\nnicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das man-\n\ngels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen kei-\n\nne Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 301; \n\nOLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1182; OLG Bremen, FamRZ 1989, 198; LG Ko-\n\nblenz, FamRZ 1998, 1300; OLG Jena, OLG-NL 2001, 42; Musielak/Fischer, \n\nZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 25; zu \n\nBesonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. Münch-\n\nKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114, Rdn. 56). \n\nb) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, daß eine \n\nPartei Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser An-\n\ntrag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugelei-\n\ntet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den An-\n\ntragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das \n\nProzeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden \n\n(BGHZ 91, 311, 312). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen \n\nwurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweili-\n\nge Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufge-\n\nfordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine \n\nProzeßkostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 f.), han-\n\ndelt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeine-\n\nrung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, aaO). \n\nc) Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßko-\n\nstenhilfe grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht – \n\nwie hier - die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörte-\n\nrung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der Prozeßkostenhilfeantrag, nicht der \n\nangekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht \"verhandeln\". Zeugen und \n\nSachverständige darf es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls zur Klärung \n\nder Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. Münch-\n\nKomm-ZPO/Wax, aaO, Rdn. 54). \n\nd) Nur für den Fall, daß bei der summarischen Prüfung oder Erörterung \n\ndes Antrags auf Prozeßkostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt \n\ndas Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer güt-\n\nlichen vorprozessualen Regelung, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren über den \n\nKlageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 \n\nAbs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozeßkosten-\n\nhilfeverfahrens; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr \n\ndie Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begeh-\n\nrens, sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. Pentz, NJW 1982, 1269, \n\n1270). Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben \n\nZweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluß eines Vergleichs im Pro-\n\nzeßkostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz \n\ngerechtfertigt, daß im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe \n\ngewährt wird. Ein Vergleichsabschluß ist keine Regelung über den Antrag auf \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher \n\nvom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene \n\nGegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche \n\nBeratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. \n\nIn diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem \n\nAntragsgegner ebensowenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines \n\nRechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden (Pentz, aaO). Deshalb darf \n\nfür den Abschluß eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 \n\nSatz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozeßkostenhilfe gewährt wer-\n\nden (h.M., vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 12 und Fn. 32 f. mit \n\nzahlreichen Nachweisen). \n\ne) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer Partei im \n\nFalle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 \n\nAbs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und \n\nnicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG Mün-\n\nchen, MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg, \n\nJurBüro 1993, 547; OLG Celle, JurBüro 1997, 200). Der in Rechtsprechung und \n\nLiteratur vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Schleswig, FamRZ 1985, \n\n88; OLG Hamm, AnwBl 1985, 654; OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 1576; OLG \n\nHamm, FamRZ 1987, 1062; OLG Frankfurt, JurBüro 1990, 509; OLG Koblenz, \n\nFamRZ 1990, 180; OLG Bamberg, JurBüro 1995, 423; OLG Düsseldorf, NJW-\n\nRR 1996, 838; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 864; OLG Nürnberg, MDR 1999, \n\n1286; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1155; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, \n\n§ 118 Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118 \n\nRdn. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Be-\n\nschwerdegericht darauf hin, daß die von der Gegenmeinung im wesentlichen \n\nangeführten Aspekte der Prozeßökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, \n\nim Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesam-\n\nte Prozeßkostenhilfeverfahren zu rechtfertigen. \n\naa) Richtig ist, daß bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozeßko-\n\nstenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende \n\nVerfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die gege-\n\nbenenfalls für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörte-\n\nrungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der \n\nStaatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, daß für das \n\nProzeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. Prozeßko-\n\nstenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermögli-\n\nchen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu ver-\n\nteidigen (BGHZ aaO). Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichs-\n\nbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu \"belohnen\". Auch der \n\nGesichtspunkt, daß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit \n\nkostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilli-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluß eines \n\nVergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit ei-\n\nner Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, daß \n\nder Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor \n\nKlageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Wei-\n\nse seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nach \n\nAuffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das \n\ngesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe nur bei Abschluß eines Vergleichs würde somit zu einem \n\nWertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der \n\nProzeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre. \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß eine Partei, \n\num von den Gebühren nach § 51 BRAGO freizukommen, den Vergleich zu-\n\nnächst ablehnen, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangen \n\nund nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr \n\nAnwalt vor Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren pflichtge-\n\nmäß aufklären müßte. Richtig ist, daß bei Abschluß eines Vergleichs erst im \n\nHauptsacheverfahren die gemäß § 51 BRAGO ermäßigten Gebühren aus dem \n\nvorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem. \n\n§ 31 BRAGO angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen \n\nwären, so daß es für die Partei günstiger sein könnte, den Vergleich erst im \n\nHauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118, \n\nRdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118, \n\nRdn. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichts-\n\npunkte außer acht. Zum einen hat die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, \n\nob sie mit dem Vergleichsabschluß warten soll, zu bedenken, daß sie nicht si-\n\ncher sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt \n\nnoch zustande kommt. Zum anderen muß sie, worauf das Beschwerdegericht \n\nzutreffend hinweist, auch berücksichtigen, daß sie im Falle des Unterliegens \n\noder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten \n\nder Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Ver-\n\ngleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko \n\naussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozeßkostenhilfe nachsu-\n\nchenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewißheit \n\ndarüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird, \n\nfalls der Antragsteller keine Prozeßkostenhilfe erhält. Des weiteren muß der \n\nAntragsgegner gegebenenfalls auch damit rechnen, daß sein Prozeßkostenhil-\n\nfeantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels \n\nhinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, daß er \n\nim für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet \n\nwerden könnte. Auch über diese Risiken muß die mittellose Partei gegebenen-\n\nfalls von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu, \n\neinen ins Auge gefaßten Vergleich nicht schon im Prozeßkostenhilfeverfahren \n\nabzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsan-\n\nspruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung unge-\n\nachtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen. \n\ncc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im übrigen auch darauf hin, \n\ndaß nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefaßten Vorschrif-\n\nten des Prozeßkostenhilferechts davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber, \n\nder in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten \"der Prozeßführung\" getroffen \n\nhat, eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozeßko-\n\nstenhilfeverfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals \n\nschon währenden Meinungsstreits nahegelegen, durch eine entsprechende \n\nGesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist \n\nauch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) \n\nvom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, daß der Gesetz-\n\ngeber auf dem Standpunkt steht, für das Prozeßkostenhilfeverfahren gebe es \n\nkeine Prozeßkostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 217 f. zu Nummer 3334). \n\nAnhaltspunkte dafür, daß im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes \n\ngelten solle, sind nicht ersichtlich. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zb-49-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/vi-zb-49-03","retrieved":"2026-07-10 15:38:34.945308+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-08/vi-zb-49-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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