{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__47-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"VI ZB 47/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 47/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. April 2005 \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Juni 2003 \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nStreitwert: 2.200 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz wegen Beschädigung eines Zaunes auf dem Grundstück einer Erben-\n\ngemeinschaft geltend, welcher er angehört. Er hat dabei in erster Instanz auf \n\nZahlung an sich selbst geklagt. \n\nAuf Seite 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 14. Januar 2003 \n\nhat er ausgeführt: \n\n\"Eine Erbengemeinschaft ist eine BGB-Gesellschaft, also eine Perso-\n\nnengesellschaft. Hier kann jeder Teilhaber einzeln für die gesamte Gesellschaft \n\nin Anspruch genommen werden. Umgekehrt ist dies auch so, daß jeder Teilha-\n\nber für die Gesellschaft handeln kann, besonders wenn es sich um dringende \n\nAngelegenheiten handelt. Das ist hier gegeben. Zudem bin ich als Teilhaber \n\ndurch die Schädigungen mit betroffen, da auch mein Vermögensanteil beschä-\n\ndigt wird. Ich bin deshalb sehr wohl legitimiert, die Klage einzureichen\". \n\nDas Amtsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom \n\n21. Januar 2003 darauf hingewiesen, daß er Leistung an alle Miterben oder \n\nHinterlegung verlangen müsse. Als der Kläger daraufhin seinen Antrag nicht \n\nentsprechend umgestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Ge-\n\ngen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung ein-\n\ngelegt und in der Berufungsbegründungsschrift vom 17. April 2003 seinen Kla-\n\ngeantrag auf Hinterlegung der Klagesumme zugunsten der Erbengemeinschaft \n\numgestellt. Nach den Hinweisbeschlüssen des Berufungsgerichts vom 23. April \n\n2003 und vom 19. Mai 2003, daß dies unzulässig sei, hat der Kläger mit Schrift-\n\nsatz vom 3. Juni 2003 angekündigt, nunmehr Antrag auf Zahlung an sich selbst \n\nund nur hilfsweise auf Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft stellen \n\nzu wollen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom \n\n4. Juni 2003 als unzulässig verworfen, weil der Kläger mit seiner Berufungsbe-\n\ngründung vom 17. April 2003 das Ersturteil hinsichtlich der dort ausgesproche-\n\nnen Klageabweisung des von ihm persönlich geltend gemachten Anspruchs \n\nnicht angegriffen, sondern vielmehr unter Heranziehung desselben Sachverhal-\n\ntes nunmehr Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt habe. Der Streitge-\n\ngenstand der Leistungsklage sei die Frage, ob das Gericht die im Antrag be-\n\nzeichnete Rechtsfolge aussprechen könne. Dadurch, daß der Kläger im Beru-\n\nfungsverfahren nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an die Erbenge-\n\nmeinschaft verlangt habe, habe er die vom Gericht auszusprechende Rechts-\n\nfolge geändert und sein ursprüngliches Begehren auf Zahlung an sich selbst \n\nnicht mehr weiterverfolgt. Daher fehle es an einem rechtzeitigen Angriff gegen \n\ndie Beschwer durch das Ersturteil. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 3. Juni \n\n2003 angekündigt habe, nunmehr Antrag auf Zahlung an sich selbst und nur \n\nhilfsweise auf Zahlung an die Erbengemeinschaft stellen zu wollen, sei die an-\n\ngekündigte Erweiterung des Berufungsantrages unzulässig. Zwar könne auch \n\nnach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Erweiterung des Berufungsan-\n\ntrages erfolgen, dies gelte jedoch nur dann, wenn die Erweiterung des Beru-\n\nfungsantrages durch die Berufungsbegründung gedeckt sei. Im vorliegenden \n\nFall beziehe sich die Berufungsbegründung gerade nicht darauf, daß der Be-\n\nklagte nicht zur Zahlung an den Kläger persönlich verurteilt worden sei, sondern \n\ndie Berufungsbegründung verfolge allein das Ziel, den Beklagten zur Zahlung \n\nan die Erbengemeinschaft verurteilen zu lassen. Der nunmehr angekündigte \n\nneue Antrag sei wegen Verfristung der Berufungsmöglichkeit nicht mehr zuläs-\n\nsig. \n\nGegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, \n\nmit der er seinen Antrag auf eine sachliche Entscheidung durch das Berufungs-\n\ngericht weiterverfolgt. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). \n\nSie ist auch begründet, da das Berufungsgericht die Berufung des Klä-\n\ngers zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. \n\n1. Die prozessualen Erklärungen der Parteien sind vom Revisionsgericht \n\nselbständig auszulegen \n\n(vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 \n\n- VIII ZR 231/90 - NJW 1991, 2630). Diese Auslegung ergibt im vorliegenden \n\nFall, daß der Kläger bereits im ersten Rechtszug einen Anspruch der Erbenge-\n\nmeinschaft geltend gemacht hat, was sich insbesondere aus seinem Schriftsatz \n\nvom 14. Januar 2003 ergibt. Die vom Kläger darin geäußerte Rechtsauffassung \n\nist zwar insoweit unrichtig, als er die Erbengemeinschaft als BGB-Gesellschaft \n\nbezeichnet. Entscheidend ist jedoch, daß er damit und mit dem Hinweis, \"daß \n\njeder Teilhaber für die Gesellschaft handeln kann\" eindeutig zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat, ein Recht der Erbengemeinschaft im Prozeß geltend zu machen. \n\nSoweit der Kläger in seinen weiteren Ausführungen darauf hinweist, er sei zu-\n\ndem als Teilhaber durch die Schädigungen auch selbst betroffen, da auch sein \n\nVermögensanteil beschädigt werde, so stellt dies lediglich eine laienhafte Be-\n\ngründung für die von ihm in Anspruch genommene Befugnis dar, das Recht der \n\nErbengemeinschaft im eigenen Namen im Prozeß geltend zu machen, die sich \n\njedoch bereits aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2039 Satz 1 BGB ergibt. \n\nOb der klagende Erbe Zahlung an sich selbst verlangen kann, ist hingegen eine \n\nFrage der materiell-rechtlichen Einziehungsbefugnis, die das Amtsgericht im \n\nvorliegenden Fall mangels Vorliegens einer entsprechenden Ermächtigung der \n\nErbengemeinschaft verneinen durfte. \n\n2. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung \n\nan sich selbst in seiner Berufungsbegründung umgestellt hat auf Zahlung an die \n\nErbengemeinschaft, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle wegen \n\nder damit verbundenen Klageänderung an einem rechtzeitigen Angriff auf die \n\nBeschwer durch das Ersturteil, von Rechtsirrtum beeinflußt. Da der Kläger nach \n\nwie vor einen Anspruch der Erbengemeinschaft geltend macht, ist der Über-\n\ngang von dem ursprünglichen Antrag auf Zahlung an sich selbst, dem das \n\nAmtsgericht sachlich nicht entsprochen hat, zu einem Antrag auf Hinterlegung \n\nzugunsten der Erbengemeinschaft keine Klageänderung, sondern lediglich eine \n\nnach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des ursprünglichen Klageantra-\n\nges (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - NJW-RR 1990, \n\n505 m.w.N.; zur Zulässigkeit nach neuem Recht, vgl. BGHZ 158, 295, 305 ff.). \n\n3. Der Beschluß des Berufungsgerichts konnte nach alledem keinen Be-\n\nstand haben. Auf die Rechtsbeschwerde war er aufzuheben und die Sache zur \n\nerneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/vi-zb-47-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/vi-zb-47-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__47-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:22.459501+00:00"}}