{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"VI ZB 41/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an- sässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. \"Outsourcing\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 41/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. November 2003\n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 91\n\nDie Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an-\n\nsässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechen-\n\nden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91\n\nAbs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer\n\nPartei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen\n\nSchwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog.\n\n\"Outsourcing\").\n\nBGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - \n\nLG Dortmund\nAG Unna\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge\n\nund Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Anschlußrechtsbeschwerde des Klägers wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\nder 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. April\n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum\n\nNachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 140,07 \n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDer Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des am Unfall\n\nbeteiligten weiteren Fahrzeugs. Die Beklagte zu 2), sein Haftpflichtversicherer,\n\nunterhält keine eigene Rechtsabteilung. Sie hat einem an ihrem Geschäftssitz\n\nK. ansässigen Rechtsanwalt Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen\n\nVerhandlung des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht U. hat ein dort ansässiger\n\nRechtsanwalt in Untervollmacht wahrgenommen. Nachdem der Kläger mit der\n\nKlage in vollem Umfang unterlegen war, haben die Beklagten Antrag auf Ko-\n\nstenfestsetzung gestellt und u.a. die Kosten ihres Unterbevollmächtigten gel-\n\ntend gemacht.\n\nDie Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese Kosten in ihrem Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluß vom 22. Januar 2003 antragsgemäß in Höhe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:13)(cid:7)(cid:9)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:6)(cid:12)\n\n(cid:17)(cid:18)(cid:15)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:10)(cid:28)(cid:7)(cid:9)(cid:14)(cid:4)(cid:29)(cid:13)(cid:30) (cid:31)!(cid:12)(cid:13)(cid:10)\"(cid:15)$#%(cid:1)(cid:4)&(’)(cid:29)\n\n*%(cid:17)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:3),+-&/.(cid:27)01(cid:19)\n\n140,07 \n\n Januar 2003 zu-\n\ngestellt worden. Er hat am 13. Februar 2003 sofortige Beschwerde eingelegt,\n\nweil die Kosten des Unterbevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien. Mit Be-\n\nschluß vom 11. April 2003 hat das Landgericht den angefochtenen Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluß abgeändert; die geltend gemachten Kosten des Unterbe-\n\nvollmächtigten seien nicht erstattungsfähig, soweit sie ersparte Informationsko-\n\n(cid:5)2(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)3(cid:10)\"(cid:15)3(cid:12)(cid:13)(cid:1)2(cid:17)(cid:27)(cid:1)(cid:4)4 (cid:19)657(cid:12)\n\n(cid:1)%(cid:3)3(cid:17)(cid:27)(cid:1)(cid:27)(cid:17)%(cid:1)(cid:27)48(cid:3)(cid:6)(cid:12)(cid:13)(cid:7)(cid:9)(cid:14)9(cid:15):(cid:1)(cid:9)(cid:15);(cid:10)9(cid:12)(cid:13)(cid:7)(cid:9)(cid:14)<#(cid:4)(cid:12)(cid:13)(cid:1)>=9?(cid:4)&@(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:10)(cid:28)(cid:7)(cid:9)(cid:14)(cid:11)AB(cid:1)(cid:4)(cid:3)3#(cid:27)(cid:1)%(cid:17)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:3)C(cid:12)(cid:13)(cid:7)(cid:28)(cid:14)9(cid:15)\n\nsten von 20,- \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. Der Kläger hat Anschluß-\n\n#(cid:4)(cid:30)2(cid:3)3(cid:7)(cid:9)(cid:14)\n\nrechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sich gegen den Ansatz der 20,- \n\ndas Beschwerdegericht wendet. Insoweit seien gewöhnliche Geschäftsun-\n\nkosten betroffen, die nicht erstattungsfähig seien.\n\nII.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt, die Kosten eines Unterbevollmächtigten seien zwar zu\n\nerstatten, soweit sie die durch seine Tätigkeit ersparten Reisekosten des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten nicht wesentlich überstiegen. Voraussetzung dafür sei\n\naber, daß die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten im Falle einer Termins-\n\nwahrnehmung zu erstatten seien. Davon sei hier nicht auszugehen. Die Be-\n\nklagte zu 2) benötige als Haftpflichtversicherer ausreichend geschultes Perso-\n\nnal. Es könne ihr nicht erlaubt werden, den Aufwand für dieses Personal auf\n\nden Prozeßgegner abzuwälzen, indem sie sich ihrer Hausanwälte bediene und\n\nderen Kosten als Verkehrsanwälte erstattet verlange. Sie hätte bei solchem\n\nPersonal ohne vorherige anwaltliche Beratung einen Anwalt beim Prozeßgericht\n\nbeauftragen und unterrichten können. Die Beklagten seien deshalb so zu be-\n\nhandeln, als unterhalte die Beklagte zu 2) eine Rechtsabteilung. Die Berück-\n\nsichtigung weitergehender Kosten eines Verkehrsanwalts komme nicht in Be-\n\ntracht; sie seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.\n\nFiktive Reisekosten könnten nicht anerkannt werden. Der hier gegebene Routi-\n\nnefall aus dem alltäglichen Geschäftsbereich eines Haftpflichtversicherers habe\n\nkeiner Begründung eines persönlichen Vertrauensverhältnisses durch persönli-\n\nche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt bedurft. Besondere Umstände,\n\ndie eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Hausanwaltes ausnahmsweise\n\nrechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung nicht stand.\n\na) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtli-\n\nchen Ansatz ausgegangen, daß sich die Erstattung von Kosten, die einer Partei\n\ndurch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden\n\nsind, der an Stelle des Hauptbevollmächtigten (§ 53 BRAGO) die Vertretung in\n\nder mündlichen Verhandlung übernommen hat, nach der allgemeinen Vorschrift\n\ndes § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und auch\n\nnicht nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO beurteilt (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899).\n\nb) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, die den Beklagten\n\ndurch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach §§ 53, 26 BRAGO\n\nentstandenen Kosten seien schon deshalb zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverteidigung nicht notwendig gewesen, weil die Beklagte sich als Haftpflichtver-\n\nsicherer so behandeln lassen müsse, als ob sie eine eigene Rechtsabteilung\n\nhätte; dann hätte sie sich zur Geringhaltung der Prozeßkosten eines beim Pro-\n\nzeßgericht in U. ansässigen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedie-\n\nnen müssen. Sie könne deshalb neben den Kosten eines Rechtsanwalts am\n\nSitz des Prozeßgerichts nur die für eine (fiktive) Ratserteilung seitens eines am\n\nGeschäftsort der Beklagten ansässigen Rechtsanwalts entstehenden Kosten in\n\n=9(cid:17)(cid:4)(cid:29)E(cid:19)9F\n\nHöhe von 20,- \n\n 20 Abs. 1 BRAGO) erstattet verlangen.\n\naa) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, sind\n\ndie Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten - Unterbevollmächtigten, der\n\nfür den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Ter-\n\nmine beim Prozeßgericht wahrnimmt, nur dann notwendige Kosten der Rechts-\n\nverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit\n\ndes Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevoll-\n\nmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei der Wahr-\n\nnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären\n\n(vgl. BGH aaO; zustimmend u.a. Schütt MDR 2003, 236; Madert BGHReport\n\n2003, 154, 155; Enders JurBüro 2003, 169 ff.).\n\nbb) Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unter-\n\nbevollmächtigten ist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten im\n\nFalle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde\n\nnach zu erstatten sind. Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft ver-\n\nneint.\n\nD\n\nDie Beauftragung des in K. ansässigen Hauptbevollmächtigten durch die\n\nBeklagten stellte eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung im\n\nSinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO dar. Zu Unrecht meint das Be-\n\nschwerdegericht, die Beklagten hätten sich zur Kostenersparnis eines am Ort\n\ndes Prozeßgerichts in U. residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmäch-\n\ntigten bedienen müssen.\n\nDie Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweck-\n\nentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszu-\n\nrichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten\n\nauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich an-\n\nsehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die\n\nzur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft le-\n\ndiglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die ko-\n\nstengünstigere auszuwählen (vgl. BGH aaO 900).\n\n(a) Wie der Bundesgerichtshof (aaO) bereits näher dargelegt hat, stellt\n\ndie Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässi-\n\ngen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei\n\ngrundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar.\n\n(b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nach der Rechtspre-\n\nchung allerdings dann eingreifen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung\n\ndes Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch\n\nfür die Rechtsverteidigung nicht erforderlich sein wird.\n\nAuf diese Ausnahme will das Beschwerdegericht zurückgreifen, wenn es\n\nmeint, der Beklagten zu 2) sei es zumutbar, eine eigene Rechtsabteilung zur\n\nBeurteilung der Aussichten der Rechtsverteidigung zu unterhalten. Die Voraus-\n\nsetzungen einer solchen Ausnahme liegen hier jedoch nicht vor. Wie der Bun-\n\ndesgerichtshof in der mehrfach erwähnten Entscheidung bereits näher darge-\n\nlegt hat (aaO 901), kommt es u.a. bei gewerblichen Unternehmen mit einer ei-\n\ngenen Rechtsabteilung, die die Sache bearbeitet hat, in Betracht, daß ein ein-\n\ngehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich wird.\n\nDemgegenüber unterhält die Beklagte zu 2) unstreitig keine eigene Rechtsab-\n\nteilung, sondern überträgt deren Aufgaben zumindest zum Teil auf den auch\n\nhier als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalt (\"Outsourcing\")\n\nund im übrigen auf ihre juristisch nicht geschulten Sachbearbeiter.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts muß sich die Be-\n\nklagte nicht so behandeln lassen, als ob sie eine eigene Rechtsabteilung hätte.\n\nWenn das Beschwerdegericht meint, daß die Einrichtung einer solchen Abtei-\n\nlung bei Haftpflichtversicherern üblich und auch der Beklagten zu 2) zumutbar\n\nwäre, verkennt es, daß es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tat-\n\nsächliche Organisation eines Versicherers ankommt und nicht darauf, welche\n\nOrganisation das Gericht für zweckmäßig hält. Für die gegenteilige Ansicht des\n\nBeschwerdegerichts enthält das Gesetz keine Ansatzpunkte. Wie der Bundes-\n\ngerichtshof in der mehrfach angesprochenen Entscheidung dargelegt hat, ist\n\ndie Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes seiner\n\nPartei ansässigen Hauptbevollmächtigten nur dann keine Maßnahme der\n\nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung, wenn bei seiner Beauftragung fest-\n\nsteht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht\n\nerforderlich sein wird. Diese Ausnahme von dem gesetzlich geregelten Grund-\n\nsatz ist bewußt eng gefaßt und läßt eine Ausweitung – wie sie das Beschwer-\n\ndegericht vornehmen will – schon im Ansatz nicht zu.\n\nBei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, daß die Kosten ei-\n\nner Rechtsabteilung nicht auf den unterliegenden Gegner abgewälzt werden\n\nkönnen, während dieser die anderenfalls erforderlichen Kosten eines Rechts-\n\nanwalts regelmäßig zu tragen hat. Das ist eine Folge der Organisation der Be-\n\nklagten zu 2), die der Prozeßgegner hinzunehmen hat.\n\nDaß der Beklagte zu 1) als Privatperson ohnehin nicht verpflichtet war,\n\neinen Anwalt am Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen, mag richtig sein. So-\n\nlange die Beklagte zu 2) jedoch für den Beklagten zu 1) den Rechtsstreit be-\n\ntreibt, hat das Beschwerdegericht zu Recht auf deren Verhältnisse abgestellt\n\n(vgl. § 10 Abs. 5 AKB).\n\n3. Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,\n\nkeine Feststellungen zur Höhe der dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten\n\nim Falle der Wahrnehmung des Termins beim Amtsgericht U. zustehenden Rei-\n\nsekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellun-\n\ngen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO). Der\n\nangefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben, soweit er zum Nachteil der\n\nBeklagten ergangen ist. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nschwerdegericht zurückzuverweisen, um den Beklagten die Möglichkeit zu er-\n\nöffnen, die Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten glaub-\n\nhaft zu machen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO).\n\n4. Die Anschlußrechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig\n\n(§ 574 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO); einen Mindestwert des Gegenstands der An-\n\nschlußrechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. für die Rechtsbe-\n\nschwerde BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - NJW 2003,\n\n2531 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 – MDR 2003, 1130, jeweils\n\nm.w.N.). In der Sache kann die Anschlußrechtsbeschwerde nach den obigen\n\nAusführungen zur Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.\n\nAllerdings ist der Ansatz einer Ratsgebühr durch das Beschwerdegericht\n\nnicht gerechtfertigt. Wenn die erforderliche erneute Überprüfung durch das Be-\n\nschwerdegericht ergibt, daß die Höhe der erstattungsfähigen ersparten Reise-\n\nkosten des Hauptbevollmächtigten der Beklagten die Kosten des Unterbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten nicht erreicht, war eine Terminsvertretung durch den\n\nHauptbevollmächtigten die kostengünstigere Maßnahme. Eine Ratsgebühr wä-\n\nre bei dieser Fallgestaltung nicht entstanden. Soweit die Einschaltung eines\n\nUnterbevollmächtigten kostengünstiger war, war eine gesondert abzurechnende\n\nBeratung durch den Hauptbevollmächtigten gleichfalls nicht veranlaßt (vgl.\n\n§§ 20 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).\n\nIn beiden Fällen übersteigen die erstattungsfähigen Kosten jedoch die\n\n(cid:19)G(cid:21)7(cid:12)(cid:13)(cid:1)IH(cid:25)4(cid:2)(cid:10)(cid:28)(cid:7)(cid:9)(cid:14)(cid:27)(cid:29)(cid:13)(cid:30) (cid:31)1(cid:3):(cid:1)(cid:27)(cid:7)(cid:9)(cid:14)(cid:9)(cid:15):(cid:10)(cid:9)(cid:0)\n\nvom Beschwerdegericht in Ansatz gebrachten 20,- \n\ne-\n\nschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg und ist zurückzuweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/vi-zb-41-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/vi-zb-41-03","retrieved":"2026-07-10 14:54:39.778000+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-11/vi-zb-41-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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