{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__33-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"VI ZB 33/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 567 Hat die allgemeine Zivilabteilung den \"Antrag\" auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 33/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 567\n\nHat die allgemeine Zivilabteilung den \"Antrag\" auf Abgabe an das Familiengericht\n\ndesselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die vom\n\nBeschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03 - LG Frankfurt/Main\nAG Frankfurt/Main\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen sowie die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer\n\n(Einzelrichter) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März\n\n2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 125 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzens-\n\ngeld und materiellen Schadensersatz, weil diese ihn am Umgangsrecht mit sei-\n\nnen Kindern gehindert und ihn dabei verletzt habe.\n\nEr hat Klage beim Amtsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober\n\n2002 stellte er den Antrag auf Verweisung an das Familiengericht. Diesen An-\n\ntrag wies die allgemeine Zivilabteilung mit Beschluß vom 20. November 2002\n\nzurück, da es sich nicht um eine familienrechtliche Angelegenheit handele. Die\n\nsofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß\n\nals unzulässig verworfen, weil dieser gemäß § 281 ZPO unanfechtbar sei. Die\n\n(cid:0)\n\nUnanfechtbarkeit folge zwar nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift, weil sich\n\naus ihrem Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck ergebe, daß sie nur\n\nden Verweisungsbeschluß meine, der die Unzuständigkeit ausspreche und das\n\nzuständige Gericht bezeichne. Die Unanfechtbarkeit ergebe sich aber aus dem\n\nallgemeinen Gesichtspunkt, daß es im Falle der Nichtverweisung durch Be-\n\nschluß an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung fehle. Maßnahmen des Ge-\n\nrichts, die der endgültigen Entscheidung vorausgingen und den allgemeinen\n\nVerfahrensgang beträfen, seien nämlich nicht selbständig anfechtbar.\n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verweisung an das Familiengericht weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdege-\n\nricht unzulässig.\n\n1. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist zwar grundsätzlich gegen einen Be-\n\nschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht sie in dem\n\nBeschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies\n\naber nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist vielmehr\n\nunzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt. In\n\ndiesem Fall bleibt sie auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die\n\nBindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nämlich nur hinsichtlich des\n\nVorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber\n\nnicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211; BGH, Beschlüsse vom\n\n12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482, 483; vom 1. Oktober\n\n2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70; vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - WRP\n\n2003, 895).\n\nSo verhält es sich hier.\n\n2. Die Unanfechtbarkeit folgt allerdings entgegen der Auffassung des\n\nBeschwerdegerichts nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zwar ist ein auf Grund\n\ndes § 281 ZPO ergangener Beschluß nach übereinstimmender Auffassung in\n\nRechtsprechung und Schrifttum auch dann grundsätzlich unanfechtbar, wenn\n\nder Antrag auf Verweisung abgelehnt wird, wobei dies teilweise aus dem Wort-\n\nlaut des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, teilweise aus allgemeinen Grundsätzen ab-\n\ngeleitet wird \n\n(vgl. OLG Oldenburg MDR \n\n1992, \n\n518; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 281 Rdn. 27; MünchKomm-\n\nZPO/Prütting, 2. Aufl., § 281 Rdn. 41; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 281\n\nRdn. 11; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 281 Rdn. 22b; Tho-\n\nmas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rdn. 11; Zöller/Greger, ZPO,\n\n24. Aufl., § 281 Rdn. 14). § 281 ZPO findet aber nur Anwendung, wenn es um\n\ndie Klärung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zwischen verschiede-\n\nnen Gerichten geht. Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob eine allge-\n\nmeine Zivilabteilung eines Amtsgerichts ein Verfahren an das Familiengericht\n\ndesselben Amtsgerichts \"verweisen\" muß. Hierbei handelt es sich um eine\n\neventuelle Abgabe an einen anderen Spruchkörper innerhalb desselben Ge-\n\nrichts, auf die § 281 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff.\n\nund BGH, Beschluß vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93 - NJW-RR 1993, 1282).\n\n3. Eine Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit auch\n\ndes diese Entscheidung bestätigenden zweitinstanzlichen Beschlusses war\n\naber ausgeschlossen, weil eine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsge-\n\nrichts nicht gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthaft war. Die sofortige Beschwerde\n\nwar nämlich weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO) noch handelte es sich um eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren\n\nbetreffendes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen\n\nworden ist.\n\nDies folgt daraus, daß die Entscheidung darüber, ob eine Sache an das\n\nFamiliengericht desselben Gerichts abzugeben ist, von Amts wegen zu treffen\n\nist, selbst wenn mit ihr zugleich ein \"Gesuch\" der Partei ablehnend beschieden\n\nwird. In diesem Fall ist eine Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht\n\nstatthaft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., § 567 Rdn. 4;\n\nMünchKommZPO/Aktualisierungsbd./Lipp, 2. Aufl., § 567 Rdn. 10; Musie-\n\nlak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl.,\n\n§ 567 Rdn. 15 ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl., § 147 III 4a je\n\nm.w.N.). Da es sich hier lediglich um die eventuelle Abgabe an das Familienge-\n\nricht innerhalb desselben Gerichts handelt, geht es um die in einem solchen\n\nFall unmittelbar in § 621 ZPO geregelte Geschäftsverteilung zwischen einer\n\nZivilabteilung und dem Familiengericht innerhalb des Amtsgerichts. Die Ge-\n\nschäftsverteilung ist jedoch von dem Spruchkörper bei Eingang einer neuen\n\nSache stets von Amts wegen zu beachten und zu prüfen. Wenn sich der mit der\n\nAngelegenheit befaßte Spruchkörper nach der Geschäftsverteilung nicht für\n\nzuständig hält, hat er das Verfahren von Amts wegen an den zuständigen\n\nSpruchkörper abzugeben, anderenfalls die Sachbearbeitung aufzunehmen.\n\n\"Anträge\" oder besser \"Anregungen \" der Parteien sind dafür nicht erforderlich\n\nund haben auch keine verfahrensgestaltende Funktion. Deshalb ist eine Be-\n\nschwerde nach § 567 ZPO gegen die von Amts wegen zu treffende Entschei-\n\ndung des Spruchkörpers nicht statthaft, zumal anderenfalls eine Partei durch\n\neinen „Antrag“ die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zu-\n\ngänglich machen könnte. Dies eröffnete nicht erwünschte Möglichkeiten zur\n\nVerfahrensverzögerung und entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 567\n\nZPO. Es muß daher bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben, dass Maß-\n\nnahmen des Gerichts, die der Sachentscheidung vorausgehen, grundsätzlich\n\nnicht selbständig anfechtbar sind. Bei der hier zu entscheidenden Frage hin-\n\nsichtlich der Zuständigkeit innerhalb des Gerichts entspricht dies im übrigen\n\nauch der in den §§ 281 Abs. 2 Satz 2, 513 Abs. 2, 545 Abs. 2, 571 Abs. 2 Satz\n\n2, 576 Abs. 2 ZPO getroffenen Wertung des Gesetzgebers. Nur wenn zwei\n\nSpruchkörper innerhalb eines Gerichts - etwa eine allgemeine Prozeßabteilung\n\nund ein Familiengericht - sich durch Beschlüsse für unzuständig erklären, be-\n\nsteht ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, diesen „negativen Kompetenzkonflikt“\n\nentsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszuge zunächst höhere\n\ngemeinschaftliche Gericht klären zu lassen. Eine solche Situation liegt hier je-\n\ndoch nicht vor, da die allgemeine Prozeßabteilung ihre Zuständigkeit annimmt.\n\n4. Da die Rechtsbeschwerde nach den vorstehenden Ausführungen nicht\n\nstatthaft ist, kann der Senat abschließend entscheiden, ohne daß von Amts we-\n\ngen eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht erforderlich wäre, weil\n\nder Einzelrichter über die Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde\n\nzugelassen hat \n\n(vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003\n\n- IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR\n\n2003, 949; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712).\n\nErgänzend weist der Senat noch auf folgendes hin: In dem vom Rechts-\n\nbeschwerdeführer herangezogenen Urteil vom 19. Juni 2002 hat der Bundesge-\n\nrichtshof zwar dem umgangsberechtigten Elternteil einen Schadensersatz zu-\n\ngesprochen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Fa-\n\nmiliengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehrauf-\n\nwendungen entstehen. Er hat in den Entscheidungsgründen aber zugleich die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß es sich um ein Streitverfahren\n\nund nicht um eine Familiensache im Sinne des § 23b GVG handelt (vgl. BGHZ\n\n151, 155, 157 f.).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__33-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zb-33-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__33-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__33-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/vi-zb-33-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__33-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:18.178467+00:00"}}