{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__26-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"VI ZB 26/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Bü- roangestellten die Anweisung erteilt hat, den Namen des Berufungsklägers in der von ihm unterzeichneten Rechtsmittelschrift zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungsschrift anschließend per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Angestellte den Schriftsatz aber unverändert absendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 26/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 233 Fd\n\nZur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Bü-\n\nroangestellten die Anweisung erteilt hat, den Namen des Berufungsklägers in\n\nder von ihm unterzeichneten Rechtsmittelschrift zu berichtigen, dazu die erste\n\nSeite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungsschrift anschließend\n\nper Telefax an das Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Angestellte den\n\nSchriftsatz aber unverändert absendet.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - \n\nLG Schwerin\nAG Wismar\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der Zi-\n\nvilkammer 6 des Landgerichts Schwerin vom 4. März 2003 aufge-\n\nhoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt.\n\nDer Berufungskläger zu 2 hat die Kosten seiner Rechtsbeschwer-\n\nde zu tragen, nachdem er diese zurückgenommen hat.\n\nDer Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt \n\nje\n\n3.197,28 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls aus ab-\n\ngetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch. Das\n\nAmtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin am 11. November 2002 zugestellt worden. Am 11. Dezem-\n\n(cid:0)\n\nber 2002 hat ihr Prozeßbevollmächtigter zunächst im Namen ihres Ehemannes\n\nBerufung eingelegt. Auf den am 30. Dezember 2002 zugegangenen Hinweis\n\ndes Gerichts hat er am 13. Januar 2003 auch in ihrem Namen Berufung einge-\n\nlegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetra-\n\ngen, die Bürokraft ihres Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwaltsfachange-\n\nstellte F., habe am letzten Tag der Berufungsfrist einen Berufungsschriftsatz\n\ngefertigt, in dem fälschlicherweise nicht die Klägerin, sondern deren Ehemann\n\nals Berufungsführer aufgeführt gewesen sei. Dieses sei ihrem Prozeßbevoll-\n\nmächtigtem nach der Unterzeichnung aufgefallen. Er habe Frau F. daraufhin\n\nangewiesen, das Rubrum zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes\n\nauszutauschen und die Berufungsschrift anschließend per Fax an das Landge-\n\nricht zu übermitteln. Zusätzlich habe er auf der zweiten Seite des Schriftsatzes\n\neinen gelben Klebezettel mit dem Vermerk angebracht: „falscher Berufungsklä-\n\nger – austauschen H. V.“. Versehentlich habe Frau F. den unterzeichneten\n\nSchriftsatz ohne Änderung des Namens des Berufungsklägers an das Gericht\n\ngefaxt. Frau F. sei eine geschulte und sehr zuverlässige Angestellte, die, wie\n\nregelmäßige Kontrollen durch ihn ergeben hätten, Anweisungen bisher stets\n\nsorgfältig und ohne Beanstandungen ausgeführt habe. Der Ehemann der Klä-\n\ngerin hat seine Berufung später zurückgenommen.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die begehrte Wie-\n\ndereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nHiergegen haben sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Rechtsbeschwerde\n\neingelegt. Letzterer hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Die Kläge-\n\nrin hält ihre Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und wegen grund-\n\nsätzlicher Bedeutung, jedenfalls aber zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung für zulässig (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2 und 1 ZPO).\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574\n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, denn die Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats\n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt die Klägerin in\n\nihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem\n\nRechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres\n\nProzeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtspre-\n\nchung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der\n\nEntscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl.\n\nBVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).\n\nDas Berufungsgericht übersieht, daß nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes ein der Partei zuzurechnendes Verschulden\n\nihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich\n\nnicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich\n\nbisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die\n\nbei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n26. September 1995 -XI ZB 13/95 - VersR 1996, 348; vom 18. März 1998\n\n- XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW\n\n2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli\n\n2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f. und vom 23. Oktober 2003\n\n- V ZB 28/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ein Rechtsanwalt darf grund-\n\nsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuver-\n\nlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - zur Veröffentlichung bestimmt;\n\nBGH, Beschlüsse vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930 und\n\nvom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - MDR 2003, 763, 764). So liegt der Fall\n\nhier, denn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte seiner Angestellten F.\n\nkonkret aufgetragen, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift zu berichti-\n\ngen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungs-\n\nschrift anschließend per Fax an das Landgericht zu übermitteln. Hätte Frau F.\n\ndiese Einzelanweisung befolgt, wäre die Berufungsfrist gewahrt worden.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts traf den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin nicht die Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung der\n\nKorrektur zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982\n\n- VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471 und vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 -\n\naaO). Eine besondere Kontrolle wäre allenfalls dann notwendig gewesen, wenn\n\ndie Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler aufgewie-\n\nsen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1994 - X ZB 10/94 - VersR\n\n1995, 558). Das war hier nicht der Fall. Wenn die Berufungsschrift entspre-\n\nchend der Anordnung des Prozeßbevollmächtigten korrigiert worden wäre,\n\nhätte sie den sich aus § 519 ZPO ergebenden Anforderungen genügt. Insbe-\n\nsondere wäre die Klägerin als Partei des Berufungsverfahrens hinreichend\n\ndeutlich bezeichnet gewesen. Dem steht nicht entgegen, daß es auf der zwei-\n\nten Seite der Rechtsmittelschrift heißt, die Berufung werde \"namens des Beru-\n\nfungsklägers“ eingelegt. Mängel der Parteibezeichnung in Rechtsmittelschriften\n\nsind unbeachtlich, wenn sie in Anbetracht der jeweiligen Umstände keinen ver-\n\nnünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers oder des Rechtsmit-\n\ntelbeklagten \n\noffenlassen \n\n(Senatsbeschluß \n\nvom \n\n7. November \n\n1995\n\n- VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251; Senatsurteile vom 15. Dezember 1998\n\n- VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 -\n\nVersR 2002, 777). Wenn die Partei eines Berufungsverfahrens namentlich und\n\nmit zutreffender Angabe ihrer Wohnungsanschrift benannt wird, ist es für ihre\n\nIdentifizierung grundsätzlich ohne Belang, wenn sie statt als \"Berufungskläge-\n\nrin“ versehentlich als \"Berufungskläger“ bezeichnet wird. Wie die Rechtsbe-\n\nschwerde zutreffend geltend macht, hätten im Streitfall bei ordnungsgemäßer\n\nAusführung der angeordneten Korrektur der Rechtsmittelschrift keine vernünfti-\n\ngen Zweifel daran bestanden, daß die Berufung im Namen der Klägerin einge-\n\nlegt werden sollte.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zb-26-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zb-26-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2003/VI_ZB__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:04.892686+00:00"}}