{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR__31-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"VI ZR 31/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. November 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 254 Abs. 1 Ba, StVG §§ 7, 9 a.F. Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14- jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 31/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n18. November 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 254 Abs. 1 Ba, StVG §§ 7, 9 a.F.\n\nZur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen\n\nHöchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-\n\njährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig\n\nvon der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden\n\nkann.\n\nBGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - OLG Zweibrücken\nLG Frankenthal\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum\n\nErsatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsun-\n\nfall vom 28. November 1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlitten\n\nhat. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem aus\n\nihrer Sicht links neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vor\n\ndem Erreichen einer Ortschaft mußten die Radfahrer die von links in die vor-\n\nfahrtsberechtigte Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem\n\nKläger als letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten dies\n\nunter Ausnutzung einer Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte der\n\nStraße gelegene Verkehrsinsel und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweg\n\nlinks der Landstraße fort. Der Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzu-\n\nkürzen - auf die einmündende Querstraße und bog von dieser nach links in die\n\nvorfahrtsberechtigte Landstraße ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichten\n\nS-Kurve auf den Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1\n\nmit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW entgegen und\n\nleitete, nachdem er das Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbrem-\n\nsung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an die-\n\nser Stelle die Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche, wo es den\n\nKläger mit dessen Rennrad erfaßte.\n\nDer Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibenden\n\nschweren gesundheitlichen Folgen. Das Landgericht hat seine Klage auf Fest-\n\nstellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nMit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten\n\nSachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, daß der Beklagte zu 1\n\nmit seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch be-\n\ndingt und dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKW\n\ninfolge der durch das Verhalten des Klägers veranlaßten sofortigen Vollbrem-\n\nsung des Beklagten zu 1 blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehr\n\nlenken und damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgen\n\nkönnen. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubrem-\n\nsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blick\n\ndarauf, daß die vom Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagten\n\nzu 1 in Anbetracht der Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, kön-\n\nne ihm auch eine unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeit\n\nseines PKW führenden Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger\n\nsei zwar zuzugeben, daß nach den Berechnungen des Sachverständigen die\n\nAusgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 von mindestens 78,5 km/h über\n\nder damals für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von\n\n70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die Kollision anders verlaufen, wenn\n\nder Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Im\n\nRahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu dem\n\nSchluß gekommen, daß zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einer\n\nBerechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen wer-\n\nden könne. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteilige\n\nHaftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu\n\nbejahen, denn der - durch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung\n\nleicht erhöhten - Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1 stehe das grob\n\nfahrlässige Fehlverhalten des Klägers gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeit\n\nbeim Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sich\n\nin bedrohlicher Weise nähernden PKW des Beklagten zu 1 dessen Vorfahrt in\n\nvöllig unverständlicher Weise mißachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeit-\n\npunkt 14-jährigen Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei\n\nzum Unfallzeitpunkt rund 1,75 m groß und etwa 65 kg schwer gewesen und\n\nhabe eher \"erwachsen\" gewirkt. Mit den Regeln und Gefahren des Straßenver-\n\nkehrs sei er als radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen und kön-\n\nne deshalb nicht mit Personen gleichgesetzt werden, die aufgrund ihres Alters\n\nin den Straßenverkehr noch nicht voll integriert seien. Die Einbindung des Klä-\n\ngers in eine Radfahrergruppe lasse seine subjektive Pflichtverletzung gleichfalls\n\nnicht als weniger schwer erscheinen. Daß die vier Rennradfahrer unter \"Wett-\n\nkampfbedingungen\" unterwegs gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem ha-\n\nbe sich der Kläger aus eigenem Entschluß vor seinem verhängnisvollen Einfah-\n\nren in die Landstraße von der Gruppe gelöst und sei nicht etwa unvermittelt und\n\nunbedacht einem ihn \"ziehenden\" Vordermann gefolgt.\n\nII.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision\n\nnicht stand.\n\n1. Die Revision verkennt zwar nicht, daß die Bewertung der verschiede-\n\nnen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und\n\ndes Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisi-\n\nonsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht jedoch\n\nim Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht\n\ngeltend, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägung\n\ngeltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom\n\n12.1.1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443).\n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile\n\nvom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296 und vom\n\n26. Oktober 1999 - VI ZR 20/99 - VersR 2000, 199, 200) begründet ein unfallur-\n\nsächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsge-\n\nfahr, die im Rahmen der Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des\n\nVerletzten zu berücksichtigen ist, denn eine völlige Haftungsfreistellung des\n\nKfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F.\n\nkommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis\n\nim Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein unabwendbares Ereignis liegt\n\naber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht\n\nhätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000\n\n- VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).\n\na) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Über-\n\nschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vor-\n\nliegen eines unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hat\n\nselbst erwogen, daß es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert\n\nabzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegung\n\ngewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt\n\ndes Zusammenstoßes bereits auf der die Fahrbahnhälften trennenden mar-\n\nkierten Sperrfläche befand, als er von dem mit blockierten Rädern rutschenden\n\nPKW des Beklagten zu 1, der dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte,\n\nerfaßt wurde.\n\nb) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung\n\n(vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom\n\n27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000\n\n- VI ZR 268/99 - aaO) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers\n\ndann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstge-\n\nschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre.\n\nDies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen\n\nFahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Un-\n\nfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte ab-\n\nbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbe-\n\nreich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es\n\ndabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der\n\nerlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000\n\n- VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - jeweils aaO).\n\nc) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Ausführungen des\n\nSachverständigen fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Be-\n\nklagten zu 1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltenden\n\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und daß bei deren Einhal-\n\ntung - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeid-\n\nbarkeit angenommen werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffend\n\ndarauf hin, daß nach dem Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstig-\n\nsten Berechnungsvariante das Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Be-\n\nklagten mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch im\n\nEndbereich des Fahrradhinterrades berührt worden wäre, so daß der Kläger\n\n- falls es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre - womöglich erheblich\n\ngeringere Verletzungen davon getragen hätte als tatsächlich geschehen. Ob\n\nman dies bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann,\n\nwie die Revision meint, kann dabei dahinstehen, denn das Berufungsgericht\n\nhätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen. Unter diesen Umständen\n\nwird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschrei-\n\ntung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung bewirkt, von den getroffenen\n\nFeststellungen nicht getragen.\n\nd) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Vollbremsung des Beklagten zu 1 könne diesem nicht vorge-\n\nworfen werden, auch wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähig-\n\nkeit des PKW zu erhalten und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zu-\n\ntreffend darauf hin, daß die vom Berufungsgericht insoweit angeführte Senats-\n\nrechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967,\n\n457, 458; vgl. weiterhin Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 -\n\nVersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, von\n\nihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die\n\nbestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1\n\njedoch die an der Unfallstelle im Einmündungsbereich einer Seitenstraße zuläs-\n\nsige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was sich unter Umständen bei einer\n\nVollbremsung mit blockierten Rädern auswirken kann. Zumindest kann\n\n- mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß der Beklagte zu 1 - im für ihn ungünstigen Fall der Be-\n\nrechnungsvarianten - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die\n\nBremsung noch in einem Bereich hätte halten können, die ihm eine - wenn\n\nauch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem Hinterrad des Klägers\n\nauszuweichen.\n\n3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsge-\n\nricht bei seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägers\n\nberücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.\n\nUrteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom\n\n12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443, jeweils m.w.N.) ist ein\n\nMitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach\n\n§§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende\n\nMitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefähr-\n\ndungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen\n\nVerhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, daß der Sorgfaltsver-\n\nstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. Senatsurteil\n\nvom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - aaO). Hierbei kann das äußere Erschei-\n\nnungsbild des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage von\n\nBedeutung sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit einem Fehlver-\n\nhalten des Klägers im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen mußte. Auch\n\nreicht es nicht aus, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen\n\nzur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alter\n\nund dessen Radsportbegeisterung abgestellt hat. Nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts war der Kläger der letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auch\n\nwenn die vier Rennradfahrer nicht unter \"Wettkampfbedingungen\" unterwegs\n\ngewesen sein sollten, so könnte es durchaus noch dem altersspezifischen\n\nLeichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn er in einer solchen Situa-\n\ntion versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch insoweit kann von Be-\n\ndeutung sein, daß der Kläger beim Zusammenstoß schon die schraffierte\n\nSperrfläche erreicht hatte.\n\n4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nDas Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit\n\nhaben, unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch aus-\n\nstehenden Feststellungen zu treffen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/vi-zr-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/vi-zr-31-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:08.148706+00:00"}}