{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_439-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"VI ZR 439/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ha; SGB VII § 8 Abs. 1 Nimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch, mit einem Arbeitskolle- gen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 439/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. März 2004\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 823 Ha; SGB VII § 8 Abs. 1\n\nNimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch, mit einem Arbeitskolle-\n\ngen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom\n\nBetriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren,\n\nso handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten\n\nBetriebsweg.\n\nBGH, Urteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Fulda\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in\n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August\n\n2002 teilweise aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFulda vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen, soweit sie sich\n\ngegen den Feststellungsausspruch hinsichtlich der Sachschäden\n\ndes Klägers richtet.\n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus einem\n\nVerkehrsunfall, den er als Auszubildender der Beklagten zu 2 in einem bei der\n\nBeklagten zu 1 haftpflichtversicherten betriebseigenen Fahrzeug, das von ei-\n\nnem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde, auf dem morgendlichen\n\nWeg zu einem auswärtigen Einsatzort erlitten hat. Dort sollten sie auf einer\n\nBaustelle einen Kundenauftrag ausführen.\n\nDer Kläger hatte üblicherweise die Arbeit täglich um 7.00 Uhr aufzuneh-\n\nmen. Am Unfalltag fand er sich bereits um 6.00 Uhr auf dem Betriebsgelände\n\nder Beklagten zu 2 ein, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor\n\nAntritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerät-\n\nschaften und Materialien zu beladen, die sie zur Ausführung ihres Auftrages\n\nbenötigten. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das vom Beklagten zu 3 gesteu-\n\nerte Fahrzeug gegen 6.30 Uhr aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins\n\nSchleudern, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Hierbei erlitt der\n\nKläger eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Quer-\n\nschnittlähmung.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abge-\n\nwiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu-\n\ngelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der auf Ersatz \"sämtlicher Schä-\n\nden\" gerichtete Feststellungsantrag des Klägers umfasse seinem Wortlaut nach\n\nsowohl Ersatz von Personenschäden im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB VII als\n\nauch Ersatz von Sachschäden. Soweit danach Gegenstand des Rechtsstreits\n\nSachschäden seien, fehle der Klage bereits das Rechtsschutzinteresse, weil es\n\ndem Kläger zumutbar sei, wegen dieser Schäden Leistungsklage zu erheben.\n\nDer Kläger habe nicht dargetan, daß ihm eine Bezifferung der unfallursächli-\n\nchen Sachschäden nicht möglich sei. Soweit der Feststellungsantrag auf Ersatz\n\nzukünftiger noch nicht abschließend bezifferbarer Personenschäden gerichtet\n\nsei, bestehe zwar ein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage sei jedoch\n\ninsoweit unbegründet. Zwar seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen\n\neiner gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten erfüllt. Die Haftung der\n\nBeklagten für den vom Kläger erlittenen Personenschaden sei jedoch nach\n\n§§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da sich der - nicht vorsätz-\n\nlich herbeigeführte - Unfall auf einem Betriebsweg ereignet habe. Unter Berück-\n\nsichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den im\n\nRahmen der §§ 636, 637 RVO entwickelten Kriterien für die Abgrenzung zwi-\n\nschen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr und innerbetrieblichen Vorgän-\n\ngen sei der vom Kläger erlittene Unfall als Betriebsweg einzuordnen, weil die\n\nFahrt in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der versicherten Tä-\n\ntigkeit gestanden habe.\n\nII.\n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur\n\nzu einem geringen Teil Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft wegen der Möglichkeit einer\n\nLeistungsklage die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels\n\neines rechtlichen Interesses an der Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1\n\nZPO als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm\n\neine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Dabei\n\nkann dahinstehen, ob - wie die Revision hierzu meint - Personenschaden und\n\nSachschaden als \"Schadenseinheit\" miteinander verbunden sind, so daß das\n\nFeststellungsinteresse für den (noch nicht endgültig bezifferbaren) Personen-\n\nschaden auch das Feststellungsinteresse für den (möglicherweise bezifferba-\n\nren) Sachschaden begründet. Von der Beklagten zu 3, als einem - für den\n\nSchaden letztlich eintrittspflichtigen - großen Versicherungsunternehmen kann\n\nerwartet werden, daß sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungs-\n\nurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne\n\ndaß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die\n\nBeklagten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 -\n\nNJW 1999, 3774, 3775).\n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber die Feststellungs-\n\nklage auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Personen-\n\nschadens als unbegründet erachtet, weil zugunsten der Beklagten ein Haf-\n\ntungsausschluß nach §§ 104, 105 SGB VII eingreift.\n\nNach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten,\n\ndie für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-\n\ngen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-\n\ngen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz\n\ndes Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-\n\npflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt\n\nnach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tä-\n\ntigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht\n\nhaben.\n\nUnter den Umständen des vorliegenden Falles liegen nach den unange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die rechtlichen Voraussetzun-\n\ngen für einen entsprechenden Haftungsausschluß vor.\n\na) Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der ebenso wie der\n\nKläger bei der Beklagten zu 2 beschäftigte Beklagte zu 3 als Fahrer des be-\n\ntriebseigenen Fahrzeugs den für die schweren Verletzungen des Klägers ur-\n\nsächlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch einen Versiche-\n\nrungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vor-\n\nsätzlich zu handeln.\n\nb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, daß sich der Versicherungsfall auf einem in die Haftungsbe-\n\nschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg ereig-\n\nnet hat.\n\naa) Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2003\n\n- VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen) im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2000\n\n- III ZR 39/00 - (BGHZ 145, 311) entschieden hat, können für die Unterschei-\n\ndung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem in die Haftungsbeschränkung\n\ndes § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg oder einem von\n\nder Haftungsbeschränkung ausgenommenen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB\n\nVII versicherten Weg stattgefunden hat, die Kriterien heranzogen werden, die\n\nvon der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO\n\nzwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme\n\nam allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind.\n\nDanach ist zwar ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg\n\nnicht schon allein dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines\n\nbetrieblichen Interesses verbunden war; von einem Unfall auf einem Betriebs-\n\nweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Ar-\n\nbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funkti-\n\nonsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 30, 34 f. und vom\n\n2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02).\n\nRückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,\n\nergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII vorgesehene\n\nHaftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die\n\ngesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung\n\ndurch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII die-\n\nnen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Frei-\n\nstellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schä-\n\ndigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfall-\n\nversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfall-\n\nverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von\n\nArbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden inner-\n\nhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (Senatsurteile vom\n\n2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.).\n\nBei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil\n\ndes innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als\n\nBetriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche\n\nOrganisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation\n\n(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werks-\n\ngelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet\n\noder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entspre-\n\nchenden Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003\n\n- VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom\n\n30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - demnächst AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII). In\n\ndiesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungsein-\n\nschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefah-\n\nrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von\n\ndem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstat-\n\ntungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll.\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndaß sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem\n\nBetriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand\n\nsich der Kläger mit dem Beklagten zu 3 auf dem Weg zu seinem für diesen Tag\n\nvon der Beklagten zu 2 vorgegebenen Einsatzort, um einen Kundenauftrag\n\nauszuführen. Die Fahrt erfolgte nicht von der Wohnung des Klägers aus, son-\n\ndern vom Betriebsgelände der Beklagten zu 2, der gewöhnlichen Arbeitsstätte\n\ndes Klägers. Er half dem Beklagten zu 3, das von der Beklagten zu 2 für die\n\nFahrt zum auswärtigen Einsatzort zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit Ge-\n\nrätschaften und Materialien zu beladen, die für die Arbeiten auf der Baustelle\n\nerforderlich waren.\n\nBereits diese Umstände reichen aus, um die Fahrt als innerbetrieblichen\n\nVorgang erscheinen zu lassen. Die Unfallfahrt erhält im vorliegenden Fall schon\n\ndadurch ihr Gepräge als Betriebsweg, daß der Beklagte zu 3 das betriebseige-\n\nne Fahrzeug im konkreten Fall dazu benutzt hat, um Gerätschaften und Mate-\n\nrialien, die für die Arbeitsausführung benötigt wurden, vom Betriebsgelände\n\nzum auswärtigen Einsatzort zu befördern (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).\n\nNimmt der Kläger an einer solchen Fahrt zu einem gemeinsamen auswärtigen\n\nEinsatzort teil, und kommt es dabei zu einem Unfall, so verwirklicht sich auf-\n\ngrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, son-\n\ndern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko, von dem die Beklagte zu 2 als Un-\n\nternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprü-\n\nche nach dem Rechtsgedanken der §§ 104 ff. SGB VII - wie schon dargelegt -\n\nbefreit werden soll.\n\ncc) Unter diesen Umständen kommt es nicht auf den von der Revision\n\nherangezogenen Sachvortrag des Klägers an, der Unfall habe sich vor Beginn\n\nder betrieblichen Arbeitszeit ereignet, es sei ihm freigestellt gewesen, wie er zur\n\nauswärtigen Baustelle komme und es habe keine Anordnung des Arbeitgebers\n\nfür ihn bestanden, mit dem Firmenfahrzeug mitzufahren oder dem Beklagten zu\n\n3 beim Aufladen der Gerätschaften und Werkzeuge zu helfen. Ebensowenig\n\nkommt es darauf an, ob das Fahrzeug dem Beklagten zu 3 daneben auch zu\n\nprivater Nutzung überlassen worden war und er die Gerätschaften und Materia-\n\nlien bereits am Vortag hätte aufladen sollen. Entscheidend ist vielmehr, daß der\n\nKläger tatsächlich die Möglichkeit in Anspruch genommen hat, mit einem Ar-\n\nbeitskollegen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Ma-\n\nterial vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportierte,\n\nmitzufahren. Dadurch begab er sich in eine zur betrieblichen Risikosphäre ge-\n\nhörende Gefahr, bei deren Verwirklichung Ansprüche auf Ersatz des Personen-\n\nschadens gegen den Unternehmer und den nicht vorsätzlich handelnden Ar-\n\nbeitskollegen nach §§ 104, 105 SGB VII wegen der Eintrittspflicht der vom Ar-\n\nbeitgeber finanzierten gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_439-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/vi-zr-439-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":12},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_439-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_439-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/vi-zr-439-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_439-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:12.137007+00:00"}}