{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_438-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"VI ZR 438/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 540, 559 a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht aus- gegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel- che tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. b) Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Beru- fungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVI ZR 438/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. September 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) §§ 540, 559\n\na) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus\n\ndem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht aus-\n\ngegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel-\n\nche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.\n\nb) Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Beru-\n\nfungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine\n\nkurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem\n\nUmfang folgt.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - OLG Hamm\n\nLG Detmold\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Rich-\n\nter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 30.Oktober 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war bei der Beklagten von 1985 bis April 1999 in ärztlicher\n\nBehandlung. Mit ihrer Klage verlangt sie Schmerzensgeld und die Feststellung\n\nder Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden wegen einer He-\n\npatitis C, die bei ihr 1999 festgestellt worden ist.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweis-\n\naufnahme zurückgewiesen. Die Gründe des Berufungsurteils lauten:\n\n\" Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf\n\ndie ergänzenden Ausführungen der Parteien in dieser Instanz wird Bezug ge-\n\nnommen.\n\nIn der Sache wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-\n\nnen Entscheidung verwiesen. Die Beweisaufnahme vor dem Senat gibt keinen\n\nAnlaß zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\"\n\nMit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihre Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n1. Über die Revision war, da die Beklagte im Revisionstermin trotz recht-\n\nzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnis-\n\nurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern\n\nberuht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).\n\n2. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der am\n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Landgericht am 1. Februar 2002 geschlossen worden ist (§ 26\n\nNr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen\n\nSach- und Streitstandes die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\n\nmögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochte-\n\nnen Urteil anstelle des Tatbestandes aus.\n\n3. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsurteil die Anträ-\n\nge, auf deren Grundlage es ergangen ist, nicht erkennen läßt. Die Bezugnahme\n\nauf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich\n\nnicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in\n\ndas Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es\n\nauf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen\n\nlassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH,\n\nUrteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). Auch wenn das neue Recht eine weitgehende\n\nEntlastung der Berufungsurteile bei der Urteilsabfassung bezweckt, ist diese\n\nMindestvoraussetzung nicht entbehrlich (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar\n\n2003 – VIII ZR 262/02 - aaO und vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – FamRZ\n\n2003, 1273).\n\nIm vorliegenden Fall wird das Berufungsbegehren der Klägerin aus den\n\näußerst knapp abgefaßten Urteilsgründen nicht erkennbar. Schon deshalb kann\n\ndas Berufungsurteil keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar\n\n2003 - VIII ZR 262/02 - jeweils aaO), wie dies auch der bisherigen Rechtslage\n\nentspricht (hierzu BGH, Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - Um-\n\ndruck Bl. 5/6; vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ).\n\n4. Darüber hinaus genügt die Darstellung etwaiger Änderungen oder Er-\n\ngänzungen in den vorliegenden Gründen nicht den Anforderungen an ein Be-\n\nrufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet, von deren\n\nErfolg die Statthaftigkeit der Revision abhängt (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).\n\nIn einem solchen Fall muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach-\n\nund Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren\n\ndie Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Ent-\n\nscheidung zugrunde liegen. Hingegen kann dem Revisionsgericht nicht ange-\n\nsonnen werden, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und festzustellen, um ab-\n\nschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet\n\nist. Dies war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 73, 248,\n\n252) und kann es nach neuem Recht nicht sein. Deshalb müssen auch nach\n\ndem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht die tatsächlichen Grundla-\n\ngen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Berufungsur-\n\nteil ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der\n\nRevision die Überprüfung auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu\n\nerlauben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. August 2003 – XII ZR 303/02 –; Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 540 Rdn. 6). Denn gemäß § 559 ZPO ist auch\n\nnach neuem Recht Grundlage der Prüfung des Revisonsgerichts prinzipiell nur\n\nder Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil, einschließlich der in ihm\n\nenthaltenen Bezugnahmen, sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel,\n\n2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2 f.; Musielak-Ball, ZPO, 3. Aufl.,\n\n§ 559 Rdn. 13).\n\nIm vorliegenden Fall macht es die die Darstellung des entsprechenden\n\nTatsachenstoffes ersetzende pauschale Bezugnahme auf die ergänzenden\n\nAusführungen der Parteien in der Berufungsinstanz dem erkennenden Senat\n\nnicht möglich, das Berufungsurteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren in\n\nder im Revisionsverfahren gebotenen Weise zu überprüfen. Daraus allein läßt\n\nsich nicht entnehmen, was das Berufungsgericht für erheblich gehalten und\n\nseiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Auch deshalb ist das Berufungsurteil\n\naufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel,\n\n2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 4; Musielak-Ball, aaO, § 559 Rdn. 18).\n\n5. Schließlich durfte sich das Berufungsgericht unter den gegebenen\n\nUmständen nicht damit begnügen, zur Begründung seiner Sachentscheidung\n\nlediglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug\n\nzu nehmen. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf den\n\nWortlaut des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht eine\n\nkurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung zu geben hat. Nachdem im Berufungsverfahren der\n\nParteivortrag ergänzt worden ist und das Berufungsgericht eine weitere Be-\n\nweisaufnahme für erforderlich hielt, mußte es im Urteil eine kurze Begründung\n\ndafür geben, warum es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83 – NJW 1985, 1784, 1785;\n\nMünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 540 Rdn. 8; Musielak-Ball, aaO, § 540\n\nRdn. 3 und 4; Zöller/Gummer, aaO, § 540 Rdn. 13).\n\nII.\n\nDa das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende\n\nDarstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-\n\ngenden Verfahrensmangel \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003\n\n- VIII ZR 262/02 - aaO). Es ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nIn der neuen Berufungsverhandlung wird die Klägerin Gelegenheit ha-\n\nben, zu dem im Termin vom 30. Oktober 2002 erstatteten mündlichen Sachver-\n\nständigengutachten ergänzend Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf das weitere\n\nVerfahren wird darauf hingewiesen, daß bei Unterlassung der gebotenen Be-\n\nfunderhebung regelmäßig ein Behandlungsfehler vorliegt (vgl. Senatsurteil vom\n\n4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46). Über etwaige Risiken, die\n\nmit der Erhebung des Befundes verbunden sind, hat der behandelnde Arzt den\n\nPatienten aufzuklären und ihn an der für die Wahl der Diagnostik bzw. Therapie\n\nerforderlichen Güterabwägung zwischen Risiken und Nutzen des Eingriffs zu\n\nbeteiligen (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995,\n\n1055 und vom 15. Mai 1979 - VI ZR 70/77 - VersR 1979, 720). Er darf aber\n\nnicht, ohne den Patienten am Entscheidungsprozeß zu beteiligen, von gebote-\n\nnen Befunderhebungen eigenmächtig absehen. Das Berufungsgericht wird sich\n\nin diesem Zusammenhang mit der Rüge der Revision auseinanderzusetzen\n\nhaben, daß sich entgegen den Feststellungen des Landgerichts, auf die das\n\nBerufungsgericht Bezug nimmt, aus den Eintragungen unter dem 13. März\n\n1989 in der Patientenkartei nichts für die Behauptung der Beklagten herleiten\n\nlasse, daß die Klägerin nach gebotener Aufklärung weitere diagnostische Maß-\n\nnahmen abgelehnt habe. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Patient\n\nauch dann, wenn ihm gegenüber ein Arzt seine Pflicht zur therapeutischen Be-\n\nratung verletzt, wie bei jedem anderen Behandlungsfehler, grundsätzlich den\n\nBeweis der Ursächlichkeit der unterlassenen Aufklärung für seinen Schaden zu\n\nführen, es sei denn, der in der unterlassenen Befunderhebung liegende Be-\n\nhandlungsfehler ist als \"grob\" zu qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni\n\n1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 956 und vom 24. Juni 1986\n\n- VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122). Die Beurteilung der Frage, ob ein sol-\n\ncher Fehler vorliegt, richtet sich stets nach den tatsächlichen Umständen des\n\nEinzelfalls und ist dem Tatrichter vorbehalten. Erwiese sich das Verhalten der\n\nBeklagten - entgegen der bisherigen Beurteilung durch das Landgericht und\n\nihm folgend durch das Berufungsgericht - als behandlungsfehlerhaft, wenn die\n\nBeklagte, ohne die eigene Willensentschließung der Klägerin nach entspre-\n\nchender Aufklärung eingeholt zu haben, auf die weitere Befunderhebung ver-\n\nzichtet hätte, wäre vom Berufungsgericht allerdings im Hinblick auf die damit\n\nverbundenen Beweiserleichterungen auch die Schwere eines solchen ärztlichen\n\nFehlers zu prüfen.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/vi-zr-438-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/vi-zr-438-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:45.954230+00:00"}}