{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_437-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"VI ZR 437/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 437/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und\n\nStöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nHamm vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie\n\nnicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\n\noder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts\n\nerfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).\n\nDer erkennende Senat hat bereits grundsätzlich dazu Stellung ge-\n\nnommen, welche Anforderungen an ein Berufungsurteil nach dem\n\nhier anzuwendenden § 540 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur\n\nReform des Zivilprozesses zu stellen sind (Urteil vom\n\n30. September 2003 - VI ZR 438/02 -, vorgesehen zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ). Es ist davon auszugehen, daß dieses Urteil so-\n\nwie die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen weite-\n\nren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom\n\n26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; vom 6. Juni\n\n2003 - V ZR 392/02 - FamRZ 2003, 1273; Beschluß vom\n\n13. August 2003 - XII ZR 303/02 -, vorgesehen zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ) ausreichende Grundlagen für die Abfassung von\n\nBerufungsurteilen nach der Zivilprozeßrechtsreform geben und\n\nvon den Berufungsgerichten künftig beachtet werden. Im Hinblick\n\ndarauf ist eine weitere höchstrichterliche Entscheidung derzeit\n\nnicht erforderlich.\n\nEine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung ist auch nicht aufgrund der vom erkennenden\n\nSenat vorgenommenen inhaltlichen Prüfung geboten. Ein An-\n\nspruch der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz wurde von\n\nden Instanzgerichten ohne Rechtsfehler verneint. Dies folgt aus\n\nden im erstinstanzlichen Urteil ausführlich gewürdigten Ausfüh-\n\nrungen des Gerichtssachverständigen, die dieser bei seiner\n\nmündlichen Anhörung in der zweiten Instanz bestätigt hat. Der Ge-\n\nrichtssachverständige hat bei seinen Stellungnahmen die Ausfüh-\n\nrungen der von der Klägerin als Zeugen benannten Ärzte S. und\n\nW. mit gewürdigt und dabei auch die Tatsachen bewertet, für die\n\ndie Zeugen benannt worden sind. Unter diesen Umständen durfte\n\ndas Berufungsgericht diese Tatsachen - wie geschehen - als wahr\n\nunterstellen. Soweit die benannten Zeugen von dem Sachverstän-\n\ndigen abweichende Wertungen vorgenommen haben, mußten sie\n\nnicht gehört werden, weil die Bewertung eine Sache des Gerichts-\n\nsachverständigen ist.\n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,\n\n2. Halbs. ZPO abgesehen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 38.346,89 \n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_437-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/vi-zr-437-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_437-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_437-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/vi-zr-437-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_437-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:00.334204+00:00"}}