{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_430-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"VI ZR 430/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Mai 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b a) § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streit- genossenschaft anwendbar. b) Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 430/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n13. Mai 2003\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\n\na) § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streit-\n\ngenossenschaft anwendbar.\n\nb) Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im\n\nAusland hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf die Berufungszuständigkeit des\n\nOberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.\n\nBGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02 - LG Kleve\n\n AG Geldern\n\n Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Kleve vom 22. November 2002 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom\n\n13. Dezember 1999, an dem der frühere Beklagte zu 1) mit Wohnsitz in den\n\nNiederlanden mit dem von ihm gefahrenen niederländischen Lkw beteiligt war.\n\nIm ersten Rechtszug hat sie den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2), ei-\n\nnen eingetragenen Verein deutschen Rechts als Haftpflichtversicherer gemäß\n\n§§ 4, 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für aus-\n\nländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956\n\n- BGBl. I, 667 – in Verbindung mit Art. 6 Drittes Gesetz zur Durchführung versi-\n\ncherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom\n\n21. Juli 1994 - BGBl. I, 1630) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die\n\nKlage abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat zunächst hinsichtlich beider Beklagten Berufung zum\n\nLandgericht eingelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hat sie ihre Berufung\n\ngegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Der Beklagte zu 2) hat die funk-\n\ntionelle Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und die Auffassung vertreten,\n\ndaß das Oberlandesgericht für die Berufung zuständig sei.\n\nDas Landgericht hat die Klägerin ihres Rechtsmittels gegen den Beklag-\n\nten zu 1) für verlustig erklärt, die Berufung der Klägerin gegen den Beklagten\n\nzu 2) als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentli-\n\nchen aus, da der Beklagte zu 1) bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen Wohn-\n\nsitz in den Niederlanden gehabt habe, sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG\n\ndie Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung gegeben gewesen.\n\nDie spätere Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Berufung\n\nbegründe keine Zuständigkeit des Landgerichts.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die Be-\n\nrufung gegen das Urteil des Amtsgerichts verneint.\n\nSeit dem 1. Januar 2002 weist § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG i.d.F. des\n\nArt. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001\n\n(BGBl. I, 1887 ff.) den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für die Verhand-\n\nlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde\n\ngegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu.\n\nEntscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Re-\n\ngelung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegen\n\neine Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren\n\nallgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\n\nhatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit,\n\nalso regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an diese Partei (§§ 253 Abs. 1,\n\n261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).\n\nDiese Regelung, die aufgrund einer Beschlußempfehlung des Rechts-\n\nausschusses neu gefaßt worden ist, trägt dem Umstand Rechnung, daß infolge\n\nder Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenzüberschrei-\n\ntenden Rechtsverkehrs ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine\n\nobergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar\n\n2003 – IV ZB 31/02 – zur Veröffentlichung bestimmt; BT-Drs. 14/6036 S.118 f.;\n\nHannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, S. 518). Durch die Zentralisierung\n\nder Berufung und der Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezug\n\nbeim Oberlandesgericht soll die Möglichkeit divergierender Entscheidungen in\n\nderartigen Sachen mit tendenziell internationalem Bezug verringert und die bei\n\ninternationalen Sachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gestärkt\n\nwerden (vgl. MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wolf § 119 GVG Rn. 4;\n\nHannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002, § 119 GVG Rn. 4). Ent-\n\nsprechend diesem Zweck des Gesetzes, jedenfalls für solche Streitigkeiten eine\n\neinheitliche Rechtsprechung durch Konzentration der Berufungen bei den ge-\n\ngenüber der Zahl der Landgerichte wenigen Oberlandesgerichten zu erreichen,\n\nmuß diese Regelung grundsätzlich auch bei Streitgenossenschaft Anwendung\n\nfinden. Wollte man demgegenüber die funktionelle Zuständigkeit des Oberlan-\n\ndesgerichts nur hinsichtlich der „ausländischen“ Partei bejahen, könnte dies\n\ndazu führen, daß es zu einer Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und damit\n\nzu einer Trennung des Prozesses in dieser Instanz käme. Dieses Ergebnis ist\n\ndenkbar unpraktikabel und wird deshalb im Schrifttum abgelehnt (vgl. Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 119 GVG Rn.14; Baumbach/Lauterbach/Albers,\n\nZPO, 61. Aufl., § 119 Rn. 9; bejahend dagegen MünchKomm-ZPO/Aktualisie-\n\nrungsband-Wolf, aaO; Heidemann NJW 2002, 494). Der Senat vermag sich\n\ndieser Auffassung schon deshalb nicht anzuschließen, weil sie sowohl der Ver-\n\neinfachungstendenz des Gesetzes als auch seinem Zweck, die Rechtssicher-\n\nheit zu verstärken, widerspricht.\n\n Nach diesen Grundsätzen war hier das Oberlandesgericht zur Entschei-\n\ndung über die Berufung gegen das Urteil des zu seinem Gerichtsbezirk gehö-\n\nrenden Amtsgerichts berufen.\n\nDaran änderte sich – entgegen der Auffassung der Revision – nichts da-\n\ndurch, daß die Klägerin ihre Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückge-\n\nnommen hat. Der Beklagte zu 1) war zwar die Partei, die bei Klageerhebung\n\nihren Wohnsitz im Ausland hatte (§ 13 ZPO, seit 1. März 2002 in Verbindung\n\nmit Art. 2 Abs. 1, 59, 60 EuGVVO - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates\n\nvom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-\n\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – ABl.\n\nEG L 12 vom 16. Januar 2001). Die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandes-\n\ngerichts für das Berufungsverfahren wird jedoch nach Sinn und Zweck des\n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG grundsätzlich einheitlich durch den allgemeinen Ge-\n\nrichtsstand der Partei, die den Auslandsbezug herstellt, bestimmt. Spätere Ver-\n\nänderungen können jedenfalls dann keinen Einfluß auf diese Zuständigkeit\n\nnehmen, wenn diese Partei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aus dem\n\nRechtsstreit ausscheidet.\n\nHiernach hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Zuständigkeit des\n\nOberlandesgerichts für die Berufung bejaht und die eigene Berufungszustän-\n\ndigkeit verneint.\n\n2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Landgericht habe den\n\nRechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht verweisen müssen. Dem\n\nkann nicht gefolgt werden.\n\na) Eine Verweisung des Rechtsstreits über die Berufung der Klägerin in\n\nentsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Landgericht\n\nohne Rechtsfehler nicht ausgesprochen. Diese Bestimmung gilt nicht für die\n\nfunktionelle Zuständigkeit (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII\n\nZB 90/95 - NJW-RR 1997, 55). Ob eine entsprechende Anwendung der Be-\n\nstimmung hier möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Klägerin\n\nhatte eine Verweisung nicht beantragt, sondern zu dem Verweisungsantrag des\n\nBeklagten zu 2) keine Erklärung abgegeben. Ein solcher Antrag wäre hier ohne\n\nErfolg gewesen, weil - wie dargelegt - die Berufung beim Oberlandesgericht\n\neingelegt werden mußte und die Berufungsfrist im Zeitpunkt der denkbaren An-\n\ntragstellung bereits abgelaufen war.\n\nb) Diese Erwägungen gelten auch für die Rüge der Revision, das Land-\n\ngericht habe von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2\n\nGVG verweisen müssen. Zudem ist für eine analoge Anwendung dieser Be-\n\nstimmung hier kein Raum. Der gegenteiligen Ansicht (vgl. MünchKomm-ZPO/\n\nAktualisierungsband-Wolf, aaO, Rn. 7, 11), der die Revision folgt, vermag sich\n\nder Senat nicht anzuschließen. Das Verhältnis zwischen dem Landgericht und\n\ndem Oberlandesgericht in Berufungssachen ist nicht durch unterschiedliche\n\nVerfahren wie im Verhältnis zwischen einem ordentlichen Gericht und einem\n\nWohnungseigentumsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR\n\n118/94 - NJW 1995, 2851) oder zwischen der ordentlichen streitigen Gerichts-\n\nbarkeit und dem Landwirtschaftsgericht in den nichtstreitigen Landwirtschafts-\n\nsachen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1996 - II ZR 293/93 - WM 1996, 1198)\n\ngeprägt. Vielmehr gehören Landgericht und Oberlandesgericht als Berufungs-\n\ngericht zum Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch geht es nicht um die\n\nVerweisung in eine andere Verfahrensart wie etwa bei der Verweisung eines\n\nVerfahrens von den Gerichten für Notarsachen an die ordentliche streitige Ge-\n\nrichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90 - NJW 1992,\n\n2423, 2426). Insoweit besteht keine Lücke in der gesetzlichen Regelung, die\n\neine entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG gestatten würde.\n\nc) Auch der \"Meistbegünstigungsgrundsatz\" konnte das Landgericht nicht\n\nzu einer Verweisung an das Oberlandesgericht von Amts wegen verpflichten.\n\nDieser Grundsatz findet bei Fehlern der Rechtspflegeorgane Anwendung, wel-\n\nche die Wahl des gegebenen Rechtsbehelfs erschweren oder unmöglich ma-\n\nchen, aber der Partei nicht zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n11. April 2002 - IX ZB 101/02 - NJW 2002, 2106; vom 16. Oktober 2002 -\n\n VIII ZB 27/02 - WM 2003, 353, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; BGH, Ur-\n\nteile vom 28. Juni 2002 - V ZR 74/01 - NJW-RR 2002, 1651 und vom 29. Janu-\n\nar 2003 - VIII ZR 146/02 – NJW-RR 2003, 489). Hier ist die Einlegung der Be-\n\nrufung zum Landgericht jedoch ersichtlich nicht durch das Gericht beeinflußt\n\nworden. Für eine Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist des-\n\nhalb kein Raum.\n\n3. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/vi-zr-430-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AuslPflVG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AuslPflVG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/vi-zr-430-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:01.354616+00:00"}}