{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_429-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-02-17","aktenzeichen":"VI ZR 429/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 Abs. 2 a.F. Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhe- bung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 429/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Februar 2004\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 852 Abs. 2 a.F.\n\nDie Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den\n\nParteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhe-\n\nbung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.\n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - OLG Frankfurt/Main\n\nLG Marburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in\n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Sep-\n\ntember 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall\n\nim April 1995, bei dem die Beklagte die zunächst angemeldeten Ansprüche\n\ndurch Zahlung vom 2. Mai 1996 in vollem Umfang reguliert hatte.\n\n1997 traten beim Kläger Folgebeschwerden auf. Im September 1998\n\nwurde er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, was mit Gehaltseinbußen\n\nverbunden war. Er wandte sich deshalb im Februar 1999 an die Beklagte; mit\n\nSchreiben vom 2. März 1999 verzichtete diese auf die Erhebung der Einrede\n\nder Verjährung bis zum 31. Dezember 2000. Im Juni 2000 gab die Beklagte ein\n\nchirurgisches Gutachten in Auftrag, das am 26. Oktober 2000 vorgelegt wurde.\n\nSie übersandte das Gutachten am 7. Dezember 2000 dem Rechtsanwalt des\n\nKlägers, der mit ihrer Sachbearbeiterin einige Telefongespräche über die An-\n\nsprüche führte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 bekräftigte die Beklagte ih-\n\nren Standpunkt, daß aufgrund des Gutachtens vom 26. Oktober 2000 von einer\n\nunfallbedingten Umsetzung des Klägers nicht ausgegangen werden könne.\n\nNach einem weiteren Telefonat erklärte sie mit Schreiben vom 21. Februar\n\n2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ende des Jahres\n\n2001 \"soweit diese bislang nicht eingetreten ist\". Mit Schreiben vom 19. März\n\n2001 übersandte der Kläger ihr eine ärztliche Bescheinigung und erinnerte mit\n\nSchreiben vom 4. und 8. Mai 2001 an die Bearbeitung. Die Beklagte berief sich\n\nmit Schreiben vom 14. Mai 2001 erneut auf das Gutachten vom 26. Oktober\n\n2000, stellte jedoch dem Kläger anheim, ihr weitere Unterlagen zu übersenden.\n\nAm 9.Juli 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die der Be-\n\nklagten am 16. Juli 2001 zugestellt worden ist.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf die Einrede der Verjährung abgewie-\n\nsen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat\n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts sind mögliche weitere Scha-\n\ndensersatzansprüche verjährt.\n\nDie eingetretenen Folgeschäden seien voraussehbare Folgen der vom\n\nKläger erlittenen Verletzungen. Die mit Kenntnis vom Schaden und der Person\n\ndes Schädigers anlaufende Verjährungsfrist umfasse deshalb auch die Scha-\n\ndensersatzansprüche wegen dieser Beschwerden. Die ursprüngliche Hemmung\n\nder Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG habe mit dem Regulierungsschrei-\n\nben der Beklagten vom 2. Mai 1996 geendet. Gleichzeitig habe die Zahlung am\n\n2. Mai 1996 die Verjährung gemäß § 208 BGB a. F. unterbrochen und eine\n\nneue dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.\n\nDiese am 3. Mai 1996 neu angelaufene Verjährungsfrist sei bis zur\n\nVollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 nicht erneut gehemmt worden, auch\n\nwenn vor diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien geführt wor-\n\nden sein sollten. Denn aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 2. März 1999,\n\nauf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe bis zum 31. Dezember 2000\n\nder Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung\n\nentgegengestanden. In diesem Fall trete eine Hemmung durch wieder aufge-\n\nnommene Verhandlungen nicht ein (Erman-Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 205\n\nRdn. 3).\n\nDie Erklärung habe keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist ge-\n\nhabt (§ 225 BGB a. F.). Die Berufung auf die Verjährung stehe auch nicht im\n\nHinblick darauf, daß die Beklagte mit jenem Schreiben und dem vom\n\n21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt habe, in\n\nWiderspruch zu Treu und Glauben. Der auf einem Einredeverzicht beruhende\n\nVertrauensschutz des Gläubigers sei nur solange gerechtfertigt, wie die den\n\nEinwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andau-\n\nerten. Wenn der Verzicht - wie hier bis zum 31. Dezember 2000 - von vornher-\n\nein befristet sei, könne der Gläubiger nach Ablauf der Befristung nicht mehr\n\ndarauf vertrauen, daß der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erheben\n\nwerde. Aus der Erklärung vom 21. Februar 2001 ergebe sich nichts anderes, da\n\ndiese den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Ansprü-\n\nche ausgeschlossen habe.\n\nDa die Verjährung bereits am 3. Mai 1999 eingetreten sei, hätten auch\n\ndie Verhandlungen im Dezember 2000 eine Hemmung der Verjährung nicht\n\nmehr bewirken können.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Da das Berufungsgericht offenläßt, ob vor der von ihm angenomme-\n\nnen Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 Verhandlungen zwischen den\n\nParteien geführt worden sind, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davon\n\nauszugehen, daß solche Verhandlungen geführt wurden. Bereits im Hinblick\n\ndarauf rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht\n\ndie rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sei-\n\nen verjährt.\n\nDie Revision wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, wegen des am 2. März 1999 erklärten Verzichts auf Erhebung\n\nder Einrede der Verjährung habe eine Hemmung durch wiederaufgenommene\n\nVerhandlungen nicht eintreten können. Wie die Revision geltend macht, ergibt\n\nsich bereits aus einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats, daß\n\neine Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen\n\nden Parteien ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf\n\ndie Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, möglich ist (vgl. § 852\n\nAbs. 2 BGB a.F.). Der Senat hat nämlich ausgeführt, es spreche alles dafür,\n\ndaß wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjäh-\n\nrungsfrist gehemmt gewesen sei (§ 852 Abs. 2 BGB), so daß auch ungeachtet\n\ndes \"Verjährungsverzichtes\" im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Ver-\n\njährung eingetreten sein konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987\n\n- VI ZR 88/86 - VersR 1987, 770, 771). Hiernach kommt eine Hemmung der\n\nVerjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. trotz eines \"Verjährungsverzichts\" in\n\nBetracht.\n\nDer vorliegende Fall gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Nur sie\n\nwird dem Sinn und Zweck eines vom Haftpflichtversicherer erklärten Verzichts\n\nauf Erhebung der Einrede der Verjährung gerecht. Ein solcher Einredeverzicht,\n\nwie er im Verlauf von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den\n\nGeschädigten häufig erklärt wird, verhindert nämlich nur, daß sich der Versiche-\n\nrer nach einem Scheitern von Verhandlungen, die über das Ende der Verjäh-\n\nrungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung\n\nberufen kann. Er soll die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung\n\noffenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR\n\n1978, 423). Durch ihn wird jedoch eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften\n\nergebende Hemmung der Verjährungsfrist nicht berührt. Insofern hat das Be-\n\nrufungsgericht möglicherweise eine Formulierung im Kommentar von Erman\n\nmißverstanden, wonach keine Hemmung eintrete, wenn der Einrede der Verjäh-\n\nrung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. Er-\n\nman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 205 Rdn. 3). Zwar ist es richtig, daß eine\n\nnach Erklärung eines Verjährungsverzichts bestehende Einrede der unzulässi-\n\ngen Rechtsausübung für sich genommen nicht zu einer Hemmung der Verjäh-\n\nrung führt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991,\n\n974, 975). Das bedeutet lediglich, daß ein befristeter Verjährungsverzicht den\n\nAblauf der Verjährung unberührt läßt, rechtfertigt aber nicht die Folgerung des\n\nBerufungsgerichts, dass ein solcher Verzicht den Eintritt eines gesetzlichen\n\nHemmungstatbestandes durch Aufnahme von Verhandlungen ausschließe.\n\n2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach den im Berufungsur-\n\nteil getroffenen Feststellungen - auch ohne revisionsrechtliche Unterstellung -\n\nviel dafür spricht, eine Hemmung der Verjährung nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB\n\na.F. anzunehmen.\n\nDas für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche \"Verhan-\n\ndeln\" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger\n\nRechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den\n\nSchadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht\n\nsofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben da-\n\nher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die\n\ndem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Er-\n\nörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht\n\nerforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft\n\nzum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2001\n\n- VI ZR 208/00 – VersR 2001, 1255, 1256; vom 20. Februar 2001\n\n- VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 -\n\nVersR 2001, 108, 110, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358).\n\nHier waren die Parteien schon vor der grundsätzlich im Mai 1999 ablau-\n\nfenden Verjährungsfrist dadurch in Verhandlungen eingetreten, daß sich der\n\nKläger im Februar 1999 an die Beklagte wandte und diese mit Schreiben vom\n\n2. März 1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum\n\n31. Dezember 2000 verzichtete. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung\n\nder Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Februar 1999\n\nkonkrete Ansprüche bei der Beklagten geltend machte oder diese im Schreiben\n\nvom 5. Februar 1999 zunächst lediglich darum bat, auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung zu verzichten. Der Begriff der \"Verhandlungen\" ist nicht nur auf Ver-\n\ngleichsverhandlungen beschränkt, so daß der Kläger bzw. sein Bevollmächtig-\n\nter unabhängig davon durch den mit Schreiben vom 2. März 1999 erklärten\n\n„Verjährungsverzicht“ zu der Annahme gelangen konnten, die Beklagte würde\n\nweitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom\n\n20. Juni 1969 - VI ZR 21/68 - VersR 1969, 857, 859). Dann wäre zu diesem\n\nZeitpunkt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. einge-\n\ntreten, für deren Beendigung das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-\n\ntroffen hat. Nach der Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Ersatz-\n\npflichtigen und dem Ersatzberechtigten ist die Verjährung gehemmt, bis eine\n\nPartei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.).\n\nEin solcher Abbruch von Verhandlungen muß wegen seiner Bedeutung für die\n\nDurchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeuti-\n\nges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteile vom\n\n5. November 2002 - VI ZR 416/01 - VersR 2003, 99, 100; vom 30. Juni 1998\n\n- VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 -\n\nVersR 1991, 475). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht\n\nschon, daß der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn\n\ner nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Aus-\n\ndruck bringt (Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - aaO).\n\nAus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die\n\nBeklagte den Abbruch von Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck\n\ngebracht hat. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Feststellungen dafür, daß\n\nüber den gesamten Zeitraum bis zur Klageerhebung die Berechtigung der An-\n\nsprüche inhaltlich geprüft und zwischen den Beteiligten verhandelt wurde.\n\nIII.\n\nNach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die\n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen\n\nkann.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_429-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/vi-zr-429-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_429-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_429-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-17/vi-zr-429-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_429-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:02.778664+00:00"}}