{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_428-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"VI ZR 428/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. März 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 (C); ZPO § 286 (G) Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfeh- lers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhe- bung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Er- gebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fun- damental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichti- gen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs 2 eingetreten sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 428/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\n Nachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. März 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 (C); ZPO § 286 (G) \n\nEine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt \n\nzu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfeh-\n\nlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhe-\n\nbung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Er-\n\ngebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fun-\n\ndamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In \n\ndiesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichti-\n\ngen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\ndarf \n\ninsbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der \n\nGesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs \n\n2 \n\neingetreten sein. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - OLG Bamberg \n\n LG Aschaffenburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 11. November 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen be-\n\nhaupteter ärztlicher Behandlungsfehler. \n\nAm 26. Oktober 1989 wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Am \n\n7. Oktober 1996 entnahm der Beklagte, der den Schrittmacher betreute, einem \n\nvom Hausarzt der Klägerin am selben Tag erstellten EKG, daß die Indikation \n\nzum Austausch bestand. In Absprache mit der Klägerin vereinbarte er einen \n\nAustauschtermin im Cardiologischen Centrum B. (CCB) für den 9. Oktober \n\n1996. Beim Warten auf die Operation brach die Klägerin im CCB zusammen \n\nund mußte reanimiert werden. Infolge des Zusammenbruchs erlitt sie ein apalli-\n\nsches Syndrom. \n\nDie Parteien streiten im wesentlichen darum, ob der Beklagte zu einem \n\nsofortigen Austauschtermin hätte raten oder jedenfalls eine Schrittmacherkon-\n\ntrolle hätte vornehmen müssen, um den Zustand des Aggregats festzustellen, \n\nund ob der Zusammenbruch der Klägerin auf ein Versagen des Schrittmachers \n\noder auf ein unabhängig hiervon aufgetretenes Kammerflimmern zurückzufüh-\n\nren ist. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat als nicht erwiesen erachtet, daß der Schaden \n\nder Klägerin auf ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei. \n\nFür den Beklagten habe keine Veranlassung bestanden, von einem Notfall aus-\n\nzugehen und die sofortige Einweisung der Klägerin in das CCB zu veranlassen \n\noder sie über mögliche Risiken aufzuklären, die bei einem Austausch des Herz-\n\nschrittmachers erst am 9. Oktober 1996 entstehen könnten. Vielmehr habe er \n\nnach dem damaligen technischen Kenntnisstand davon ausgehen können, daß \n\nder Schrittmacher noch eine Funktionsdauer von 1,08 Jahren habe. Erst Er-\n\nkenntnisse, die seit Januar 2000 veröffentlicht seien, ließen den Schluß zu, daß \n\nes auch Fälle geben könne, in denen nach Erreichen des Punktes EOS (end of \n\nservice) nur noch eine ganz geringe Zeit bis zum Ausfall des Schrittmachers \n\nbleibe. Deshalb habe am 7. Oktober 1996 auch das Unterlassen einer Schritt-\n\nmacherkontrolle keinen schuldhaften Behandlungsfehler dargestellt. Nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme müsse offen bleiben, ob der Zusammenbruch \n\nder Klägerin auf einen Ausfall des Herzschrittmachers oder ein unabhängig da-\n\nvon aufgetretenes Kammerflimmern zurückzuführen sei. Die Klägerin habe \n\nnicht bewiesen, daß das Unterlassen der Kontrolle für ihren Zusammenbruch \n\nursächlich gewesen sei. Ihr kämen keine Beweiserleichterungen zugute. Ein \n\nVerstoß des Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizini-\n\nscher Befunde lasse nämlich nur dann auf ein reaktionspflichtiges positives Er-\n\ngebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich sei. Das sei \n\nnicht der Fall, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ein Kammer-\n\nflimmern allein den Zusammenbruch der Klägerin verursacht haben könne. \n\nDas Landgericht habe kein weiteres Gutachten einholen müssen. Weder \n\nseien die eingeholten Gutachten widersprüchlich oder gingen von falschen tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen aus noch fehle den Sachverständigen die not-\n\nwendige Sachkunde oder verfüge ein anderer Sachverständiger über überlege-\n\nne Forschungsmittel oder Erfahrung. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Die Revision beanstandet mit Erfolg Verfahrensfehler, soweit das Be-\n\nrufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers \n\nverneint hat. \n\na) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht gegen die Ver-\n\npflichtung des Tatrichters verstoßen hat, sich mit von der Partei vorgelegten \n\nPrivatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des \n\nSachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten \n\nergibt. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, der Beklagte habe weder \n\nauf einen sofortigen Austausch des Schrittmachers – sei es durch unmittelbare \n\nEinweisung der Klägerin in das CCB, sei es durch Aufklärung auf die mit einer \n\nVerzögerung des Austauschs verbundenen Risiken – hinwirken noch den Zu-\n\nstand des Schrittmacheraggregats kontrollieren müssen, auf die Ausführungen \n\ndes Sachverständigen La. vom 9. März und 24. Oktober 2000 sowie die Gut-\n\nachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 19. März und 1. August 2001 \n\ngestützt. Der Sachverständige La. hatte angegeben, daß nach den Erkenntnis-\n\nsen im Jahre 1996 nach erstmaliger Dokumentation der Austauschindikation \n\nvon einer verbleibenden Funktionsdauer des Herzschrittmachers von 1,08 Jah-\n\nren habe ausgegangen werden können. Von diesen Angaben ist der Sachver-\n\nständige Prof. Dr. L. in seinem Gutachten ausgegangen und hat daraus ge-\n\nschlossen, daß am 7. Oktober 1996 keine Indikation zu einem sofortigen Ersatz \n\ndes Schrittmacheraggregats bestanden habe. \n\nDiese Darlegungen der Sachverständigen La. und Prof. Dr. L. durfte das \n\nBerufungsgericht seiner Überzeugungsbildung jedoch nicht ohne weitere Sach-\n\naufklärung zugrunde legen. Die Klägerin hatte nämlich mit Schriftsatz vom \n\n1. November 2001 eine Stellungnahme des Oberarztes Dr. N. vorgelegt, wo-\n\nnach der bei ihr verwendete Herzschrittmachertyp nach den Angaben des Her-\n\nstellers eine nominelle Laufzeit von sechs Jahren besitze. Diese Stellungnahme \n\nstand in Widerspruch zu den Gerichtsgutachten, worauf die Klägerin ausdrück-\n\nlich hingewiesen hatte. Der Schrittmacher der Klägerin war nämlich nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts am 7. Oktober 1996 fast sieben Jahre in \n\nBetrieb und Umstände, nach denen seine Laufzeit im konkreten Fall anders zu \n\nbemessen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Über diesen Widerspruch durf-\n\nte sich das Berufungsgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen, die Vor-\n\naussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 \n\nZPO lägen nicht vor, insbesondere verfüge Dr. N. nicht über eine höhere Quali-\n\nfikation oder bessere Erkenntnismöglichkeiten als die eingeschalteten Sachver-\n\nständigen. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß gerade in \n\nArzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger nachzu-\n\nvollziehen und kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prü-\n\nfen sind. Dies gilt sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen \n\ndesselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen \n\nmehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht. \n\nErkennbaren Unklarheiten und Widersprüchen hat der Tatrichter nachzugehen, \n\nsie dem Sachverständigen vorzuhalten und im Rahmen seiner Verpflichtung zur \n\nSachaufklärung erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 67/93 – VersR 1994, 480, 482; \n\nvom 9. Januar 1996 – VI ZR 70/95 – VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober \n\n2000 – VI ZR 10/00 – VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 –\n\n VI ZR 272/99 – VersR 2001, 722, 723). \n\nb) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war im Streitfall um so mehr \n\ngeboten, als die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen auch im Wi-\n\nderspruch zu der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2000 vorgelegten \n\nStellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern \n\n(Dr. H.) stand. Danach sei in der konkreten Situation nicht vorhersehbar gewe-\n\nsen, wie lange der Schrittmacher noch arbeiten werde, weshalb der Beklagte \n\ndie Klägerin auf ihre vitale Gefährdung hätte hinweisen und einen sofortigen \n\nAufnahmetermin im Krankenhaus hätte anbieten müssen. Zwar hat der Sach-\n\nverständige La. zu diesen Ausführungen in seiner mündlichen Anhörung vor \n\ndem Landgericht am 24. Oktober 2000 Stellung genommen und sie – jedenfalls \n\nnach den Erkenntnissen im Jahre 1996 – für unzutreffend gehalten. Nachdem \n\ndie Klägerin die Beurteilung des Dr. N. zu den Akten gereicht hatte, konnten \n\njedoch die Ausführungen des Dr. H. in neuem Licht erscheinen. Die Revision \n\nbeanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Aus-\n\nführungen des Dr. H. in seine Beurteilung einzubeziehen und die unterschiedli-\n\nchen Stellungnahmen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 70/95 – aaO, S. 648 a.E.). \n\nc) Die Revision rügt darüber hinaus mit Erfolg, daß das Berufungsgericht \n\ndas Vorliegen eines Behandlungsfehlers unter dem Gesichtspunkt des Unter-\n\nlassens einer Schrittmacherkontrolle verneint hat, ohne das von der Klägerin zu \n\ndieser Frage beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Es hat inso-\n\nweit verfahrensfehlerhaft eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne die-\n\nse darzulegen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 125, 127; Senatsurteile vom \n\n14. Februar 1995 – VI ZR 106/94 – VersR 1995, 681, 682 und vom 27. März \n\n2001 – VI ZR 18/00 – VersR 2001, 859, 860). \n\nDie Klägerin hatte geltend gemacht, daß der Beklagte, dem nicht be-\n\nkannt war, seit wann der von ihm festgestellte Zustand der Batterieerschöpfung \n\nschon andauerte, eine sofortige Herzschrittmacherkontrolle habe vornehmen \n\nmüssen, da er nur so den Zustand des Aggregats zuverlässig habe beurteilen \n\nkönnen. Zum Beweis ihrer Behauptung hatte sie die Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens beantragt. Über diesen Antrag durfte das Berufungsge-\n\nricht nicht unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen La. hin-\n\nweggehen, wonach der Schrittmacher noch eine voraussichtliche Funktions-\n\ndauer von 1,08 Jahren gehabt habe. Dieser technische Sachverständige hatte \n\nsich nämlich mit der Frage, ob im Streitfall aufgrund der von der Klägerin aufge-\n\nzeigten Umstände eine sofortige Schrittmacherkontrolle geboten war, überhaupt \n\nnicht befaßt. Eigene Sachkunde für die Beurteilung dieses Gesichtspunktes hat \n\ndas Berufungsgericht nicht dargelegt. \n\n2. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß eine Schrittmacher-\n\nkontrolle oder ein früherer Austausch des Schrittmachers nach unverzüglicher \n\nEinweisung der Klägerin in das CCB ihren Zusammenbruch und den daraus \n\nresultierenden Gesundheitsschaden vermieden hätten. \n\na) Ohne Rechtsfehler und von der Revision als ihr günstig nicht angegrif-\n\nfen ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die vom er-\n\nkennenden Senat entwickelten Grundsätze, wonach ein Verstoß des Arztes \n\ngegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde Beweis-\n\nerleichterungen für den Patienten zur Folge haben kann (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 – VI ZR 290/98 – VersR 1999, 1282, \n\n1284; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 – VersR 2001, 1030, 1031 m.w.N.), \n\nauch im Streitfall herangezogen werden können. Die Batteriekapazität eines \n\nHerzschrittmachers kann unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit des \n\nPatienten haben. Das rechtfertigt es, nach dem Vortrag der Klägerin mögliche \n\nFeststellungen hierzu der Erhebung medizinischer Befunde in rechtlicher Hin-\n\nsicht gleichzustellen. Die Verpflichtung, die verbliebene Kapazität festzustellen, \n\nhat – ebenso wie die Pflicht zur Erhebung des Krankheitsstatus eines Patienten \n\nim engeren Sinne – den Zweck, Aufschluß über ein behandlungsbedürftiges \n\nGeschehen zu gewinnen, um dann die für die Gesundheit des Patienten nöti-\n\ngen Maßnahmen zu treffen. Verletzt der Arzt diese Pflicht, so erschwert oder \n\nvereitelt er dem Patienten wegen des Fehlens des sonst als Beweismittel zur \n\nVerfügung stehenden Untersuchungsergebnisses die Beweisführung in einem \n\nspäteren Haftpflichtprozeß. Dies rechtfertigt es, dem Patienten in einem solchen \n\nFall Beweiserleichterungen zu gewähren (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 47, 52). \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen, die an das Ein-\n\ngreifen derartiger Beweiserleichterungen zu stellen sind, nicht verkannt. Es hat \n\nim Ansatz zutreffend angenommen, daß auch eine - nicht grob - fehlerhafte Un-\n\nterlassung der gebotenen Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweis-\n\nlast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen \n\nGesundheitsschaden führt, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahr-\n\nscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich \n\ndie Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf \n\nals grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; \n\nvom 6. Juli 1999 – VI ZR 290/98 – VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 \n\n– VI ZR 120/00 – aaO; vom 8. Juli 2003 – VI ZR 394/02 – VersR 2003, 1256, \n\n1257 - jeweils m.w.N.; vgl. zum groben Befunderhebungsfehler BGHZ 138, 1, 5 \n\nf.). \n\nc) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht \n\nim Streitfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen posi-\n\ntiven Ergebnisses unter Hinweis darauf verneint hat, daß auch ein Kammer-\n\nflimmern allein den Zusammenbruch der Klägerin habe verursachen können. \n\nBei dieser Argumentation hat das Berufungsgericht in unzulässiger Weise die \n\nFrage, ob die unterlassene Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlich-\n\nkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht hätte, mit der Frage vermengt, ob \n\nder Befunderhebungsfehler den eingetretenen Gesundheitsschaden verursacht \n\nhat. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befunder-\n\ngebnisses ist unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen. Sie darf ins-\n\nbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden \n\nkönne im Ergebnis auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten \n\nsein (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, \n\n586 a.E.). In den Fällen, in denen der Arzt gegen seine Pflicht zur Befunderhe-\n\nbung verstoßen hat, kommen nämlich wegen des Fehlens der sonst als Be-\n\nweismittel zur Verfügung stehenden Untersuchungsergebnisse typischerweise \n\nverschiedene Schadensursachen in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 47, \n\n52). Von welcher dieser möglichen Ursachen auszugehen ist, ist Gegenstand \n\ndes Kausalitätsbeweises, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzun-\n\ngen der Behandlungsseite auferlegt wird. \n\nDas Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Umstand, \n\ndaß die Indikation zum Austausch des Herzschrittmachers seit unbekannter Zeit \n\ngegeben war, bei sofortiger Kontrolle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine \n\nUnzuverlässigkeit des Schrittmachers ergeben hätte, deshalb ein sofortiger \n\nAustausch dringend angezeigt gewesen wäre und sich eine unterbliebene Re-\n\naktion auf diesen Umstand nach dem damaligen Stand der medizinischen Wis-\n\nsenschaft als grob fehlerhaft dargestellt hätte. \n\nIII. \n\nNach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Es wird \n\ndabei auch den weiteren von der Revision geltend gemachten Einwänden \n\nnachzugehen haben, auf die es für die Revisionsentscheidung nicht ankommt. \n\nBei der ergänzenden Sachaufklärung wird das Berufungsgericht insbe-\n\nsondere zu berücksichtigen haben, daß die Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen La., von denen auch der Sachverständige Prof. Dr. L. ausgegangen ist, \n\nnicht nur im Widerspruch zu den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten \n\nstehen, sondern auch nicht nachvollziehbar sind. Seine Berechnung und die \n\nvon ihm hierbei zugrundegelegten Werte sind zum einen nicht im Einzelnen \n\nnachvollziehbar dargelegt, vom Berufungsgericht auch bisher nicht ersichtlich \n\nnachvollzogen worden und möglicherweise nicht frei von Widersprüchen. Ins-\n\nbesondere lassen die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 9. März 2000 \n\nZweifel an der Richtigkeit seiner Berechnungen aufkommen. Diesen Zweifeln \n\nwird das Berufungsgericht bei der erforderlichen neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung – gegebenenfalls durch Beauftragung eines weiteren technischen \n\nSachverständigen – nachzugehen haben. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_428-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/vi-zr-428-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_428-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_428-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/vi-zr-428-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2002/VI_ZR_428-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:56.747999+00:00"}}